Für Privatpersonen
Anwaltsregress für Privatpersonen
Hat ein Fehler Ihres früheren Anwalts Sie Geld gekostet? Als führende Kanzlei für Anwaltsregresse prüfen wir, ob Ihnen ein Anspruch zusteht — und sagen Ihnen ehrlich, wie Ihre Chancen stehen.
Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH · Rechtsstand: August 2026
Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Jan Schlingmann am

Wenn der eigene Anwalt haftet
Ein verlorener Prozess fühlt sich zunächst nach Pech an. Manchmal war es aber kein Pech, sondern ein Fehler des eigenen Anwalts — eine versäumte Frist, ein nicht gestellter Beweisantrag, eine Beratung, die das entscheidende Risiko nicht benannt hat. Dann haben Sie ggfs. einen eigenen Anspruch gegen Ihren früheren Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag.
Anwaltsregress ist unser Tätigkeitsschwerpunkt. Wir vertreten seit Jahren Rechtsschutzversicherer bei genau diesen Ansprüchen und führen bundesweit hunderte Regressklagen gegen Rechtsanwälte. Wir wissen aus hunderten Verfahren, welche Fälle vor Gericht tragen und welche nicht.
Diese Erfahrung bringen wir in Ihren Fall ein. Sie bekommen von uns keine geschönte Einschätzung, die Ihnen falsche Hoffnungen macht, sondern eine realistische Einschätzung — auch dann, wenn sie gegen einen Anwaltsregress spricht.
Zwei Arten von Regress
Beratungs- und Aufklärungsfehler
Kostenschaden
Ihr Anwalt hat nicht über den sichersten Weg beraten, Risiken nicht klar benannt oder eine Rechtsprechungsänderung übersehen. Der Schaden besteht regelmäßig in den Kosten eines Verfahrens, das bei richtiger Beratung nie geführt worden wäre. Diese Aufklärungspflicht endet nicht mit der Klageerhebung — verschlechtern sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens, muss Ihr Anwalt Sie erneut informieren, unabhängig von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung (BGH, Urteil vom 16.09.2021 — IX ZR 165/19; bestätigt und präzisiert durch BGH, Urteil vom 30.04.2026 — IX ZR 154/24).
Beispielhaft: Eine Klage wird trotz gefestigter, dem Anwalt bekannter Gegenrechtsprechung erhoben und verloren — ein pflichtgemäß aufgeklärter Mandant hätte davon Abstand genommen. War die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass Sie sich beratungsgerecht verhalten und davon abgesehen hätten.
Schlechtleistung im Verfahren
Klageforderung und Kostenschaden
Ihr Anwalt hat im laufenden Verfahren einen Fehler gemacht — obwohl der Prozess bei richtiger Führung hätte gewonnen werden können. Hier umfasst der Schaden sowohl die verlorene Klageforderung als auch die Verfahrenskosten. Der Nachweis ist anspruchsvoller, der mögliche Ersatz aber auch deutlich höher.
Beispielhaft: Ein entscheidender Beweisantrag wird nicht rechtzeitig gestellt, ein Termin wird versäumt, oder eine Frist zur Berufung läuft unbemerkt ab.
Woran sich entscheidet, ob ein Anspruch trägt
Der Fehler allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob er den Schaden tatsächlich verursacht hat: Wäre die ursprüngliche Klage auch bei fehlerfreier Arbeit gescheitert — etwa wegen der Beweislage —, fehlt es an der Kausalität. Diesen Punkt greift die Gegenseite als Erstes an, und daran scheitern Regressansprüche in der Praxis häufiger als am Fehler selbst.
Um ihn zu klären, wird der ursprüngliche Prozess im Regressverfahren noch einmal nachgestellt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft das Regressgericht dabei nicht, wie das damalige Gericht tatsächlich entschieden hat, sondern eigenständig, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen — an dessen Rechtsauffassung ist es nicht gebunden. Das ist aufwändig — und genau die Arbeit, die wir seit Jahren für Rechtsschutzversicherer machen. Wir wissen deshalb ziemlich genau, welche Konstellationen vor Gericht tragen.
Was das für Sie heißt: Sie müssen das nicht selbst einschätzen können. Schildern Sie uns den Fall — wir sagen Ihnen, wo Sie stehen.
