Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Wann Sie Schmerzensgeld erhalten

Auskunftsanspruch - was ist zu beachten

Auch wenn die DSGVO vorwiegend Unternehmen und Behörden beschäftigt, inzwischen ist auch für Verbraucher das Thema Datenschutz präsent geworden, wodurch ein zunehmendes Bewusstsein für die eigenen Rechte als Betroffener geschaffen worden ist. 

Denn Daten werden fast rund um die Ihr, insbesondere bei Netzzugang, erhoben. Eines der wichtigsten Rechte, die der europäische Gesetzgeber den Verbrauchern dabei an die Hand gibt, ist der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO. Unter welchen Voraussetzungen Sie diesen nutzen können- und was er Ihnen überhaupt bringen kann, möchten wir Ihnen im Folgenden näherbringen.

Wann lohnt sich eine Anforderung der eigenen Daten nach Art. 15 DSGVO?

Die meisten denken nicht viel darüber nach, welche Daten wie verwendet werden. Doch in manchen Fällen sollte man sich unbedingt einen Überblick über die gespeicherten Daten durch Dritte verschaffen. Manchmal können diese sogar bei der Anspruchsbegründung von materiellem Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen behilflich sein. Ihre Daten sind also auch für Sie bares Geld wert. Die drei wahrscheinlich herausragenden Felder, in denen Sie Ihren Auskunftsanspruch immer nutzen sollten, sind:

1. Bei der Frage, ob für Sie ein negativer SCHUFA-Eintrag besteht. Sollte dies der Fall sein, können Sie an der Datengrundlage feststellen, ob zumindest Ihre Daten richtig gespeichert worden sind, und nicht etwa eine falsche Datengrundlage zu einer schlechten Risikobewertung führt.

2. Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet worden ist, haben Sie unter Umständen ein Interesse daran, zu erfahren was der Arbeitgeber über Sie gespeichert hat. Gerade wenn beispielsweise die Frage nach einer rechtswidrigen Kündigung im Raum steht, können Sie auch über die ermittelten Daten eine Verteidigungsstrategie entwerfen.

3. Wenn Sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen einen behandelnden Arzt oder gegen einen Dritten geltend machen wollen, ist das Krankenhaus grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur kostenlosen Herausgabe Ihrer Patientenakte verpflichtet. 

 

Grundsätzlich sollten Sie sich immer vor Augen rufen: Selbst wenn Ihre Daten durch Dritte verarbeitet werden sollten, gehören Sie immer noch Ihnen. Sie brauchen also keinen spezifischen Grund, um eine Auskunft zu fordern. Selbst wenn dies „nur“ Ihrem Interesse dienen soll, um zu erfahren, was insgesamt mit Ihren Daten passiert, stellt dies ein legitimen Auskunftsverlangen dar.

 

Wann habe Sie einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO?

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten von Ihnen verarbeitet werden. Art. 15 Abs. 1 DSGVO formuliert hierfür:

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen

Daraus folgt:

  1. Betroffener
    Sie müssen betroffene Person sein. Dies bedeutet, dass Sie davon ausgehen, dass über Sie Daten erhoben/ verarbeitet worden sind.
  2. Verantwortlicher
    Der Anspruchsgegner muss auch „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO sein. Dies wird grundsätzlich definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Dies ist nicht, wie man auf den ersten Blick denken könnte, der Datenschutzbeauftragte, sondern vielmehr die für Entscheidungen Verantwortlichen eines Unternehmens oder einer Behörde, wie beispielsweise ein Geschäftsführer. In manchen Fällen gibt es darüber hinaus noch den „Auftragsverarbeiter“, also zum Beispiel ein Dienst, der im Auftrag eines Unternehmens für dieses Daten verarbeitet. In diesem Fall kann die Auskunftspflicht beide, also Auftraggeber und Auftragsverarbeitender Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein.
  3. Ersuchen
    Es muss ein Ersuchen gestellt werden. Dies kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierfür sollten Sie sich als legitimer Auskunftsberechtigter ausweisen können. Sollten Sie nur Interesse an einer bestimmten Information haben, bietet es sich an, diese genau herauszustellen. Denn ansonsten kann es sein, dass Sie unter einem Berg von gesammelten Informationen „begraben“ werden.
  4. Auskunftsanspruchsbegründung
    Eine Begründung Ihres Anspruchs müssen Sie grundsätzlich nicht angeben.
  5. Frist
    Eine Verfristung Ihres Anspruchs ist insoweit nicht vorgesehen. Ihre Auskunft ist jedoch umgekehrt unverzüglich, im Regelfall innerhalb eines Monats zu vollständig zu beantworten.

