Zwangsvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher macht etwas falsch — was kann ich tun?
Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung hilft die Erinnerung nach § 766 ZPO — keine Frist, aber nur solange die Maßnahme nicht abgeschlossen ist.
Kurz gesagt
Läuft eine Vollstreckungsmaßnahme fehlerhaft — falsche Pfändungsfreigrenze, Sachen eines Dritten gepfändet, ein Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers —, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO das richtige Mittel. Sie hat keine feste Frist, muss aber erhoben werden, solange die beanstandete Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Entschieden wird durch den Richter beim Vollstreckungsgericht, gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die sofortige Beschwerde möglich.
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Rechtsgrundlagen
Schritt für Schritt
- 01
Fehler entdecken
Zum Beispiel eine falsch berechnete Pfändungsfreigrenze oder eine gepfändete Sache, die einem Dritten gehört.
- 02
Erinnerung einlegen
Beim Vollstreckungsgericht, formlos oder als Schriftsatz — es gibt kein amtliches Formular.
- 03
Entscheidung des Richters
Über die Erinnerung entscheidet der Richter, nicht der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG).
- 04
Sofortige Beschwerde
Gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen möglich (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO).
Nicht jeder Fehler bei einer Zwangsvollstreckung betrifft die Forderung selbst — oft geht es um das Wie: eine falsch berechnete Pfändungsfreigrenze, eine gepfändete Sache, die gar nicht dem Schuldner gehört, oder ein Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers. Dafür gibt es einen eigenen, schnellen Rechtsbehelf.
Was die Erinnerung leistet
Die Erinnerung nach § 766 ZPO richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder gegen das Verfahren, das der Gerichtsvollzieher zu beachten hat — nicht gegen den titulierten Anspruch selbst. Sie umfasst auch Beschwerden über die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine beantragte Maßnahme durchzuführen, sowie Streit über dessen Kosten.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht. Wichtig: Entschieden wird durch den Richter, nicht durch den Rechtspfleger — das ist bei § 766 ZPO ausdrücklich so vorgeschrieben (§ 20 Nr. 17 Rechtspflegergesetz).
Keine Frist — aber ein Zeitfenster
Anders als viele andere Rechtsbehelfe kennt die Erinnerung keine gesetzliche Frist. Sie muss aber erhoben werden, solange die beanstandete Maßnahme noch nicht vollständig abgeschlossen ist — ist eine Pfändung bereits verwertet oder eine Zahlung bereits ausgekehrt, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich an der Sache nichts mehr ändern lässt. Praktisch bedeutet das: je früher, desto besser.
Wenn die Erinnerung erfolglos bleibt
Gegen die Entscheidung des Richters über die Erinnerung ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 793 ZPO), mit einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 ZPO).
Was das für Sie bedeutet
Die Erinnerung ist ein formfreies, vergleichsweise schnelles Mittel — es gibt kein amtliches Formular, sie wird als Schriftsatz beim Vollstreckungsgericht eingereicht. Richtet sich Ihr Einwand dagegen gegen die Forderung selbst, etwa weil Sie bereits gezahlt haben, ist nicht die Erinnerung, sondern die Vollstreckungsabwehrklage der richtige Weg.
Kurz beantwortet
Eine feste Frist gibt es nicht — anders als bei der sofortigen Beschwerde. Sie muss aber erhoben werden, solange die beanstandete Maßnahme noch nicht vollständig abgeschlossen ist; danach fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine falsch berechnete Pfändungsfreigrenze, ein Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers, die Pfändung einer Sache, die erkennbar einem Dritten gehört, oder formale Mängel der Vollstreckungsklausel.
Ist sie erfolglos, fallen Gerichtskosten an; ist sie erfolgreich, trägt regelmäßig die Gegenseite die Kosten. Wenden Sie sich vorab an uns, um die Erfolgsaussichten einzuschätzen.
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Wenn es bei Ihnen anders liegt
Nicht jeder Fall trägt, und nicht für jeden Weg braucht es eine Kanzlei. Was dann hilft:
- Sie wenden sich nicht gegen die Art der Vollstreckung, sondern gegen die Forderung selbst — etwa weil Sie längst gezahlt haben
- Dann ist nicht die Erinnerung das richtige Mittel, sondern die Vollstreckungsabwehrklage. Ich habe längst gezahlt — trotzdem wird vollstreckt. Was jetzt?
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