Vorgeschlagener Gutachter von der Versicherung nach Unfall in Anspruch nehmen?

Gutachter von der versicherung

Egal ob Sie mit einem Fahrrad oder mit einem Auto in einen Unfall verwickelt waren:

Wenn Ihr Auto oder Ihr Fahrrad nach einem Unfall beschädigt worden ist, sollte man regelmäßig einen Sachverständigen beauftragen, den Schaden beziffern zu lassen. Denn anders als eine Werkstatt, die nur einen Kostenvoranschlag erstellt, kann ein Sachverständiger viel detaillierter ermitteln, wie viel der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall war, ob ein merkantiler Minderwert besteht oder im schlimmsten Fall sogar ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. 

Diese Details sind für Sie als Geschädigten unerlässlich, um Ihre Schadensersatzansprüche zu beziffern, und am Ende auch gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen.

Wenn der Schadensfall bei der gegnerischen Versicherung eingegangen ist, kann unter Umständen ein Schreiben an Sie gehen, in dem vorgeschlagen wird, dass für eine „einfache und schnelle“ Schadensregulierung auch auf einen Gutachter zurückgegriffen werden kann, der von der Versicherung vorgeschlagen wird. Dieser solle für Sie dann kostenlos sein.

Die entscheidende Frage dabei: Muss ich den Gutachter der Versicherung nehmen oder kann ich selbst einen Gutachter beauftragen?

Kosten des Gutachtens nach einem Unfall

Die Gutachterkosten müssen auch dann von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, wenn Sie selber einen eigenen Gutachter beauftragen.

Ausnahme: Sollte sich nur ein Kratzer im Lack befinden, wäre es unbillig, ein Gutachten im drei- bis vierstelligen Bereich hierfür anzufertigen. Somit werden die Kosten für ein Gutachten nicht übernommen, wenn der Schaden nicht mehr als ca. 750,00 € beträgt. Bei Auffahrunfällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass stets ein Gutachten eingeholt werden darf, weil dabei häufig unklar ist, ob hinter der Verkleidung nicht tragende Teile beschädigt sind. 

In den meisten Fällen wird die Werkstatt, wenn Sie Ihren Unfallwagen dort vorstellen, Ihnen mitteilen können, ob der Schaden diese Grenze voraussichtlich überschreitet und somit ein Gutachten von einem Sachverständigen angefertigt werden kann.

Dadurch schützt sich die Werkstatt auch selber: Veranschlagt die Werkstatt die Kosten gegenüber der Versicherung und dem Auftraggeber zu gering, muss sie im Zweifelsfall die Mehrkosten der Reparatur selber zahlen.

Grundsätzlich können Sie also den selber beauftragten Gutachter und dessen Kosten vollständig als Schadensposition innerhalb der Schadensregulierung nach § 249 ff. BGB abrechnen. Selbst wenn Ihnen eine Teilschuld an dem Unfall zugesprochen wurde, können Sie die Kosten vollständig auf die gegnerische Versicherung abwälzen. Es handelt sich hier insoweit nämlich um Rechtsverfolgungskosten, also Kosten, die darauf beruhen, dass Sie versuchen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Diese unterliegen keiner Quotelung nach § 254 BGB.

Wie es so häufig innerhalb juristischer Fragen ist, gibt es dann aber durchaus Ausnahmen: Unter Umständen kann die gegnerische Versicherung vorbringen, dass die Gutachterkosten des von Ihnen persönlich beauftragten Gutachters „zu hoch“ seien, und deshalb nicht zu ersetzen seien. Von der gegnerischen Versicherung können nur „erforderliche Kosten“ gefordert werden. Die Rechtsprechung urteilte hier:

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. […]Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.

Zusammengefasst also: Nur wenn es offensichtlich ist, dass die Kosten des Sachverständigen weit über den Kosten von anderen Gutachtern liegen, müssen Sie unter Umständen einen Teil der Rechnung des Sachverständigen selber tragen.

Wissen Sie, welche Ansprüche Sie nach einem Verkehrsunfall haben? In diesem Beitrag finden Sie alle Ansprüche von A bis Z!

