Zwangsvollstreckung
Der Schuldner tut nicht, was das Urteil verlangt — was jetzt?
Vertretbare Handlungen lässt das Gericht auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen; bei unvertretbaren Handlungen drohen Zwangsgeld und Zwangshaft.
Kurz gesagt
Ist der Schuldner zu einer Handlung verurteilt und tut er sie nicht, kommt es auf die Art der Handlung an. Kann ein Dritter sie ebenso gut vornehmen, ermächtigt das Prozessgericht Sie dazu auf Kosten des Schuldners (§ 887 ZPO). Kann nur der Schuldner selbst handeln, setzt das Gericht Zwangsgeld bis 25.000 € fest, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten (§ 888 ZPO).
- Verantwortlich
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer- Fachlich geprüft ·
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Rechtsgrundlagen
Vertretbar oder nicht?
Vertretbare Handlung
§ 887 ZPO
- Ein Dritter kann die Handlung ebenso gut vornehmen — etwa den Abriss einer Mauer, eine Nebenkostenabrechnung oder die Beseitigung eines Mangels.
- Sie werden vom Prozessgericht der ersten Instanz ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausführen zu lassen.
- Sie können vorab einen Kostenvorschuss verlangen, belegt durch Kostenvoranschlag oder Gutachten.
Unvertretbare Handlung
§ 888 ZPO
- Nur der Schuldner selbst kann die Handlung vornehmen — etwa eine Auskunft erteilen oder eine Erklärung abgeben.
- Das Gericht setzt Zwangsgeld bis 25.000 € fest, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten.
- Der Schuldner kann die Haft jederzeit durch Erfüllung abwenden.
Ein Urteil, das den Schuldner zu einer Handlung verpflichtet — statt zu einer Zahlung —, lässt sich nicht durch Pfändung durchsetzen. Welches Vollstreckungswerkzeug greift, hängt davon ab, ob die geschuldete Handlung vertretbar ist.
Vertretbare Handlung: die Ersatzvornahme (§ 887 ZPO)
Kann ein Dritter die geschuldete Handlung ebenso gut vornehmen wie der Schuldner selbst — der Abriss einer Mauer, die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, die Beseitigung eines Baumangels —, ist sie vertretbar. In diesem Fall ermächtigt Sie das Prozessgericht der ersten Instanz auf Antrag, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausführen zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht dafür nur, wenn es sich bei diesem Gericht um ein Land- oder Familiengericht handelt.
Der Antrag muss die vorzunehmende Handlung möglichst genau bezeichnen; welches Unternehmen sie ausführen soll, muss er nicht nennen. Das Gericht hört vorher den Schuldner an und entscheidet durch Beschluss. Mit der Ermächtigung werden dem Schuldner zugleich die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt.
Sie müssen nicht in Vorleistung gehen: Bereits mit dem Antrag können Sie einen Kostenvorschuss verlangen, belegt durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag. Fallen die tatsächlichen Kosten geringer aus, ist der Überschuss an den Schuldner auszukehren. Und selbst nach einem stattgebenden Beschluss bleibt dem Schuldner die Möglichkeit, die Leistung noch selbst zu erbringen — die bloße Ankündigung genügt dafür aber nicht.
Unvertretbare Handlung: Zwangsgeld und Zwangshaft (§ 888 ZPO)
Kann ausschließlich der Schuldner selbst die Handlung vornehmen — eine Auskunft erteilen, eine Erklärung unterschreiben —, ist ein Dritter kein Ersatz. Hier ordnet das Gericht Zwangsgeld bis 25.000 € an, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, um den Schuldner zur Vornahme anzuhalten. Zuständig ist ebenfalls ausschließlich das Prozessgericht der ersten Instanz; ist dieses ein Landgericht, besteht Anwaltszwang.
Weder das konkrete Zwangsmittel noch dessen Höhe müssen Sie im Antrag angeben — das entscheidet das Gericht. Auch ein Nachweis der Nichterfüllung ist nicht erforderlich. Der Schuldner wird vor der Entscheidung angehört.
Wichtig: Ein festgesetztes Zwangsgeld fließt an die Staatskasse, nicht an Sie. Um es tatsächlich beizutreiben, ist ein weiterer Vollstreckungsantrag nötig; bereits mitvollstreckte Kosten — etwa aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss oder Zinsen — stehen dabei weiterhin Ihnen zu. Bleibt das Zwangsgeld uneinbringlich, bescheinigt der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeit, und die Zwangshaft kann vollzogen werden — dafür ist zusätzlich ein Haftbefehl erforderlich. Auch während der Haft kann der Schuldner seiner Verpflichtung jederzeit nachkommen und wird dann entlassen.
Was das für Sie bedeutet
Handlungsvollstreckung ist zäher als eine Kontopfändung — sie braucht einen eigenen gerichtlichen Beschluss und, bei unvertretbaren Handlungen, mitunter mehrere Anträge, bis das Zwangsmittel tatsächlich wirkt. Für Ansprüche auf Zahlung siehe stattdessen die gewöhnliche Zwangsvollstreckung.
Kurz beantwortet
Der Schuldner. Das Gericht legt ihm die Kosten im selben Beschluss auf (§ 891 S. 3 i. V. m. §§ 91 ff. ZPO entsprechend).
Ja, jederzeit — die bloße Ankündigung reicht aber nicht, die Leistung muss tatsächlich erbracht werden.
An die Staatskasse, nicht an den Gläubiger. Bereits mitvollstreckte Kosten wie Zinsen oder Vollstreckungskosten stehen dagegen weiterhin dem Gläubiger zu.
Weitere Fragen aus Zwangsvollstreckung
- Wie komme ich nach dem Urteil an mein Geld?
- Was passiert, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert?
- Was ist eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung?
- Der Gerichtsvollzieher macht etwas falsch — was kann ich tun?
- Ich habe längst gezahlt — trotzdem wird vollstreckt. Was jetzt?
- Was ist ein P-Konto, und wie richte ich es ein?
Passend dazu
Schlagworte
- Zwangsvollstreckung
- Handlungsvollstreckung
