Draußen locken im Frühling wieder warme Temperaturen und plötzlich füllen sich die Straßen überall wieder mit Fahrradfahrern und Menschen, die mit ihrem Hund spazieren gehen. Was auf der einen Seite idyllisch ist, führt auf der anderen Seite zu mehr Unfällen. So verwundert es einen nicht, wenn sich im Frühling die Fahrradunfälle häufen.
Und gerade Hunde und Fahrradfahrer kann dabei eine unleidliche Verbindung nachgesagt werden:
Denn so mancher Hund versteht nicht, dass er eine fiese Stolperfalle für Fahrradfahrer werden kann. In manchen Fällen wecken Fahrräder bei Hunden auch den Jagdtrieb, was natürlich zu dramatischen Verletzungen führen kann.
Wer haftet für wen?
Grundsätzlich gilt: Verursacht jemand einen Fahrradunfall, schuldet er dem Verletzten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sind beide Parteien mitursächlich für den Fahrradunfall müssen die entstandenen gegenseitigen Ansprüche quasi „gekürzt“ werden. Im Folgenden stellen wir Ihnen ein paar Informationen zum Thema Fahrradunfälle mit Hunden zur Verfügung:
Tierhalterhaftung
Grundsätzlich haftet ein Halter für das Verhalten seines Hundes, dies ist in
§ 833 BGB normiert. Auch eine Person, die mit einem Hund nur mal Gassi gehen will, kann sich bei einem Fahrradunfall mit dem Vierbeiner als Verursacher einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen: Denn nach § 834 BGB haftet auch diese Person als Tieraufseher für vom Tier verursachte Schäden.
Ein Hundehalter oder Hundeaufseher kann sich nicht darauf berufen, dass ihn keine Schuld trifft, weil zum Beispiel kein Leinenzwang in diesem Abschnitt besteht: Die Haftung für den Hund folgt nämlich aus der „spezifischen Tiergefahr“, also daraus, dass bei einem Tier immer die Gefahr besteht, dass es unberechenbar reagiert. Hunde können gerne mal plötzlich losrennen und dabei einen Fahrradunfall verursachen. Und hierin ist auch eine spezifische Tiergefahr zu sehen (so auch das OLG Hamm, 26.06.2001 – 27 U 6/01)
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Haftung von Fahrradfahrern
Fahrradfahrer haften allgemein nach § 823 BGB. Anders als bei der Tierhalterhaftung handelt es sich dabei nicht um eine Gefährdungshaftung. Folge dieser Einteilung ist, dass einem Fahrradfahrer nachgewiesen werden muss, dass er an einem Unfall schuld ist. Dies kann der Fall sein, wenn er zum Beispiel besonders rücksichtslos fährt. Auch im gemeinsam genutzten öffentlichen Raum darf ein Fahrradfahrer nicht ohne Weiteres nach belieben Gas geben. Ein Fahrradfahrer kann auch an einem Fahrradunfall mit Tierbeteiligung schuld sein, wenn er das Fahrrad nicht sicher führt, also beispielsweise freihändig fährt und dann die Kontrolle über sein Zweirad verliert. Ein Gericht entschied unlängst, dass auf gemeinsam genutzten Rad- und Gehwegen Fahrradfahrer keinen Vorrang gegenüber Spaziergängern mit Hunden besitzen. Fahrradfahrer haben dann jede Gefährdung zu vermeiden (OLG Hamburg, 08.11.2019 – 1 U 155/18).
Mitverschulden
In einigen Fällen wird man nicht genau sagen können, ob jemand allein die Schuld an einem Unfall trifft oder ob nicht auch der Verletzte selber zu einem gewissen Grad Mitschuld hat. In diesem Fall wendet das deutsche Zivilrecht die Figur des Mitverschuldens nach § 254 BGB an, um den Schaden auf beide Parteien gleichmäßig zu verteilen.
Besonders häufig wird bei einem Fahrradunfall die Frage gestellt, ob eine Helmpflicht besteht. Diese Frage ist dann wichtig, wenn ein Fahrradfahrer keinen Helm auf hatte, und dadurch der Schaden „mitentstanden“ ist, weil mit einem Fahrradhelm keine Verletzung am Kopf entstanden wäre. Die Rechtsprechung ist hier sehr geradlinig: Solange der Gesetzgeber keine Helmpflicht normiert, kann der Fahrradfahrer keine Pflicht verletzen, wenn er keinen Helm trägt. Dann trifft ihn auch kein Mitverschulden an eigenen Verletzungen. (BGH 17.06.2014 – VI ZR 281/13)
Weitere Rechtsprechung
Fälle von Fahrradfahrern und Hunden beschäftigten und beschäftigen Gerichte immer wieder.
Hierbei musste man sich auch mit ungewöhnlichen Fällen beschäftigen, zum Beispiel wenn der Fahrradfahrer auch einen Hund mitführt, und dieser ihn wegen eines anderes Hundes quasi vom Fahrrad reißt (LG Münster, 16.12.2015 – 01 S 56/15). Aber auch Fälle, in denen ein Hund durch einen anderen Hund auf einen Radweg im „Jagdspiel“ getrieben wurde, mussten bereits entschieden werden (OLG München, 23.06.2017 – 10 U 4540/16).
Fazit
Angriffe von Hunden gegen Fahrradfahrer sind leider keine Seltenheit und führen zu einer Haftung des Hundehalters bzw. Hundeaufsehers. Der Schaden wird dann zumeist über die Hundehaftpflichtversicherung abgewickelt.
Kommt es zu einem Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund, muss geprüft werden, ob dem Fahrradfahrer ggfs. ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann, dass zu einer Kürzung seiner Ansprüche führen kann.