 

Wieso schlägt die Versicherung einen eigenen Gutachter vor?

Die Versicherungen sind wirtschaftsorientierte Unternehmen. Dies ist natürlich in erster Linie keine negative Eigenschaft, denn nur wenn Versicherungen auch wirtschaftlich orientiert handeln, sind die Versicherungsbeiträge der Mitglieder tragbar. Was für Sie als Versicherten also positiv ist, weil es Ihren eigenen Geldbeutel schont, ist für Sie als Geschädigter weniger gut.

Denn die gegnerische Versicherung wird versuchen, Ihre Ansprüche möglichst „niedrig“ zu halten. Die Gutachter der gegnerischen Versicherung sind daher unter Umständen nicht objektiv, wie ein Gutachter auf dem freien Markt, den Sie selber beauftragen. 

Denn die Gutachteraufträge der Versicherung haben eigene Prüfungskriterien. Im Gutachten heißt es dann z.B. „Schaden nach den Vorgaben der Versicherung ermittelt“ etc.

Dabei gibt es typische Strategien, mithilfe der die „Versicherungsgutachter“ Ihre Schaden niedrig rechnen:

Reparaturkosten werden geringer bewertet

Das naheliegendste Strategie ist, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug „gar nicht so schlimm“ sei. 

Dabei werden Reparaturschritte weggerechnet, Lackschichten werden dünner kalkuliert und auszutauschende Teile werden als nicht erforderlich erachtet. Die Berechnungs- und Ermittlungsgrundlage wird dabei dann von der gegnerischen Versicherung bei eigenen Gutachtern vorgegeben.

Wert des Autos wird vor dem Unfall geringer bewerten

Wenn das Auto vor dem Unfall (angeblich) bereits weniger wert war, kann schneller ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Dies bedeutet, dass es nicht mehr wirtschaftlich ist, den Wagen zu reparieren, weil die Reparaturkosten den Wert des Wagens oder Fahrrads um 130% übersteigen.

Grundsätzlich gibt es eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass die Reparatur eines Wagens nach einem Autounfall unter bestimmten Umständen bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des Wagens betragen darf. Denn der Eigentümer des Autos kann zwar auch ein neues Auto für den Wert des „unfallfreien“ Wagens kaufen, häufig haben aber viele Eigentümer gerade ein Interesse daran, dass Auto zu behalten. Es besitzt häufig einen emotionalen Wert, darüber hinaus hat man sich bereits an den Wagen gewöhnt und kennt seine Macken und Vorzüge. Das gleiche gilt auch für Schäden und Reparaturkosten an Fahrrädern.

Wenn die Versicherung dann also den Wert des Wagens für gering einschätzen lässt, überschreiten die Reparaturkosten dann schneller die 130 % Marke, weswegen dann nur noch der Wiederbeschaffungswert und nicht die Reparaturkosten gezahlt werden müssen.

Reparaturkosten werden vom Gutachter sehr hoch angesetzt

Mit dem gleichen Effekt wie oben beschrieben, kann der Gutachter der Versicherung die Reparaturkosten natürlich auch besonders hoch ansetzen, damit die 130 % Marke überschritten wird und deshalb nur noch der Wiederbeschaffungswert gezahlt werden muss. 

So kann der Gutachter für die Versicherung sicherstellen, dass diese möglichst wenig zahlen muss. 

Zusammenfassung

Zusammengefasst haben Sie keinen Vorteil, den Vorschlag der gegnerischen Versicherung anzunehmen und das Gutachten von einem Versicherungs-Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Dies nützt nur der gegnerischen Versicherung und schadet Ihnen in den meisten Fällen. Es lohnt sich daher, sich von einem unabhängigen Sachverständigen nach einem Unfall das Gutachten erstellen zu lassen.

Gerne beraten wir Sie nach einem Unfall innerhalb er Schadensregulierung und empfehlen Ihnen einen zuverlässigen Sachverständigen bei Ihnen in der Nähe.

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