EuGH: Ohne diese Klausel müssen Unternehmer kostenfrei arbeiten!

Das Wichtigste im Überblick

  • Der EuGH hat über eine Vorlage zum Widerrufsrecht entschieden.
  • Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Haustür- und Onlineverträge. 
  • Handwerker und andere Unternehmer verlieren ohne diese Belehrungen jeden Vergütungsanspruch.

Worüber hat der EuGH entschieden?

Im Oktober 2020 schloss ein Verbraucher mit einem Handwerker mündlich einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses, ohne dass dieses Unternehmen ihn über sein Widerrufsrecht informiert hat. 

Während der Handwerker seinen vertraglichen Pflichten nachkam, verweigerte der Verbraucher die Zahlung der offenen Rechnung und erklärte den Widerruf. 

Während rechtlich nicht weiter streitig war, dass der Widerruf noch ausgeübt werden konnte, weil es an der erforderlichen Widerrufsbelehrung für s.g. „Haustürgeschäfte“ fehlte, war streitig, ob der Verbraucher Wertersatz für die erhaltene Leistung zahlen muss. 

 

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest:

Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der betreffende Unternehmer es vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 unterlässt, einem Verbraucher die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie genannten Informationen bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreien, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen.

Der EuGH ist damit der Auffassung, dass der Verbraucher den Widerruf damit noch nach der vollständig erbrachten Leistung ausüben kann, ohne Wertersatz zahlen zu müssen. 

Der Verbraucher erhält damit sämtliche Leistungen kostenfrei.

Zwar hat der EuGH die Vorlage des LG Essen für ein Haustürgeschäft eines Handwerkers entschieden, allerdings gelten die Wertungen auch für Fernabsatzverträge („Onlinegeschäfte“) und damit für eine Vielzahl an Unternehmen.

Damit müssen Unternehmer sehr genau die Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Widerrufsbelehrung nachprüfen. Zudem muss auch der Zugang des Widerrufsbelehrung nachgewiesen werden können, wenn der Verbraucher dies bestreitet. 

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