Verdienstausfall und entgangener Gewinn als Selbstständiger bei Verletzung

Arbeitsaufall bei Selbstständigkeit

Wenn Sie als Arbeitnehmer aufgrund eines Verkehrsunfalls oder eines Tierangriffs (Hundebiss o.ä.) für einige Zeit arbeitsunfähig sind, müssen Sie sich in den meisten Fällen keine Sorgen machen:

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wird der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen den Lohn weiterzahlen. Nach sechs Wochen erhält man dann das Krankengeld der Krankenversicherung. Dieses fällt zwar geringer aus als der reguläre Lohn, jedoch können Sie die Differenz zwischen Lohn und Krankengeld als ersatzfähige Schadensposition von dem Unfallgegner, Hundehalter oder dessen Versicherung geltend machen. Man ist als Arbeitnehmer also abgesichert.

Doch wie sieht dies für Sie als Selbstständigen aus? Sie können nicht auf einen Lohn durch einen Arbeitgeber zurückgreifen, da Sie Ihren Lohn aus eigener Leistung direkt von Ihrem Kunden erhalten.

Jedoch erleiden Sie ja auch einen Schaden, wenn Sie aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Ihrem selbstständigen Beruf nicht mehr nachgehen. Man spricht hier von „entgangenem Gewinn“. Dies stellt auch eine schadensrechtliche Position dar, die im Falle eines unverschuldeten Unfalls oder eines Hundebisses von der gegnerischen Partei von Ihnen verlangt werden kann. Die Berechnung des entgangenen Gewinns stellt sich aber komplizierter dar, als bei einem Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer erhält einen festen Lohn, der ihm weiterausgezahlt wird. Als Selbstständiger können Ihre Einkünfte aber durchaus schwanken. 

Rechtliche Grundlage von Schadensersatz:

§ 249 BGB definiert den Schaden zwar nicht, stellt aber Grundsätze auf, wie ein Schaden in Art und Umfang zu ersetzen ist. Trotzdem lassen sich auf Grundlage des § 249 Rückschlüsse darauf ziehen, was ein Schaden ist:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Daraus folgt: Ein Schaden ist das Ergebnis eines schädigenden, zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses.

Nach § 252 BGB wird auch der „entgangene Gewinn“ umfasst. Dies ist der Gewinn, den Sie erzielt hätten, wenn Sie regulär hätten arbeiten können. Dabei präzisiert der Gesetzestext:

 „Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Dies klingt zwar auf den ersten Blick einleuchtend, hat aber folgendes Problem: Zum Zeitpunkt der Schädigung können Sie nicht immer absehen, wie sich die nächsten Wochen auftragstechnisch für Sie entwickeln werden.

Die Rechtsprechung hat bereits versucht, den Begriff des entgangenen Gewinns genauer zu definieren:

Entgangener Gewinn […] umfasst alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären. Gewinn ist daher stets anzunehmen, wenn der Geschädigte z.B. infolge Verletzung seiner Gesundheit oder Beeinträchtigung seines Eigentums seine Arbeitskraft oder etwaige Produktionsmittel nicht gewinnbringend nutzen kann. Ein Gewinnentgang kann somit nur dann bejaht werden, wenn der Geschädigte durch das schädigende Ereignis einen Ausfall bei der Verwertung seiner Arbeitskraft oder beim Einsatz seiner Produktionsmittel erleidet, insbesondere der Nutzungswert einer erwerbswirtschaftlich eingesetzten Sache verkürzt wird.“ (BGH, Urteil vom 11.05.1989, VII ZR 39/88)

Berechnung des entgangenen Gewinns bei Arbeitsunfähigkeit 

Nach § 249 BGB müssen Sie als Selbstständiger, wenn Sie einen Schadensersatzanspruch haben, so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Bereits 1970 stellte der BGH fest, dass nicht der Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden darstellt, sondern der „Ausfall der Arbeitsleistung“. Daraus folgerte der BGH dass der Schaden nicht einfach dadurch errechnet werden kann, was eine Ersatzkraft in diesem Fall verdienen würde. (BGH, Urteil vom 05.05.1970, VI ZR 212/68) Stattdessen muss durch die unternehmerischen Unterlagen nachgewiesen werden können, was der zu erwartende Gewinn für den Zeitraum ist, in dem nicht selbständig gearbeitet werden konnte. Dies kann zum Beispiel an Einkommenssteuerbescheiden oder Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden. Auch Aufträge, die unmittelbar bevorstanden und nicht mehr erfüllt werden konnten, können als Beweismittel dienen. Regelmäßig wird daher eine Prognose erstellt, wie die Gewinne und Verluste für die nächste Zeit ausgesehen hätten.

