Diese Ansprüche haben Sie nach einem Verkehrsunfall

Ansprüche nach Verkehrsunfall

Die Zahl der Kraftfahrzeuge auf den deutschen Straßen steigt, und damit auch die Anzahl der Autounfälle. Selbst wenn man selber ein zuverlässiger Fahrer ist, ist man nicht davor gefeit, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Wenn der erste Schock überstanden ist, muss man sich dann die Frage stellen, was für Ansprüche man nach einem Autounfall gegen den Unfallgegner oder dessen Versicherung gelten machen kann. 

Grundsätzlich gilt nach §§ 249 ff. BGB, dass ein Geschädigter von dem Schädiger so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Wurde also bei einem Verkehrsunfall ihr Wagen und Ihr Smartphone zerstört, sowie Ihnen eine Platzwunde am Kopf zugefügt, dann muss der Verursacher des Unfalls den Wagen und das Smartphone ersetzen, beziehungsweise die Reparaturkosten bezahlen. Heilbehandlungskosten werden zwar im Regelfall durch Ihre Krankenversicherung gezahlt, jedoch kann die Krankenversicherung Regress beim Unfallverursacher nehmen. Neben diesen offensichtlichen Ansprüchen besteht darüber hinaus aber auch eine Vielzahl von weiteren Ansprüchen, die sich aus dem Verkehrsunfall ergeben können. 

Im Folgenden finden Sie alphabetisch aufgezeigt, welche durch den Autounfall entstandenen Kosten die Gegenseite zu tragen haben kann.

An- und Abmeldekosten

Wenn ihr Kraftfahrzeug nach Ihrem Unfall soweit beschädigt wurde, dass Sie es nicht mehr reparieren wollen oder können, dann muss es beim Verkehrsamt abgemeldet werden. Wenn Sie ein Ersatzfahrzeug erworben haben, muss dieses wiederum angemeldet werden. Je nach Verkehrsamt kommen für die An- und Abmeldung verschieden hohe Kosten auf Sie zu. Dazu gehören auch die Kosten für neue Siegel und Papiere oder ein neues Kennzeichen. Diese Kosten können Sie von der gegnerischen Versicherung oder dem Unfallgegner ersetzen lassen. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Zahlungsbeleg für die Kosten aufbewahren, um diese geltend zu machen.

 

Abschleppkosten

Unter Umständen ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher. In diesen Fällen muss eine Abschleppfirma beauftragt werden, um das Fahrzeug von der Unfallstelle zu entfernen. Dabei können schnell Kosten im dreistelligen Bereich entstehen. Diese werden als durch den Unfall verursachten Schaden gewertet und können von der gegnerischen Versicherung zurückverlangt werden.

 

Urlaubsschäden

Es ist ein Irrglaube, dass jede aufgrund eines Unfalls nicht antretbare Urlaubsreise als Schaden vom Unfallgegner ersetzt werden muss. Wenn Sie durch einen Unfall Ihren in der Zukunft liegenden Urlaub nicht antreten können, können Sie nicht (wie beispielsweise im Reisevertragsrecht) die Kosten des Urlaubes vom Unfallgegner zurückverlangen. 

Bei den Urlaubskosten handelt es sich um „frustrierte Aufwendungen“. So entschied beispielsweise das LG Bremen (Az.: 7 O 1759/12), dass bereits gezahlte Urlaubspläne nicht ersetzt werden müssen. Ereignet sich der Unfall auf dem Weg zum Flughafen, kann zwar ein Anspruch auf Ersatz für Fahralternativskosten (s.u. Fahrtkosten) wie einem Bahnticket entstehen, jedoch muss der Unfallgegner keinen Ersatz für verpasste Flüge zahlen. (LG Arnsberg; AZ: 5 S 101/05)

Ein Schadensersatzanspruch kann hinsichtlich der Kosten für einen angemieteten Ersatzwagen (s. u. Mietwagen) bestehen, wenn mit diesem dann eine Urlaubsreise bestritten wird. Die entgangenen Urlaubsfreuden sind zwar keine eigene schadensrechtliche Position bei einem Verkehrsunfall, können aber Schmerzensgelderhöhend wirken. (s.u. Schmerzensgeld)

 

Fahrtkostenersatz

Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen, werden als Schaden innerhalb der Unfallsregulierung angesehen. Dazu gehören neben den Fahrtkosten die entstanden sind, weil man das eigene Auto nicht mehr nutzen konnte, aber auch Fahrten zum Arzt oder zur Krankengymnastik

Um die Schadenspositionen hierbei glaubhaft darlegen zu können, bietet es sich an die Belege und Tickets aufzubewahren, sowie zu vermerken, zu welcher Gelegenheit man diese genutzt hatte.

