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Anwaltsregress

Was bedeutet der Grundsatz, dass mein Anwalt den sichersten Weg wählen muss?

Ein seit dem Reichsgericht anerkannter Grundsatz: Bei mehreren gangbaren Wegen muss der Anwalt den sichersten wählen — der Grundsatz selbst steht aber wegen seiner Formulierung in der Kritik.

Kurz gesagt

Gibt es zur Erreichung Ihres Ziels mehrere rechtlich zulässige Wege, muss Ihr Anwalt den sichersten wählen oder Ihnen deutlich empfehlen — nicht den bequemsten. Der Grundsatz gilt aber nur für echte rechtliche Alternativen, nicht für Prognosen wie Prozessaussichten oder menschliches Verhalten, und die Fachliteratur kritisiert seine Formulierung als sprachlich überzogen.

Stand
Verantwortlich
Tim PlatnerJurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Fachlich zuständig
Jan SchlingmannRechtsanwalt & Geschäftsführer

Rechtsgrundlagen

„Den sichersten Weg“ — dieser Satz taucht in praktisch jeder Entscheidung zur Anwaltshaftung auf. Er klingt nach einer klaren Regel, ist in Wahrheit aber selbst Gegenstand von Streit.

Woher der Grundsatz stammt

Der Grundsatz geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus den 1930er-Jahren zurück und wurde vom Bundesgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt: Gibt es zur Erreichung Ihres Ziels mehrere rechtlich zulässige Wege, muss Ihr Anwalt den sichersten wählen — nicht den bequemsten, nicht den schnellsten, sondern den, der am wenigsten Risiko birgt. Gibt es nur einen gangbaren Weg, muss er ihn als solchen klar kennzeichnen, statt eine Alternative offenzulassen, die es rechtlich gar nicht gibt.

Wo der Grundsatz konkret greift

Aus der Fallpraxis lassen sich einige wiederkehrende Beispiele bilden:

Situation Der sichere Weg
Unklare Verjährungsfrist im Zweifel von der kürzeren Frist und dem früheren Fristbeginn ausgehen
Unklares Formerfordernis im Zweifel die strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung) empfehlen
Testamentswiderruf den nach allen vertretbaren Auffassungen wirksamen Weg wählen, nicht nur den nach einer Meinung ausreichenden
Gegenseitige Leistungspflichten im Zweifel Zug-um-Zug statt in Vorleistung zu gehen
Unklarer richtiger Beklagter die Passivlegitimation sorgfältig prüfen, im Zweifel vorsorglich weiter fassen
Mehrere denkbare Klagearten die Klageart wählen, die den Anspruch am sichersten sichert, nicht die einfachste

Die Kritik: ein sprachlich überzogener Maßstab

Ein Teil der Fachliteratur kritisiert den Begriff selbst: Das ursprüngliche Reichsgericht sprach von einem „sicheren“ Weg (Komparativ), die spätere Rechtsprechung machte daraus den „sichersten“ (Superlativ) — eine sprachliche Verschärfung, die eine kaum erreichbare Perfektion suggeriert und schwer mit dem eigentlich geltenden Sorgfaltsmaßstab zu vereinbaren ist: Verlangt wird die übliche Sorgfalt eines gewissenhaften Durchschnittsanwalts, nicht die denkbar größtmögliche. Für Sie als Mandant ist diese Unterscheidung mehr als akademisch — sie bedeutet, dass nicht jede im Nachhinein erkennbare, theoretisch sicherere Alternative automatisch einen Fehler begründet.

Die Grenze: nur für echte rechtliche Alternativen

Der Grundsatz gilt ausdrücklich nur, wo tatsächlich mehrere rechtlich zulässige Wege zur Wahl standen. Er taugt dagegen nicht für reine Prognosen — etwa die Einschätzung, wie ein Gericht eine Beweisfrage würdigen oder wie sich ein Vertragspartner wirtschaftlich verhalten wird. Ein verlorener Prozess bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der unsichere Weg gewählt wurde: Prozessführung bleibt naturgemäß mit einem Risiko behaftet, das kein noch so sorgfältiger Anwalt vollständig beherrscht.

Der umstrittenste Punkt: Fehler des Gerichts

Besonders diskutiert wird eine Rechtsprechungslinie, die vom Anwalt verlangt, auch erkennbaren Irrtümern des Gerichts entgegenzuwirken — etwa indem er auf eine erkennbar fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts hinweist, statt sich darauf zu verlassen. Kritiker sehen darin einen Widerspruch zur eigentlichen Aufgabenteilung: Die rechtliche Würdigung obliegt dem Gericht, nicht dem Anwalt, und eine zu weitgehende Korrekturpflicht würde diese Rollenverteilung verwischen. Für Ihre eigene Einschätzung heißt das: Ob ein bestimmtes Verhalten Ihres Anwalts im Verfahren pflichtwidrig war, lässt sich nicht allein daran ablesen, dass am Ende ein ungünstiges Urteil erging — siehe dazu auch Bekomme ich Schadensersatz, wenn ich nur mit einem falschen Urteil gewonnen hätte?

Kurz beantwortet

Grundsätzlich ja — Sicherheit geht vor Bequemlichkeit. Nur in einer vielkritisierten Einzelfallentscheidung hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise den zweckmäßigeren, aber rechtlich riskanteren Weg als vertretbar anerkannt; die Fachliteratur sieht darin einen seltenen Ausreißer, keine Regel.

Das ist eine der umstrittensten Fragen im gesamten Themenfeld. Ein Teil der Rechtsprechung verlangt vom Anwalt, auch Irrtümern des Gerichts entgegenzuwirken — Kritiker halten das für einen Konflikt mit der eigentlichen Aufgabenteilung zwischen Gericht und Anwalt und verweisen darauf, dass die rechtliche Beurteilung Sache des Gerichts ist, nicht des Anwalts.

Nein. Der Grundsatz betrifft nur echte, im Voraus erkennbare rechtliche Alternativen — nicht die Prognose, wie ein Gericht im Ergebnis entscheiden wird. Prozessführung bleibt naturgemäß mit Unsicherheit verbunden, ohne dass jeder Verlust auf einen Anwaltsfehler zurückgeht.

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