Wer mit seinem Fahrrad einen Unfall hat, denkt zunächst an das hohe Verletzungsrisiko. Doch selbst wenn man Glück hat und der Körper keine allzu großen Schäden davonträgt, bekommt das Fahrrad schnell ein verbogenes Rad, Kratzer oder einen Rahmenbruch.
Nach einem Autounfall ist vielen bereits klar: Wenn man den Sachschaden am Wagen begutachten lassen will, lässt man sich entweder einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt geben, oder bei nicht geringen Schäden ein Sachgutachten durch einen Sachverständigen erstellen. In diesem Gutachten wird dann der Sachschaden, bzw. die Reparaturkosten und die Wertminderung beziffert.
Und wie sieht das mit dem Sachschaden nun beim Fahrrad aus? Ganz allgemein wird auch hier überprüft, welche Teile beschädigt und ersetzt werden müssen, und wie viel die Reparatur am Ende kosten wird.
Kostenvoranschlag für Fahrrad in Werkstatt erstellen lassen
Bei kleineren Schäden, wie zum Beispiel Kratzer oder einem abgefallenen Licht genügt es meistens für die Bezifferung der Reparaturkosten einen Kostenvoranschlag in der Fahrradwerkstatt des Vertrauens einzuholen.
Wenn man der Fahrradwerkstatt dann den Auftrag zur Reparatur gibt, kann entweder der Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten gegen die Versicherung an die Fahrradwerkstatt abgetreten werden, oder man zahlt die Rechnung selber und nimmt dann selbst die gegnerische Versicherung in Anspruch.
Sachverständigengutachten nach Fahrradunfall
Gerade bei etwas größeren Schäden am Fahrrad kann es sich aber durchaus lohnen, einen Sachverständigen mit der Begutachtung eines Fahrrads zu beauftragen. Anders als in einer Werkstatt kann der Sachverständiger neben den nötigen Reparaturkosten oder den Ersatzteilen auch berechnen, ob ein Minderwert durch den Fahrradunfall verbleibt.
Unter einem technischen Minderwert versteht man, dass das Rad unfallbedingt einen geringeren Wert hat, selbst wenn die Reparatur ansonsten vorgenommen wurde.
Unter dem merkantilen Minderwert versteht man, dass das Rad zwar vollständig repariert werden konnte, jedoch als „Unfallfahrrad“ später einen geringeren Verkaufserlös bei einem (fiktiven) Wiederverkauf haben wird. Auch hierin ist dann ein Schaden zu sehen, der von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen ist.
Der Sachverständige legt in diesen Fällen nicht nur einen Kostenvoranschlag vor, sondern überprüft detailliert das Fahrrad auf Alter, Zustand, Vorschäden und Sonderausstattungen. Das Ergebnis wird dann als mehrseitiges Gutachten mit Bildern und Berechnungen zusammengefasst. Sollte die Haftung dem Grunde nach bestehen, werden auch die Sachverständigenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen werden. Denn im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag kann ein Sachgutachten durchaus teuer werden.
Aber Achtung: Die Kosten werden bei einem unverschuldeten Unfall von der Gegenseite nicht getragen, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Der ADFC geht davon aus, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn der Sachschaden weniger als 500,00 € beträgt.
Selbst zusammengestellte Fahrräder
Innerhalb der Berechnung des Sachschadens am Fahrrad wird durch die Fahrradwerkstatt oder den Sachverständigen auch geprüft, welche Sonderausstattung verbaut worden ist. Radsportverliebte haben sich häufig das Rad nach individuellen Vorstellungen zusammengestellt und möchten auch, dass die gewählten Sonderausstattungen und Besonderheiten des Rads wieder ersetzt werden. Zunächst muss hier als erstes errechnet werden, was der „Grundwert“ des Fahrrades ist.
Hierbei werden die Kosten der verschiedenen Bauteile addiert, sowie der Wertverlust durch die bisherige Nutzung anteilig abgerechnet. Unter Umständen kann es hier schon etwas komplizierter werden, nämlich wenn Teile nacheinander gekauft und angebracht wurden, sodass für verschiedene Teil ein differenzierter Wertverlust berechnet werden muss. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, denn die Fahrradwerkstatt oder der Fahrradgutachter werden bei der Berechnung des Sachschadens hierauf eingehen. Andere Probleme, die hierfür auftreten können, sind jedoch folgende:
Individuelles Bauteil nicht mehr auf dem Markt vorhanden
Bei Einzelteilen ist es besonders ärgerlich, wenn eines hiervon nicht mehr nachbestellbar ist. In diesem Fall muss zunächst überprüft werden, ob es ein vergleichbares Ersatzteil gibt, mithilfe dessen das Fahrrad wieder ausgestattet werden kann. Möchte der Geschädigte auf dieses Teil lieber verzichten, als einen anderen Ersatz hierfür zu akzeptieren, kann erst ich den Schadenersatz für das beschädigte Teil auszahlen lassen und z.B. ein günstigeres Ersatzteil erwerben.
Neu für Alt- Abzug
Unter Umständen muss nach einer erfolgten Reparatur ein „Neu-für-Alt“ Abzug vorgenommen werden. Dies ist ein Vorteilsausgleich der vorgenommen wird, damit der Fahrradfahrer nicht am Ende besser dasteht, als wenn er den Unfall nicht gehabt hätte. Hierbei wird dem Fahrradbesitzer dann angerechnet, dass durch die Reparatur teilweise auch „neuere“ Einzelteile am Fahrrad angebracht worden sind, sodass das Fahrrad durch die Reparatur eine Wertsteigerung erfahren hat. Ob überhaupt eine Wertsteigerung vorliegt, die ausgeglichen werden muss, hängt von Faktoren wie
- Anschaffungsdatum des beschädigten Fahrradzubehörs
- Lebensdauer des Fahrradzubehörs
- Bisherige Nutzungsdauer
Dafür gibt es keine mathematische Formel sondern wird geschätzt, § 287 ZPO.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wurde das Fahrrad stark beschädigt, kann unter Umständen ein wirtschaftlicher Totalschaden eintreten. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar noch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht mehr tragbar, sodass die gegnerische Versicherung die Zahlung der Reparatur verweigern kann. In solchen Fällen wird stattdessen der Wiederbeschaffungswert (wie viel kostet ein vergleichbares, unbeschädigtes Rad) abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrrads ausgezahlt.
Fazit
Gerade bei voraussichtlich hohen Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Fahrradunfall kann es durchaus sinnvoll sein, den Wert des Sachschadens durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.
In solchen Fällen muss aber darauf geachtet werden, dass die gegnerische Versicherung nur die Kosten für den Sachschaden übernimmt, wenn es sich hierbei nicht um Bagatellschäden handelt. Ob ein Bagatellschaden vorliegt kann grundsätzlich bereits in einer Fahrradwerkstatt voraussichtlich ermittelt werden werden.
Bevor mit Reparaturmaßnahmen begonnen wird, sollte man sich vom Unfallgegner die Haftungsanerkennung dem Grunde nach bestätigen lassen, um nicht später auf den Kosten sitzen zu bleiben. Sollten Sie sich hinsichtlich der Schadensregulierung nach dem Fahrradunfall unsicher fühlen, helfen wir Ihnen gerne weiter.