Anwaltsregress
VideoAnwaltshaftung: Wann Sie Ihren früheren Anwalt in Regress nehmen können
Ein Anwaltsfehler muss kein Schicksal bleiben. Wer weiß, welche drei Bausteine ein Regress braucht und worauf es bei Schaden, Kausalität und Verjährung ankommt, kann sein Geld zurückholen.
Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
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Der Prozess ist verloren, das Vertrauen in den eigenen Anwalt dahin – und die Frage bleibt: Musste das so kommen? Die gute Nachricht für Betroffene lautet: Ein Anwaltsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere. Wer ihn schlecht erfüllt, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Niemand muss einen Fehler seines früheren Beraters einfach hinnehmen.
Damit ein solcher Anwaltsregress trägt, braucht er drei Bausteine: eine Pflichtverletzung aus dem Anwalts- oder Beratungsvertrag, einen daraus entstandenen, in Euro bezifferbaren Schaden und den Nachweis, dass genau dieser Fehler den Nachteil verursacht hat. Kommen die drei Bausteine zusammen und ist der Anspruch noch nicht verjährt, stehen die Chancen gut. Und genau deshalb lohnt es sich, den eigenen Fall einmal sortiert anzuschauen, statt ihn abzuhaken.
Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO, kennt die Ausgangslage vieler Mandanten gut. Man habe dem Berater vertraut, und der sollte die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen – dass der Frust groß ist, wenn das nicht gelingt, sei völlig verständlich. Der entscheidende Schritt bestehe darin, diesen Frust in konkrete Zahlen zu übersetzen. Denn Enttäuschung allein ist kein Schaden.
Also ganz häufig kommen Mandanten zu uns und erzählen ihren Frust über den ehemaligen Anwalt. Er hat sich nie gemeldet, er war nie erreichbar, ich weiß gar nicht, was mit meinem Verfahren war und am Ende war das Ergebnis so lala. Das an sich reicht noch nicht für den eigentlichen Schaden aus.
— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO
Diese Übersetzungsarbeit ist leichter, als sie klingt, weil sich fast alle Fälle einer von zwei klaren Kategorien zuordnen lassen. Die erste ist der Beratungsfehler. Hätte der Anwalt zutreffend über die Erfolgsaussichten, über eine geänderte Rechtsprechung oder darüber aufgeklärt, dass entscheidende Umstände gar nicht beweisbar sind, wäre die Klage nie erhoben worden. Der Vorwurf lautet dann: in ein aussichtsloses Verfahren hineingedrängt oder auf einen unsicheren Weg geschickt. Ersatzfähig sind hier die Kosten des sinnlosen Verfahrens – Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten.
Die zweite Kategorie ist der Prozessführungsfehler, also eine Schlechtleistung im laufenden Verfahren: eine versäumte Frist, dünner oder schlecht aufbereiteter Sachvortrag, ein überhörter gerichtlicher Hinweis. Das kann sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen passieren. Hier reicht der Schaden deutlich weiter, denn neben den Verfahrenskosten kann auch die Hauptsache verlangt werden. Platner nennt dazu ein anschauliches Beispiel: Wer ein Auto verkauft, den Kaufpreis von 50.000 Euro einklagt und die Klage nur deshalb verliert, weil eine Frist verpasst wurde, kann grundsätzlich die vollen 50.000 Euro gegen den Anwalt richten – nicht nur die Kosten des Verfahrens. Für Geschädigte steht damit oft mehr auf dem Spiel, als sie zunächst vermuten.
Der dritte Baustein ist die Kausalität: Der Prozess hätte ohne den Fehler gewonnen werden müssen. Das Regressgericht spielt das Ausgangsverfahren dafür noch einmal nach und prüft, wie damals hätte entschieden werden müssen. Dabei können Beweismaßstäbe abweichen, und das Regressgericht kann eine andere Rechtsauffassung vertreten als das ursprünglich zuständige Gericht. Dieser Punkt ist die anspruchsvollste Etappe – aber eine, die sich mit guter Vorbereitung nehmen lässt.
Aber die Kausalität, also wäre die Klage aus anderen Gründen auch verloren gegangen, ist da die größte Hürde und die muss man nehmen. Denn als Anspruchsteller muss man das beweisen. Da gibt es keine Erleichterung an der Stelle, sondern da muss man in die Vollen gehen.
— Tim Platner, Jurist und Geschäftsführer von VINQO
In einzelnen Konstellationen hilft ein Anscheinsbeweis, etwa bei erkennbar aussichtsloser Prozessführung. Vor allem aber zahlt sich die strategische Vorüberlegung aus: Welcher Vorwurf wird dem Anwalt genau gemacht, und welcher Schaden folgt daraus schlüssig? Wer diese beiden Fragen präzise beantwortet, hat den Fall schon zur Hälfte gewonnen – ein pauschales “Das Ergebnis war schlecht, also haftest du” trägt dagegen nicht.