Hinsichtlich der Fahrtkosten steht Ihnen in Anwendung des JVEG eine Kilometerpauschale von 0,25 € zu. Hier bietet es sich an, ein Fahrtenbuch (Datum, Anlass, Abreiseort, Zielort, Strecke) zu führen, um die Fahrtkosten ebenfalls geltend machen zu können.

Gutachterkosten

Um die Höhe der Kosten einer Reparatur oder den Wert des Schadens am Fahrzeug feststellen zu lassen, benötigt es häufig einen Sachverständigen, der sich mit dieser Materie besonders gut auskennt. Die Kosten für ein entsprechendes Gutachten können von der gegnerischen Versicherung oder dem Unfallgegner zurückgefordert werden. Es besteht insbesondere auch ein Anspruch darauf, dass man sich einen eigenen Sachverständigen sucht. Sie keinesfalls den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren, da dieser „nach den Vorgaben der Versicherung“ kalkuliert und damit Ihre Reparaturkosten „klein rechnet“.

 

Haushaltsführungsschaden

Nach einem Unfall kann es sein, dass Sie aufgrund der Verletzungen den eigenen Haushalt nicht mehr in dem Maß pflegen und führen können, wie sie zuvor hauswirtschaftliche Aufgaben wahrgenommen haben. In solchen Fällen kann ein Schadensersatzanspruch nach § 843 Abs. 1 BGB entstehen. Hierbei müssen dann Kosten für die Einstellung einer Haushaltskraft oder einer „fiktiven Haushaltsführung“ ersetzt werden.

Der fiktive Haushaltsführungsschaden ist in der Praxis häufig nur schwer bzw. aufwändig nachzuweisen.

 

Heilbehandlungskosten

Für alle Krankenversicherten gilt, dass die Kosten für eine Behandlung grundsätzlich durch die eigene Krankenversicherung gezahlt werden, welche dann einen Anspruch gegen den Schädiger hat (§ 116 SGB X). Daneben können jedoch auch Ansprüche auf Leistungen bestehen, die nicht innerhalb des Leistungskatalogs der Versicherung angeführt werden.

Hierzu kann beispielsweise die Behandlung durch einen Heilpraktiker zählen, wenn dieser staatlich anerkannt ist und eine Chance auf Linderung oder Heilung durch diesen besteht. (LG München, Az: 5 O 1837/09)

 Auch Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen oder Rezeptkosten sind erstattungsfähig. Voraussetzung – wie bei nahezu jedem anderen Anspruch auch: Sie haben einen Beleg, dem sich der Zahlungsbetrag entnehmen lässt. 

Kostenpauschale

Unter der Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale oder Aufwandspauschale genannt, beträgt 25,00 € und soll pauschal die Mühen abgelten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadens entstanden sind. In ständiger Rechtsprechung beträgt diese Pauschale weiterhin und unverändert 25,00 € und nicht 20,00 €.

 

Mietwagen

Wenn ein Auto nach einem Autounfall nicht mehr genutzt werden kann, muss unkompliziert und schnell ein Ersatz her. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte direkt nach dem Unfall einen Mietwagen nehmen darf, insbesondere für die Zeit in der der beschädigte Wagen noch in der Werkstatt ist.  (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 220/10)

Wichtig ist hierbei, dass nur ein vergleichbarer Wagen angemietet wird, und der Geschädigte vorher zumindest überprüft, dass es sich nicht um den teuersten Mietwagentarif handelt. Grundsätzlich muss der Mietwagen dann aber auch genutzt werden, also für jeden gemieteten Tag auch nötig sein. Sollte man keinen Mietwagen nehmen und stattdessen auf den ÖPNV umsteigen, kann neben dem alternativen Fahrtkostenersatz (s.o.) auch eine Nutzungsausfallentschädigung (s.o. Nutzungsausfall) verlangt werden.