Als Basis für die Berechnung des entgangenen Gewinns können aber nicht nur Prognosen miteinbezogen werden, sondern auch tatsächlich entstandene Kosten. Hierbei können dann wieder Kosten für Ersatzpersonal angeführt werden:

Der BGH entschied beispielsweise 1996, dass der entgangene Gewinn dadurch berechnet werden konnte, was eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft erwirtschafte. In diesem Fall wurden dann die Kosten der Ersatzkraft als entgangener Gewinn deklariert. Dies scheint im ersten Moment im Widerspruch dazu zu stehen, dass der BGH sagt, dass der entgangene Gewinn nicht einfach das sei, was eine Ersatzkraft in diesem Fall verdienen würde. Um herauszuarbeiten, was der BGH damit nun meint, folgendes Beispiel:

Ein selbstständiger Fliesenleger wird durch einen Autounfall für sechs Wochen arbeitsunfähig. Er fragt sich, wie er die Schadensposition „entgangener Gewinn“ neben seinem Anspruch auf Schmerzensgeld und Reparatur des Wagens berechnen soll.

  1. Variante: Aus den verschiedenen unternehmerischeren Unterlagen, wie den Einkommenssteuerbelegen des letzten Jahres und den Bilanzen, kann errechnet werden, dass er in den sechs Wochen insgesamt 4.000,00€ Umsatz gemacht hätte, davon aber 1.300,00 € selber an Ausgaben hätte tätigen müssen. In diesem Fall kann er also beweisen, dass er insgesamt 2.700,00 € entgangenen Gewinn gehabt hätte.
  2. Variante: Der Fliesenleger möchte trotzdem, dass die beauftragten Arbeiten ausgeführt werden. Darum stellt er eine Ersatzkraft ein. Diese Ersatzkraft erwirtschaftet 4.000,00 €. Jedoch kostet die Ersatzkraft den Selbstständigen (neben den normalen Ausgaben des Unternehmens) zusätzlich 2.800,00€. Jetzt hat der Selbstständige zwar den Gewinn, jedoch auch zusätzliche Kosten. In diesem Fall sind die Kosten für die Ersatzkraft als entgangener Gewinn, der ja eigentlich aus eigener Arbeitskraft stammen würde, als Schadensposition ersatzfähig.
  3. Was nicht funktionieren würde: Es wird hypothetisch ermittelt, was eine hypothetische Ersatzkraft erzielen könnte. Denn eine hypothetische Errechnung wird an der Prognose vorgenommen, die sich aus den Bilanzen ergibt.

Diese Formen der Berechnung klingen zunächst logisch und leicht errechenbar. Leider ist es nicht ganz so simpel. Denn wenn man hier nur das letzte Jahr als Vergleich nimmt, wird nicht klar, inwieweit grundsätzlich mit mehr oder weniger Gewinn zu rechnen ist. Wenn man mehrere Jahre zusammen betrachtet, kann sich hieraus ein anderer Prognosenwert ergeben. Denn ein Unternehmen entwickelt sich, sodass andere Gewinne oder andere Kosten entstehen können. Zusätzlich müssen auch die Fixkosten und variablen Kosten des Unternehmens mit einbezogen werden.

Im Falle der Abrechnung auf Ersatzkraftkosten kann durch das Gleichbleiben des erwirtschafteten Gewinns und der variablen Kosten sowie Fixkosten relativ leicht der entgangene Gewinn berechnet werden.

Nun stellt sich aber die Frage, welche Aspekte wie in die Berechnung des entgangenen Gewinns bedacht werden müssen, wenn auf eine wirtschaftliche Prognose abgestellt wird. Hierzu gibt es verschiedene Aspekte, die beachtet werden müssen:

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen jederzeit zur Verfügung und übernehmen die Abwicklung in dieser nervenaufreibenden Zeit! 

 

Hypothetische Lage und tatsächliche Lage:

Zunächst wird eine hypothetische Lage errechnet. Diese ergibt sich aus den verschiedenen Unterlagen der letzten Jahre. Der hypothetischen Errechnung werden die tatsächlich erzielten Zahlen gegenübergestellt. In den Fällen, in denen keine Soloselbstständigkeit vorliegt, kann durchaus weiterhin Umsatz erwirtschaftet werden. Um die beiden Werte vergleichbar zu machen, wird der Bruttowert und nicht der Nettowert genutzt, das bedeutet, dass die Steuern nicht miteinbezogen werden.

Errechnung hypothetischer Umsatz

Die Gewinnzahlen der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis werden analysiert. Die Umsätze werden hierbei jedoch unterschiedlich gewichtet: Das Jahr direkt vor dem Unfallereignis wird am stärksten miteinbezogen, die davor liegenden Jahre weniger stark gewichtet.

Veranschaulichung:

Jahr

2010

2012

2013

2014

2015

Summe

Umsatzerlös

100.000€

108.000 €

105.000€

119.000€

130.000€

 

Gewichtung:

1

2

3

4

5

 

Gewichteter Umsatzerlös

100.000€

216.000€

315.000€

476.000€

650.000€

1.757.000€

Gewichteter Jahresdurchschnitt:

1.757.000,00€

(1+2+3+4+5)     =117.113,33 €

In diesem Fall hatte das Unternehmen den Zahlen nach also „klein“ angefangen und später dann einen kleineren Einbruch erlebt, der dann aber schnell durch ein kräftiges Wachstum ausgeglichen wurde. Hierbei muss beachtet werden, dass die Umsatzerlöse vorher „bereinigt“ werden, also die Inflation mit einbezogen werden muss. Dass die aktuellen Zahlen stärker gewichtet werden, führt dann dazu, dass anstelle eines Durchschnittsumsatzes von 112,400.00 € ein Betrage von 117.113,00 € berücksichtigt werden muss.