Auch bei der Verjährung ist die Lage für Betroffene günstiger, als viele annehmen. Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Entscheidend ist: Bei juristischen Laien wird diese Kenntnis nicht einfach unterstellt. Der Verdacht eines Anwaltsfehlers muss sich erst so weit verdichten, dass ein Handeln zumutbar war. Auch der Bundesgerichtshof hat sich damit befasst, wann die Verjährung im Anwaltsregress zu laufen beginnt; über eine Entscheidung, die einer vorschnellen Annahme der Verjährung entgegentritt, berichteten unter anderem Legal Tribune Online und Haufe. Wer also glaubt, es sei ohnehin zu spät, sollte das prüfen lassen, statt vorschnell aufzugeben – zugleich gilt: je früher, desto besser.
Eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund ist ebenfalls eine Erleichterung. Hat der Versicherer die Prozesskosten bereits getragen, gehen die Erstattungs- und Schadenersatzansprüche nach § 86 VVG auf ihn über. Diesen Teil des Schadens verfolgt dann der Versicherer selbst – der Mandant muss sich darum nicht kümmern und bleibt trotzdem nicht auf dem Geld sitzen. VINQO vertritt nach eigenen Angaben zahlreiche Rechtsschutzversicherer bundesweit in genau solchen Regressverfahren gegen ehemalige Anwälte von Versicherungsnehmern und kennt daher die typischen Fehlerbilder ebenso wie die Konstellationen, in denen es auf einen sauberen Schadensnachweis besonders ankommt.
Der verbreiteten Sorge, Anwälte würden sich gegenseitig decken, tritt Platner deutlich entgegen: Wer Anwaltshaftung spezialisiert oder als Tätigkeitsschwerpunkt bearbeitet, führe solche Verfahren als ganz normales Tagesgeschäft. Betroffene finden also durchaus Vertretung. Und wenn ein Regress überhaupt in Betracht komme, handele es sich meist um schwerwiegende juristische Handwerksfehler – gerade das spricht dafür, dass ernsthafte Fälle auch ernsthaft verfolgt werden, während bei Grenzfällen offen abgeraten wird, statt ein Verfahren um jeden Preis zu führen.
Praktisch ist der Aufwand für Betroffene erfreulich gering. Vom früheren Anwalt kann die Herausgabe der Handakte verlangt werden, also aller im Mandat aufgelaufenen Unterlagen. Geht es um die Prozessführung, wird zusätzlich Akteneinsicht bei Gericht beantragt, um zu prüfen, was tatsächlich vorgetragen wurde und ob das Gericht Hinweise erteilt hat, die den Mandanten nie erreichten. Sie selbst müssen im Wesentlichen den Ablauf von Beratung und Prozessführung schildern und Ihre Unterlagen zusammenstellen; kommt es zum Regressprozess, ist die eigene Aussage regelmäßig tragend. Die juristische Rekonstruktion übernimmt die Prüfung.
Bleibt die wirtschaftliche Frage, und die gehört von Anfang an offen auf den Tisch. Ein Regress lohnt sich, wenn die Forderung in einem sinnvollen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens steht. Wer 150 Euro Selbstbeteiligung zurückholen will, wird kein sinnvolles Verfahren führen können. Im Bereich von etwa 2.000 bis 4.000 Euro – an Verfahrenskosten oder in der Hauptsache – ist es eine Abwägung, ab dem hohen vier- bis fünfstelligen Bereich trägt auch ein ausführliches Gutachten. Deshalb steht am Anfang eine vorgeschaltete Prüfung: Bei reinen Kostenschäden und Beratungsfehlern genügt oft eine Kurzprüfung, bei Vorwürfen zur Prozessführung führt an der Verfahrensakte kein Weg vorbei. Rechtsschutzversicherungen erteilen für Anwaltsregresse regelmäßig Deckung, weil der Anwaltsvertrag ein Vertrag wie jeder andere ist, aus dem Schadenersatzansprüche entstehen können – die vertiefte Prüfung ist über die gesetzlichen Gebühren allerdings oft nicht vollständig abgedeckt. Wer den Verdacht hat, dass im eigenen Fall etwas schiefgelaufen ist, verliert mit einer ersten Einschätzung also wenig und kann viel gewinnen.
Häufige Fragen
Schlechte Kommunikation allein trägt einen Regressanspruch noch nicht. Entscheidend ist, ob daneben ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, der auf eine Pflichtverletzung zurückgeht – und genau das lässt sich in einer Prüfung klären.
Bei einem Prozessführungsfehler – etwa einer versäumten Frist – ja: Dann können neben den Verfahrenskosten auch die Hauptsache, also zum Beispiel der nicht durchgesetzte Kaufpreis, als Schaden geltend gemacht werden. Bei einem reinen Beratungsfehler sind es in der Regel die Prozesskosten.
Dann gehen die Erstattungs- und Schadenersatzansprüche nach § 86 VVG auf den Versicherer über. Diesen Teil des Schadens verfolgt die Versicherung selbst gegen den früheren Anwalt – Sie müssen sich darum nicht kümmern.
Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bestand. Bei juristischen Laien beginnt die Frist oft später, weil sich der Verdacht eines Anwaltsfehlers erst verdichten muss – zu spät ist es daher seltener, als viele denken.
Nein. Es besteht ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Handakte, und bei Prozessführungsfehlern wird zusätzlich Akteneinsicht bei Gericht beantragt. Sie müssen im Wesentlichen den Ablauf schildern und vorhandene Unterlagen bereitstellen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