Im Rahmen der eigenen Schadenminderungspflicht darf zudem kein Ersatzfahrzeug verfügbar sein, auf das Sie ohne Probleme hätten alternativ zurückgreifen können.

Nutzungsausfall

Einem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, nach einem Verkehrsunfall (k)einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Verzichtet er auf die Anmietung eines Ersatzwagens für die Zeit der Reparatur oder der Suche nach einem neuen Wagen, kann dem Geschädigten ein Nutzungsausfall zustehen. Diese wird nach dem Wert des beschädigten Fahrzeugs bemessen und kann zwischen 25,00 € und 170,00 € pro Tag betragen. 

Soweit das Fahrzeug repariert werden kann, ist bis zum Abschluss der Reparatur Nutzungsausfall zu leisten. Soweit es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und stattdessen die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich ist, wird im Regelfall für einen 10 – 14 tägigen Zeitraum Nutzungsausfall geleistet. Darin enthalten sind 2-3 Tage „Überlegungsfrist“ sowie rund 10 Tage für den Erwerb und die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs. Soweit nachgewiesen werden kann, dass der Zeitraum ohne eigenes Verschulden länger gewesen ist, kann auch insoweit Nutzungsausfall beansprucht werden. 

 

Persönlicher Sachschaden

Unter persönlichem Sachschaden wird alles zusammengefasst, was in Ihrem Eigentum stand und durch den Unfall beschädigt wurde. Hierzu gehört neben dem beschädigten Fahrzeug beispielsweise auch eine zerstörte Uhr oder zerrissene Kleidung. Bei der Berechnung der Schadenshöhe muss dabei auf die Reparaturkosten abgestellt werden und – wenn diese nicht möglich ist –  muss der Zeitwert für eine Ersatzbeschaffung zugrundegelegt werden. 

Bei persönliche Schutzkleidung wie einem Fahrrad- oder Motorradhelm ist es nicht zumutbar, einen gebrauchten Helm zur Wahrung der Schutzfunktion zu erwerben, sodass hier der Neupreis zugrunde gelegt werden kann.

 

Reparaturkosten

Die Reparaturkosten hängen eng mit dem persönlichen Sachschaden zusammen. Grundsätzlich gilt:

Der Schädiger hat die Reparaturkosten zu tragen. Dies gilt aber nicht mehr in Fällen, in denen es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Dies bedeutet, dass eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, da zum Beispiel der Wert des Fahrzeugs vor der Reparatur viel geringer ist die mit der Instandsetzung verbundenen Reparaturkosten. In solchen Fällen muss dann der Zeitwert ersetzt werden. Bei der Reparatur eines Fahrzeuges gilt: Unwirtschaftlichkeit ist anzunehmen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Fahrzeugwerks (Wiederbeschaffungswerts) übersteigen. 

 

Rechtsverfolgungskosten 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts der eines Rechtsdienstleisters zur Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls löst Gebühren aus. Diese muss der Unfallgegner ebenfalls tragen, sodass z.B. unsere Beauftragung für Sie 100% kostenfrei ist. Bei einem regulären Rechtsanwalt gibt es zwar ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner, kommt es jedoch zu Kürzungen oder Haftungsquoten, so bleiben Sie auf einem Teil der Rechtsanwaltskosten sitzen. Mit uns haben Sie dieses Problem nicht! 

 

Schmerzensgeld

Unter Schmerzensgeld versteht man grundsätzlich Zahlungen, die immaterielle Schäden ausgleichen sollen. Immaterielle Schäden sind solche Schäden, die nicht durch eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung wieder beseitigt werden können. Vielmehr soll zum Beispiel nach einem Unfall ein Betrag gezahlt werden, welcher die Schmerzen und anderen Unannehmlichkeiten nach einem Unfall ausgleichen soll.

Man spricht hierbei von einer „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.“ Die Berechnung eines Schmerzensgeldes ist kompliziert: Die Anspruchshöhe kann nicht mathematisch berechnet werden, sondern ist von vielen individuellen Faktoren wie

  • Schwere der Verletzungen
  • Umfang und Dauer der Heilbehandlung
  • Dauerschäden und Entstellungen
  • Alter des Geschädigten

abhängig. Eine erste Orientierung der Höhe des Schmerzensgeldes bietet die Schmerzensgeldtabelle, in der Schmerzensgeld-Urteile in verschiedenen Fällen gesammelt werden. 

