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VINQO Rechtsanwälte

Datenschutz & IT-Recht

Wie setze ich die Löschung meiner Daten durch?

Über Art. 17 DSGVO — mit klaren Ausnahmen, vor allem gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Kurz gesagt

Nach Art. 17 DSGVO können Sie Löschung verlangen, wenn der Zweck entfallen ist, Sie die Einwilligung widerrufen, Sie der Verarbeitung widersprochen haben oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Die Löschung ist ausgeschlossen, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen — dann greift stattdessen eine Einschränkung der Verarbeitung.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist weniger absolut, als sein Name vermuten lässt — und in den Fällen, in denen es greift, sehr wirksam.

Wann Löschung verlangt werden kann

Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt die Gründe:

  • Der Zweck ist entfallen — die Daten sind nicht mehr nötig.
  • Sie haben die Einwilligung widerrufen und es gibt keine andere Rechtsgrundlage.
  • Sie haben nach Art. 21 widersprochen und es liegen keine überwiegenden Gründe vor. Bei Werbung gilt das ausnahmslos.
  • Die Verarbeitung war unrechtmäßig.
  • Es besteht eine rechtliche Pflicht zur Löschung.

Wann nicht

Art. 17 Abs. 3 DSGVO. Wichtigster Fall in der Praxis: gesetzliche Aufbewahrungspflichten — steuerrechtlich bis zu zehn Jahre (§ 147 AO), handelsrechtlich sechs bis zehn Jahre, für anwaltliche Handakten sechs Jahre nach Mandatsende.

Weitere Ausnahmen: Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, Meinungs- und Informationsfreiheit, öffentliches Interesse.

Der richtige Antrag, wenn eine Aufbewahrungspflicht besteht

Nicht Löschung, sondern Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber nur noch für den Zweck verwendet werden, der die Aufbewahrung trägt — nicht für Werbung, nicht für Analyse, nicht für Scoring.

Das ist häufig die praktisch bessere Forderung, weil sie durchsetzbar ist, wo die Löschung scheitert.

Wie Sie vorgehen

  1. Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen — insbesondere nach Empfängern und Speicherdauer. Ohne dieses Wissen ist ein Löschantrag unpräzise.
  2. Löschung, hilfsweise Einschränkung verlangen, schriftlich mit Frist.
  3. Bei Nichtreaktion: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Klage; parallel kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Details zum Auskunftsanspruch: Auskunftsanspruch.

Kurz beantwortet

Nach Art. 18 DSGVO werden Daten gesperrt statt gelöscht — sie dürfen nur noch für den Zweck verwendet werden, der die Aufbewahrung rechtfertigt. Das ist der richtige Antrag, wenn eine Aufbewahrungspflicht besteht.

Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats — mit derselben Frist wie beim Auskunftsanspruch. Wird nicht reagiert, kommen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Klage in Betracht.

Der Verantwortliche muss jeden Empfänger über Ihr Löschverlangen informieren (Art. 19 DSGVO). Deshalb ist das Auskunftsverlangen nach Empfängern der sinnvolle erste Schritt.

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Schlagworte

  • Löschung
  • DSGVO
  • Betroffenenrechte

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