Was Sie jetzt tun können
Sie brauchen für den ersten Schritt keine juristische Vorarbeit und keine Gewissheit, dass wirklich ein Fehler vorliegt. Drei Dinge sind sinnvoll:
- 01
Fristen im Blick behalten
Ansprüche gegen Anwälte verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende nach Kenntnis oder grober Unkenntnis des Anwaltsfehlers. Der Beginn der Verjährung ist damit in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
- 02
Unterlagen zusammensuchen
Alles, was Sie zum alten Mandat haben: Schriftverkehr, Urteil, Rechnungen. Fehlende Akten fordern wir mit Mandatsübernahme selbst an.
- 03
Fall schildern
Nehmen Sie sich zehn Minuten Zeit für unseren Regress-Fragebogen — je vollständiger die Angaben, desto präziser die Einschätzung.
Die Meldung des Falls ist kostenfrei und unverbindlich. Wir informieren Sie vorher transparent, wann Kosten in welcher Höhe anfallen.
Anwaltsregress ist Spezialmaterie
Eine belastbare Regressprüfung verlangt, den kompletten Vorprozess umfassend nachzuvollziehen. Es müssen regelmäßig zwei Akten angefordert und ausgewertet werden — die Handakte des Anwalts und die Verfahrensakte des Vorprozesses. Andernfalls führt eine vorschnelle Beurteilung der Anwaltshaftung zu einem weiteren erfolglosen Rechtsstreit. Dies gilt es zu vermeiden.
Prüfung Ihres Anliegens
Die Prüfung Ihres Falls und der eingereichten Unterlagen, ob wir ihn übernehmen können, ist für Sie kostenfrei.
Pauschale oder Honorarbasis
Die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche rechnen wir aufgrund der Komplexität der Anwaltshaftung nicht nach RVG ab, sondern als Pauschale oder auf Honorarbasis nach § 3a RVG — für eine gewissenhafte Vertretung und den größtmöglichen Erfolg. Unsere Honorarvereinbarung finden Sie transparent unter unseren Formularen.
Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung
Eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung deckt nur die gesetzlichen Gebühren ab. Dieser Kostenschutz kann auf die Honorarvereinbarung angerechnet werden — er wird sie in aller Regel jedoch nicht vollständig umfassen.
Was wir dafür brauchen
Je vollständiger die Unterlagen, desto belastbarer die Einschätzung. Was fehlt, fordern wir an — Sie müssen nichts selbst beschaffen.
Schriftverkehr mit dem früheren Anwalt
E-Mails, Briefe, Beratungsvermerke — alles aus dem alten Mandat.
Urteil oder Vergleich
Die Entscheidung des ursprünglichen Verfahrens samt Begründung.
Anwaltsrechnungen
Für die Berechnung des Kostenschadens.
Handakte des Anwalts
Fordern wir bei Bedarf für Sie an — Sie haben darauf einen Anspruch aus § 50 BRAO.
Gerichtsakte
Fordern wir bei Bedarf beim Gericht an und werten sie vollständig aus.
Handakte und Gerichtsakte sind oft entscheidend, weil sich Pflichtverletzung und Kausalität nur am vollständigen Verfahrensgang beurteilen lassen. Diesen Aufwand übernehmen wir.
Anwaltshaftung in 4 Schritten
- 01
Erstes Gespräch
Sie schildern den Fall, wir ordnen ihn kostenfrei ein.
- 02
Unterlagen und Vergütung
Sie schicken die Unterlagen, wir vereinbaren den Preis vorab.
- 03
Prüfung
Wir bewerten Pflichtverletzung, Kausalität und Schadenshöhe.
- 04
Durchsetzung
Anspruchsschreiben, Verhandlung, bei Bedarf Klage — bundesweit.
- Hunderte Regressklagen
- Bundesweit geführt — überwiegend für Rechtsschutzversicherer. Diese Erfahrung nutzt Ihrem Fall.
- Klarer Preis vorab
- Die Kosten stehen fest, bevor die Prüfung beginnt. Keine Überraschung am Ende.
- Ehrliche Einschätzung
- Wenn wir keine Aussicht sehen, sagen wir das — statt ein Verfahren zu führen, das nicht trägt.