 

Standgebühr

Gerade in Städten haben Fahrzeughalter häufig keinen eigenen Parkplatz, auf dem Sie ein Auto nach einem Unfall mit Totalschaden sicher abstellen können, bis über dessen Zukunft entschieden wurde. Muss unter diesen Umständen ein Standplatz für den Wagen angemietet werden, können diese Gebühren eine Schadensposition innerhalb des §§ 249 ff. BGB darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass hierbei ein wirtschaftlich denkender Mensch zumindest die Dauer der Standmiete auf ein Minimum reduzieren will.

Die Rechtsprechung hat deutlich gemacht, dass unwirtschaftliche Standgebühren nicht vom Unfallgegner, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden können, wenn einer unmittelbaren Verschrottung nichts im Wege steht.(AG Wiesbaden, 91 C 4877/09)

Verdienstausfall

Wurde man durch einen Unfall schwer verletzt, wird man in der Regel einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Für Arbeitnehmer stellt dies für die erste Zeit noch keine wirtschaftliche Bedrohung dar, da der Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiterhin vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Dies gilt aber nur für die ersten sechs Wochen nach dem Beginn der Krankschreibung. In diesem Zeitraum liegt für den krankgeschriebenen Geschädigten noch kein Schaden vor.

Sind die sechs Wochen abgelaufen, bekommt der Arbeitnehmer durch die Krankenkasse ein sogenanntes Krankengeld ausgezahlt. Es wird nach § 47 SGB V berechnet und kann leicht variieren, wird aber stets hinter dem gewöhnlichen Verdienst zurückbleiben. Als geschädigter Arbeitnehmer können Sie dann die Differenz zwischen Ihrem Arbeitsentgelt und dem Krankengeld als Schadensersatz von dem Unfallgegner oder der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen.

 

Wertverlust

Egal wie fachmännisch ein Wagen repariert wird, danach wird es sich immer um einen Unfallwagen handeln. Denn Unfallwägen sind grundsätzlich schwerer zu verkaufen, ihr Wert ist gemindert. Die sogenannte merkantile Wertminderung wird daher auch von der Rechtsprechung als Schaden angesehen, der ersetzt werden muss. Die Berechnung des Wertverlustes wird dabei in der Regel von einem Sachverständigen vorgenommen. 

Deshalb ist es stets ratsam, einen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres beschädigten Autos zu beauftragen. 

 

Mitverschulden

Nach § 254 BGB muss das eigene Mitverschulden Berücksichtigung bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls finden.

Das heißt zum Beispiel, dass wenn beide Parteien 50 % des Unfalls selber verursacht haben, die gegnerische Versicherung Ihnen 50 % Ihres Schadens auszahlt, und Ihre Versicherung 50 % des Schadens der Gegenseite zahlen muss. 

Dabei kann es leicht passieren, dass Ihnen auch dann ein Mitverschulden am Unfall angerechnet wird, wenn Sie selbst der Auffassung sind, dass Sie sich nicht falsch verhalten haben. Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Autos wird häufig nämlich die Betriebsgefahr, insbesondere bei Parkplatzunfällen, angerechnet. Von dem motorisierten Fahrzeug gehen nämlich schon an sich Gefahren aus, die wechselseitig zu berücksichtigen sind. Diese Betriebsgefahr kann hinter einem Verhalten des Unfallverursachers  zwar völlig zurücktreten, sodass die gegnerische Versicherung 100% Ihrer Ansprüche zahlen muss, in einigen Fällen wird Ihnen gleichwohl ein Mitverschulden, eine sogenante Haftungsquote, angerechnet. 

Zu viel, zu kompliziert? Wir helfen kostenfrei!

Sie sehen, dass bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls viele unterschiedliche Ansprüche berücksichtigt und genau beziffert werden müssen. Dies kann einem juristischen Laien viele Stunden Freizeit kosten, die nur von der Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € ausgeglichen werden. 

Deshalb nutzen Sie gerne unseren kostenfreien Unfallservice!

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