Anwaltsregress
BGH: Den Falschen verklagt: Anwaltshaftung bei fehlender Passivlegitimation
Der BGH bestätigt: Verklagt eine Kanzlei den falschen Beklagten, kann der Rechtsschutzversicherer die gezahlten Prozesskosten per Regress zurückfordern.
Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH
Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit
Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Jan Schlingmann am
Der Fall: Die falsche Konzerngesellschaft verklagt
Ein rechtsschutzversicherter Autofahrer beauftragte im Rahmen des Diesel-Abgasskandals eine Kanzlei mit einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller seines Fahrzeugs. Betroffen war ein Audi – die Kanzlei richtete die Klage jedoch gegen die Volkswagen AG statt gegen die tatsächlich richtige Beklagte, die Audi AG. Das Landgericht Köln wies die Klage mangels Passivlegitimation ab: Wer die falsche Gesellschaft verklagt, kann gegen sie keinen Anspruch durchsetzen, selbst wenn im Hintergrund derselbe Konzern steht.
Der Rechtsschutzversicherer erkannte das Risiko und finanzierte die anschließende Berufung dennoch – aber ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, ausschließlich für Ansprüche gegen den richtigen Beklagten einzustehen. Auch das Berufungsverfahren blieb erfolglos. Die inzwischen liquidierte Kanzlei zahlte nicht, sodass der Versicherer die entstandenen rund 8.700 Euro Prozesskosten im Wege des Regresses zurückforderte.
BGH: Forderungsübergang unabhängig von einer Leistungspflicht
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Regressklage des Versicherers statt; der Bundesgerichtshof bestätigte dies am 9. Juli 2026 (Az. IX ZR 79/25).
Der Senat stellt klar: Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG setzt keine Leistungspflicht des Versicherers voraus. Es genügt, dass er den Schaden tatsächlich ersetzt hat – selbst wenn er dabei irrtümlich handelte oder, wie hier, unter ausdrücklichem Vorbehalt zahlte. Entscheidend ist allein, dass eine Leistung erfolgt ist, die einen Schaden des Versicherungsnehmers ausgeglichen hat, den ein Dritter – hier die Kanzlei – zu verantworten hat. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Mandanten, der andernfalls sowohl die Versicherungsleistung als auch einen eigenen Ersatzanspruch behalten könnte, wird auf diese Weise vermieden.
Was das für Rechtsschutzversicherer bedeutet
Die Entscheidung schließt eine Lücke, die in der Bestandsprüfung häufig übersehen wird:
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung Prozesskosten, weil sie eine Deckungszusage erteilt hat oder weil sie – wie im entschiedenen Fall – eine Berufung “auf eigenes Risiko” mitträgt, geht der Anspruch gegen den ursprünglich Verantwortlichen dennoch auf sie über.
Für die Deckungsprüfung folgt daraus: Auch Fälle, in denen ein Versicherer wusste oder ahnte, dass ein Anwaltsfehler vorlag, und trotzdem – etwa aus Kulanz oder zur Vermeidung eines eigenen Deckungsprozesses – gezahlt hat, bleiben regressfähig. Die im Rahmen der Anwaltshaftung häufig erhobenen Einwände, einer Rückforderung stünde § 242 BGB entgegen, trägt deshalb nicht. Das vergrößert den Kreis der Akten, die sich für eine Bestandsprüfung lohnen, um genau die Fälle, die auf den ersten Blick “erledigt” wirken, weil bereits gezahlt wurde.
Diese Entscheidung ist für die Bestandsprüfung fast wichtiger als für den Einzelfall: Sie zeigt, dass gerade die Akten, in denen bereits eine Zahlung erfolgt ist – aus Kulanz, unter Vorbehalt oder schlicht in Unkenntnis des Anwaltsfehlers –, keineswegs “erledigt” sind. Wer seinen Bestand nur auf offene, ungeklärte Fälle prüft, übersieht systematisch genau die Fälle, die der BGH hier für regressfähig erklärt hat.
Tim Platner, Jurist, Geschäftsführer VINQO (Legal Data Technology GmbH)
Rechtsschutzversicherer, die ihren Bestand auf übersehene Regressansprüche prüfen wollen, sollten dabei ausdrücklich auch bereits abgeschlossene Zahlungen einbeziehen – nicht nur offene Deckungsfragen. VINQO Rechtsanwälte prüft Bestände für Rechtsschutzversicherer im Anwaltsregress systematisch und bundesweit.
Quellen
- beck-aktuell (22.07.2026): BGH stärkt Rechtsschutzversicherer – Freiwillige Deckung schützt Anwalt nicht vor Regress (Az. IX ZR 79/25) ↗
- Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen ↗
- paschen.cc: BGH klärt Rechtsfragen zum Regress von Rechtsschutzversicherern bei Anwaltsfehlern ↗
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