Welche Informationen umfasst der Auskunftsanspruch?

Es gibt eine Vielzahl von Daten, die unter den Auskunftsanspruch fallen. Diese werden in Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgezählt:

  1. Die Verarbeitungszwecke;
  2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
 

Mit anderen Worten, eine Vielzahl von wichtigen persönlichen Daten.

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht Ihnen übrigens eine kostenfreie Kopie dieser Informationen zu. Dies bedeutet, dass der Anspruchsgegner Sie hierfür nicht zur Kasse bitten darf. Dabei können Sie normalerweise frei wählen, on Sie eine Kopie in Papierform oder auf elektronischem Weg erhalten möchten.

 

Was ist, wenn Ihnen die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erteilt wird?

Der Verantwortliche kann Ihr Verlangen in dreierlei Art nicht rechtmäßig behandeln:

Er erteilt gar keine Auskunft

Der Verantwortliche darf nur unter einer Voraussetzung Ihren Auskunftsanspruch verweigern. Dieser Grund findet sich in Art. 15 Abs. 4 DSGVO: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Er erteilt zu spät Auskunft

Grundsätzlich legt Art. 12 Abs. 3 DSGVO fest: „Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.“ Wenn der Verantwortliche verfristet Ihnen erst Auskunft gewährt, können Sie ein Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.

Er erteilt unvollständig Auskunft

Grundsätzlich hat der Verantwortliche nicht zu entscheiden, welche Daten er Ihnen mitteilt, und welche nicht. Welche Daten von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst sind, wurde oben bereits festgestellt. Auch das nicht ausreichende Auskunftserteilen ist dabei sanktionsbewährt und kann ebenfalls zu einem Schmerzensgeldanspruch führen.

 

Wie können sie sich gegen eine rechtwidrige Anspruchsbehandlung zur Wehr setzen?

Die DSGVO stellt Ihnen einige Mittel zur Verfügung, wenn Ihr Verlangen nicht rechtmäßig erfüllt worden ist.

Aufsichtsbehörde informieren

Wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese ist in fast allen Ländern sowohl für öffentliche Behörden als auch juristische Personen, die Daten verarbeiten, die Landesdatenschutzbeauftragten. Sie können Datenschutzverstöße mit empfindlichen Bußgeldern sanktionieren.

Sollte es sich bei dem Verantwortlichen um ein Unternehmen handeln, welches der BaFin unterliegt, kann unter Umständen eine Beschwerde bei der BaFin eingelegt werden. Was viele nicht wissen: Auch Versicherungen unterliegen der Aufsicht der BaFin. Die BaFin stellt sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen (u.a. Banken und Versicherungen) innerhalb der geltenden Gesetze – wozu auch die DSGVO zählt- tätig sind. 

 

Schmerzensgeld nach Datenschutzverstoß

Die nicht vollständige, unrichtige oder verspätete Auskunft kann nicht nur zu einer Geldbuße für das entsprechende Unternehmen oder die Behörde führen, sondern Ihnen als Betroffenen auch einen Schadensersatzanspruch bescheren. Und zwar sowohl einen materiellen Schadensersatz (Vermögensschaden) als auch einen immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld). Art. 82 DSGVO formuliert hierbei:

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Beispiel: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied Anfang des Jahres, dass einem ehemaligen Angestellten gegen seinen Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zusteht. Darüber hinaus verurteilte es den Arbeitgeber zu einer Zahlung von 5.000,00 €.

Denn der Arbeitgeber hatte zunächst verspätet, dann unvollständig die Auskunft beantwortet. Der Arbeitgeber habe gegen die Monatsfrist verstoßen, sowie nicht vollständig Datenauskunft gegeben.

Das Gericht führte aus:“ Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den
‚auf der Hand liegenden Fällen‘, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren“. Hinsichtlich der Errechnung des Schmerzensgeldes schreib das Gericht: „Unter Berücksichtigung all dessen hat die Kammer für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 €, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 € und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 € angesetzt.

 

Fazit

Daten werden immer mehr ins Verbraucherbewusstsein vorrücken. Es lohnt sich, selbstbewusst die Ansprüche aus der DSGVO zu nutzen, um die Hoheit über die eigenen Daten zu erhalten. Sollte Ihrem Auskunftsanspruch nicht hinreichend genügt werden, können Sie sogar einen Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld einfordern.

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