Verkehrsunfall mit Leasingwagen: Ansprüche als Leasingnehmer

Leasingwagen beschädigt

In Deutschland werden immer mehr Fahrzeuge geleast. Im Jahr 2018 waren 4 von 10 Neuzulassungen Leasingfahrzeuge.

Die meisten Leasingnehmer „fühlen“ sich wie ein Eigentümer des Wagens. Doch gerade nach einem Verkehrsunfall zeigt sich schnell, dass das subjektive Empfingen und die objektive Rechtslage beim Leasing auseinandergehen können.

Der Leasingnehmer ist zwar Besitzer des Wagens, hat also die Sachgewalt über diesen, Eigentümer ist aber der Leasinggeber, also in den meisten Fällen ein Kreditinstitut.

Wem stehen Schadensersatzansprüche zu?

Grundsätzlich stehen Schadensersatzansprüche demjenigen zu, der eine Rechtsgutverletzung erleiden musste. Im Regelfall wird aber nur das Eigentum als Rechtsgut geschützt, nicht aber der bloße Besitz einer Sache.

 Somit stellen Sachschäden am Wagen häufig nicht für Sie als Besitzer einen Schaden dar, sondern nur für den Leasinggeber. Denn das geleaste Fahrzeug steht in seinem Eigentum. Somit müssen Reparaturkosten und Wertminderung an den Leasinggeber gezahlt werden.

Sollte ein Teil des Schadens auf Ihr eigenes Mitverschulden zurückzuführen sein, müssen Sie als Besitzer auch denjenigen Schaden dem Eigentümer (Leasinggeber) ersetzen. In den ganz überwiegenden Fällen wird aber im Leasingvertrag bestimmt, dass eine Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug durch Sie abgeschlossen werden muss, die selbstverursachte Schäden abdeckt.

TIPP: Sie wurden bei dem Unfall verletzt? Hier finden Sie eine erste Einschätzung, wie viel Schmerzensgeld Ihnen zustehen könnte.

Schmerzensgeld nach Unfall mit Leasingfahrzeug

Das Schmerzensgeld steht Ihnen als Geschädigter eines Autounfalls zu, und nicht dem Leasinggeber. Das Schmerzensgeld soll eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion erfüllen, um Sie für die erlittenen Schmerzen zu entschädigen. Es wird nach § 253 Abs. 2 BGB nur für Verletzungen am Körper oder an Gesundheit gezahlt, nicht jedoch bei Sachschäden.

 

Nutzungsausfall / Mietwagenkosten nach Unfall mit Leasingfahrzeug

Zwar wurde durch den Verkehrsunfall mit einem Leasingauto nicht Ihr Eigentum beschädigt, trotzdem sind Sie als Besitzer und Nutzer des Wagens natürlich auch selber hiervon negativ betroffen.

Unter Umständen müssen Sie während der Reparaturzeit auf den Leasingwagen verzichten und stattdessen einen Mietwagen nehmen. Die Kosten des Mietwagen müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Dabei muss der Mietwagen sich in einer „ähnlichen“ Preisklasse wie der beschädigte Wagen befinden.

Wenn Sie einen Renault Twingo geleast hatten, können Sie sich nach dem Unfall  keinen Porsche mieten und die Mietkosten an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeben.  

Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, kann Ihnen unter Umständen der Nutzungsausfall ausgezahlt werden. Dieser soll den Verzicht auf den Wagen im Alltag kompensieren. Der Nutzungsausfall wird dabei pauschal nach der „Preisklasse“ des Leasingswagens berechnet und für 14 Tage gezahlt. Pro Tag kann man je nach Wagen zwischen 23,00€ – 175,00€ Nutzungsausfallersatz verlangt werden.

 

Merkantiler Minderwert bei Leasingfahrzeugen

Ein merkantiler Minderwert eines Wagens bedeutet, dass allein durch die Eigenschaft „Unfallwagen“ er bei einem hypothetischen Verkauf nicht so viel wert sein wird, wie ein vergleichbarer Wagen, selbst wenn der Wagen fachmännisch repariert wurde. 

Der merkantile Minderwert steht in erster Linie dem Leasinggeber zu, da dieser als Eigentümer auch das „Verwertungsrecht“, also das Weiterverkaufsrecht am Wagen besitzt. In den meisten Leasingverträgen wird festgelegt, dass nach Ablauf der Leasingszeit der Wagen entweder mit einem gewissen Restbetrag vom Leasinggeber von Ihnen gekauft wird, oder dass der Wagen zurückgegeben wird und eine Schlussrechnung vorgenommen wird.

Wenn Sie den Wagen später käuflich erwerben, wird der merkantile Minderwert indirekt an Sie weitergegeben, da Sie ja einen Unfallwagen kaufen und somit weniger zahlen werden, als bei einem Unfallwagen. Sollte stattdessen das Leasingverhältnis regulär beendet werden, wird bei der Abnahme überprüft, ob Sie noch Zahlungen zu leisten haben, da der Leasingwagen ungewöhnlich hohe Verschleißschäden besitzt. Die Folgen des Unfalls können hier nicht auf Sie abgewälzt werden und als außergewöhnlicher Verschleißschaden gegen Sie geltend gemacht werden, da diese Schäden ja bereits an den Leasinggeber durch Zahlung des merkantilen Minderwerts ersetzt wurden.

 

Reparaturfreigabe für beschädigten Leasingwagen

Wenn Sie Eigentümer des beschädigten Wagens sind, können Sie mehr oder weniger frei entscheiden, ob Sie den Wagen reparieren lassen, oder ihn nach dem Unfall verkaufen wollen. Als Leasingnehmer ist dies nicht möglich!

Bevor der Wagen repariert wird, muss zunächst der Leasinggeber eine Reparaturfreigabe erteilen. Ohne eine entsprechende Freigabe durch den Leasinggeber verhalten Sie sich sogar vertragsbrüchig, wenn Sie den Wagen reparieren lassen. Ein Weiterverkauf des Wagens steht Ihnen als Leasingnehmer erst Recht nicht zu.

In der Regel müssen Sie nach einem Unfall den Leasinggeber benachrichtigen. Dieser gibt dann den Weg der Schadensabwicklung vor. Er kann dabei auch bestimmen, ob und in welchem Betrieb der Wagen repariert werden soll. Was auf den ersten Blick sehr eindeutig klingt, musste höchstrichterlich entschieden werden: Ein Leasingnehmer hatte einen Autounfall gehabt, und dann die fiktiven Reparaturkosten der im Leasingvertrag vorgegebenen Vertragswerkstatt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Mit diesem Betrag wollte er nun eine Reparatur bei einer freien Werkstatt bezahlen und die Differenz einbehalten. Der BGH stellte klar, dass der Leasinggeber alleine bestimmen kann, bei welcher Werkstatt eine Reparatur vorgenommen werden darf. (BGH 29.01.2019 AZ: VI ZR 481/17)

Soforthilfe vom Anwalt

Sie haben ein ähnliches rechtliches Problem? Jetzt kostenfreien Rückruf erhalten!

Soforthilfe Anwalt
Ihre Ansprechpartner
Tim Platner

Jurist
Geschäftsführer

Maria Basgal

Rechtsanwältin
Geschäftsführerin

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt
Dez. Leiter Vertragsrecht

Sabrina Muth

Rechtsanwältin

Gökalp Artas

Rechtsanwalt

Martin Hermann

Rechtsanwalt