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Datenschutzrecht

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DSGVO-Hopping: geniales oder dreistes Geschäftsmodell?

Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert.

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Von Tim Platner, Jurist & Chief Operating Officer (COO), Geschäftsführer Legal Data Technology GmbH

Veröffentlicht am

Fachlich geprüft von Jan Schlingmann am

4,9 · 584 Bewertungen bei ProvenExpert

Der EuGH hat sich 2023 sehr zugunsten von Betroffenen nach Datenschutzvorfällen positioniert. Betroffene sollen möglichst leicht und ohne rechtliche Hürden die Möglichkeit haben, Entschädigungen (Schmerzensgeld) gem. Art. 82 DSGVO geltend machen zu können.

Die Sorge von Unternehmern hierbei: Betroffene können die Rechtsprechung des EuGH dafür nutzen, um ein ein neues Geschäftsmodell, das „DSGVO-Hopping“ zu betreiben und so massenhafte Schmerzensgeldansprüche gem. Art. 82 DSGVO zu generieren.

Die Versuche, Schmerzensgeldansprüche zu generieren, kennen wir bereits aus dem s.g. „AGG-Hopping“. Dort haben sich Bewerbe auf Stellengesuche beworben, die diskriminierende Formulierungen enthielten, um dann eine Entschädigung hierfür zu erhalten.

Ob das DSGVO-Hopping mit dem AGG-Hopping vergleichbar ist, erklären wir in unserem Video zum DSGVO-Hopping.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.