Fixkosten

Von dem durchschnittlichen gewichteten Jahreserlös müssen nun die gewöhnlichen Fixkosten abgerechnet werden. Diese werden (voraussichtlich) für das Unternehmen nicht geändert haben: Auch wenn der Selbstständige arbeitsunfähig ist, müssen laufende Kosten für das Unternehmen gezahlt werden, die immer anfallen. In diesem Fall stellen die Fixkosten also keine eigene Schadensposition dar, da Sie auch ohne das schädigende Ereignis den Umsatz geschmälert hätten.

Variable Kosten

Die variablen Kosten können sich durch einen Unfall durchaus verändern: Wenn ein Selbstständiger beispielsweise arbeitsunfähig ist, muss er keine Benzinkosten für den Dienstwagen zahlen oder die Nebenkosten für ein gemieteten Gewerberaum sinken. Anders als die Fixkosten sind die variablen Kosten ähnlich wie der Umsatzerlös nach den verschiedenen Jahren unterschiedlich gewichtet.  Hierfür werden erneut die variablen Fixkosten mit einem Faktor multipliziert und am Ende der gewichtete Durchschnitt errechnet. Dieser dient als Prognose, welche variablen Fixkosten schlussendlich auf den Selbstständigen zugekommen wären.

In Abzug bringen der Fixkosten und der variablen Kosten

Für die Errechnung des hypothetischen Gewinns werden nun die variablen Kosten und die Fixkosten von dem gewichteten Durchschnittserlös abgezogen.

Vergleich:

Dem hypothetischen Gewinn wird nun der tatsächliche Gewinn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gegenübergesetzt. 

Beispiel:

Wir gehen von den hypothetischen, gewichteten Durchschnittserlös von 117.113,33 € aus.

Die Fixkosten und gewichteten variablen Durchschnittskosten betragen 80.000,00 €. Hieraus ergibt sich also ein Wert von 37.113,33 €. Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn für das Jahr beträgt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit jedoch beispielsweise nur 13.000 €. In diesem Fall wird dann ein entgangener Gewinn von 24.113,33 € angenommen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Jahreserlös dann durch 12 zu teilen, um den entgangenen Gewinn pro Monat zu errechnen.

Korrektur:

In manchen Fällen werden Sie neben dem durchschnittlichen Gewinn auch vorbringen wollen, dass Ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit ein besonders lukratives Geschäft entgangen ist, welches den Gewinn für das Jahr in die Höhe getrieben hätte. Grundsätzlich können Sie versuchen, dies durch entsprechende Auftragspapiere darzulegen, dass hier der hypothetische Gewinn mit angerechnet werden muss. Die Errechnung des entgangenen Gewinns kann sowohl durch Prognose, als auch durch eine Kombination von konkreten Nachweisen und der Prognose bestehen.,

Lesen Sie hier die 5 wichtigsten Tipps rund um das Thema Schmerzensgeld! 

Vorteilsausgleich und Steuern:

Unter dem Vorteilsausgleich versteht man den Grundsatz, dass der Geschädigte so gestellt werden soll wie er ohne das schädigende Beispiel stände, aber eben nicht besser. Darum müssen von dem entgangenen Gewinn als Schadensposition dann solche Positionen noch abgerechnet werden, die durch die Arbeitsunfähigkeit erspart worden sind.

Wenn man die jeweiligen tatsächlichen Gewinne mit den hypnotischen Gewinnen vergleicht, muss schlussendlich noch die Steuer abgezogen werden. Denn auch ohne das schädigende Ereignis wäre der Selbstständige zur Zahlung der Steuern verpflichtet gewesen, sodass diese bei der Höhe der Schadensberechnung außen vor bleiben müssen. Die Steuerlast kann sich hierbei durchaus für den Selbstständigen verändern. Weitere Kosten, die erspart worden sind, wie zum Beispiel die Höhe von Einzahlungssummen in Versicherungen, müssen als Vorteilsausgleich aus dem Schadensersatzanspruch dann in Abzug gebracht werden.

Fazit:

Die Berechnung des entgangenen Gewinns ist eine schwer zugängliche Materie. Trotzdem ist sie für Selbständige unerlässlich, um nicht auf einem wirtschaftlich schmerzhaften Schaden sitzen zu bleiben.

TIPP: Weil diese Thematik – auch für die gegnerische Versicherung – schwierig nachzuprüfen und zu ermitteln ist, ist bei kleineren Beträgen eine Schätzung und pauschale, überschlagweise ermittelte Geltendmachung möglich. Damit kann im Sinne einer schnellen und einfachen Schadenregulierung ein schnelles Ergebnis erzielt werden. Hierfür bedarf es jedoch unserer Erfahrung nach ein gewisses Verhandlungsgeschick.

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