Referenzen
Prozesserfolge
Eine Auswahl von uns erstrittener Regressverfahren. Gegnerische Anwälte und Versicherungsnehmer sind anonymisiert; wo eine geschwärzte Abschrift vorliegt, ist das Urteil verlinkt.
| Ergebnis | Gegner | Betrag | Urteil |
|---|---|---|---|
| Urteil (Teilerfolg) | RA P. | 909,39 € zzgl. Zinsen | |
| Anerkenntnisurteil | RA v. S. | 942,05 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Versäumnisurteil | RA H. | 178,42 € zzgl. Zinsen | |
| Anerkenntnisurteil | RA B. und Kollegen | 1.090,83 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Urteil | RA P.R. | 687,94 € zzgl. Zinsen | |
| Anerkenntnisurteil | RA A. & Kollegen | 2.170,99 € zzgl. Zinsen | |
| Anerkenntnisurteil | RA S. | 3.130,38 € zzgl. Zinsen | |
| Vergleich | RA M. | 2.000,00 € | |
| Vergleich | RA T. | 1.513,33 € zzgl. Zinsen | |
| Vergleich (außergerichtlich) | RA T. | 1.377,56 € | |
| Vergleich | RA M. | 1.701,85 € zzgl. Zinsen | |
| Versäumnisurteil | G. (VN) | 2.323,74 € zzgl. Zinsen | |
| Versäumnisurteil | S. (VN) | 4.728,78 € zzgl. Zinsen | |
| Anerkenntnisurteil | RA N. | 1.565,81 € zzgl. Zinsen | |
| Vergleich | RA ADKL mbB | 476,95 € | |
| Zahlung nach Klage | RA T. und H. | 1.075,43 € | |
| Zahlung nach Klage | RA B. | 1.511,57 € | |
| Zahlung nach Klage | RA K. | 835,38 € | |
| Vergleich | RA K., D. | 2.837,89 € | |
| Urteil | RA W. | 760,60 € | |
| Urteil | RA U. | 1.261,40 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Anerkenntnisurteil | RA S. | 691,50 € | |
| Urteil | RA Dr. K. | 774,93 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Urteil | RA W. & Kollegen | 4.384,39 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Vergleich | RA L., B., G. | 700,00 € | |
| Vergleich | RA K. (Arbeitsrecht) | 350,00 € | |
| Vergleich (Vollzahlung) | RA A., E. & Partner mbB | 1.080,42 € | |
| Vergleich | RA L. & Dr. A. | 1.100,00 € | |
| Vergleich (Berufung) | RA A.-M. | 1.547,00 € | |
| Vergleich (Vollzahlung) | RA K. | 4.500,00 € | |
| Vergleich | RA RR | 1.900,00 € | |
| Vergleich | RA K.-T. | 1.075,95 € | |
| Vergleich | RA B. und Partner | 1.200,00 € | |
| Vergleich | RA K. & Coll. | 988,17 € | |
| Urteil | RA G. | 1.704,62 € | |
| Urteil | RA P.R. | 3.150,68 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Urteil | RA P.R. | 4.612,36 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Vergleich | RA T.K. | 2.363,17 € | |
| Urteil | RA G. | 3.813,28 € zzgl. Zinsen | Urteil |
| Urteil | RA P.R. | 1.376,59 € | |
| Urteil | RA P.R. | 515,15 € | |
| Urteil | RA P.R. | 579,60 € |
Häufige Fragen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Anspruchsgegner Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 195, § 199 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Je früher Sie prüfen lassen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Rechtlich nicht zwingend, aber üblich: Vor einer gerichtlichen Durchsetzung stellen wir zunächst ein Anspruchsschreiben an den früheren Anwalt bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung. Das eröffnet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Regulierung, bevor ein Verfahren nötig wird.
Wegen des hohen Prüfungsaufwands — insbesondere der oft nötigen Auswertung von Handakte und Gerichtsakte — rechnen wir nicht nach dem RVG ab, sondern vereinbaren vorab ein Pauschalhonorar oder eine Vergütung auf Honorarbasis. Die Höhe besprechen wir, bevor die Prüfung beginnt.
Für das erste Gespräch reicht eine Schilderung des Sachverhalts. Für die eigentliche Prüfung benötigen wir anschließend den Schriftverkehr aus dem ursprünglichen Mandat — den fordern wir bei Bedarf mit an, wenn Sie ihn nicht vollständig vorliegen haben.
Wir verstehen, dass Sie schlechte Erfahrungen mit einem Anwalt gemacht haben. Der Spruch „die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" gilt für uns jedenfalls nicht. Wir glauben, dass schlechte Arbeit nicht kleingeredet werden darf und Schäden nicht vertuscht werden dürfen. Deshalb sind wir seit Jahren die Regresskanzlei von Rechtsschutzversicherungen und führen bundesweit erfolgreich Regressverfahren wegen Anwaltsfehlern.
Ihren Sachverhalt prüfen lassen
Schildern Sie den Sachverhalt. Wir sagen Ihnen, was sich daraus machen lässt — und was nicht.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.


