Von einem Hund gebissen zu werden, ist für einen Geschädigten nicht selten ein traumatisches Erlebnis mit fortwährenden Schmerzen, sondern auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, eine angemessene Kompensation durch ein Schmerzensgeld zu erhalten.
Zwar ist es natürlich erfreulich, wenn auf der gegnerischen Seite eine Haftpflichtversicherung steht, aber die Auseinandersetzung mit einer Versicherung ist zeitintensiv und nervenaufreichend.
Die Wochen ziehen ins Land, und man hat immer noch keine Zahlung für die Schäden oder ein Schmerzensgeld erhalten. Ihr Anspruch ist zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Hundebisses „fällig“, Sie können das Geld also sofort verlangen, eine Zahlung kommt aber meist erst viel später. Woran kann das liegen? Und was kann man dagegen tun?
Versicherung hat nach Hundebiss Prüffrist
Selbst wenn Sie selber alle notwendigen Dokumente eingereicht haben, kann es Zeit in Anspruch nehmen, diese zu überprüfen.
Nach einem Schadensfall sind geltend gemachte und bezifferte Ansprüche sofort fällig. Sie können die Zahlung also sofort verlangen.
Allerdings gewährt die Rechtsprechung Versicherungen eine Prüffrist zu. Das bedeutet, dass zwar nach Verzug der Ansprüche sofort (erfolgreich) geklagt werden kann, allerdings können Sie dann gleichwohl auf allen Kosten sitzen bleiben, wenn die Prüffrist nicht gewährt worden ist.
Denn Versicherungen sollen als „Solidarsystem“ sicherstellen können, dass Ansprüche nicht unberechtigt erfüllt werden, sodass weitergehende Informationen eingeholt werden können. Bei einem Hundebiss, bei dem es zu einer Hunderauferei mit Ihrem Hund kam, wird fast immer versucht, eine Haftungsquote zu bilden, wodurch Sie nur einen verminderten Prozentsatz zuerkannt bekommen sollen.
Häufig verweist die Versicherung jedoch auch zu unrecht auf die „andauerende Prüfung der eigenen Eintrittspflicht“ und verzögert damit unberechtigt die Auszahlung Ihrer geltend gemachten Ansprüche.
Die Anforderung der Ermittlungsakte beispielsweise darf nicht bei der Prüffrist berücksichtigt werden. Auch der Einwand, dass die „Schadensmeldung des Versicherungsnehmers“ führt nicht zu einer Verlängerung der Prüffrist, da dieser den Schadensfall gem. § 104 Abs. 1 VVG innerhalb einer Woche zu melden hat.
Tipp: Fordern Sie die gegnerische Versicherung auf, substantiiert darzulegen, welche Haftungseinwände konkret bestehen. Die Versicherung muss dann Auskunft erteilen, um sich auf die ggfs. verlängerte Prüffrist erfolgreich berufen zu können.
Hundehalter meldet Hundebiss nicht der Versicherung
Der Hundehalter hat aus dem Hundehaftpflichtversicherungsvertrag die Obliegenheit, zeitnah den Schaden zu melden und nötige Unterlagen einzureichen.
Und hier kommt es dann leider zu einem relativ menschlichen Phänomen:
Man setzt sich nicht gerne mit unangenehmen Themen auseinander und schiebt diese gerne auf. Viele Hundehalter haben Angst, dass neben den zivilrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Folgen auf sie zukommen. Zusätzlich befürchten sie, dass ihnen der Hund weggenommen werden könnte. Da stellt bereits die Meldung des Schadens an die eigene Versicherung eine Überwindung dar. Aus dem Grund neigen Hundehalter dann auch dazu, den Fragebogen der eigenen Versicherung spät auszufüllen und abzuschicken. Sie haben Sorge, dass die Versicherung am Ende dem Hundehalter Schuld an dem Vorfall gib und die Versicherung kündigt.
Was können Sie gegen Verzögerungen nach einem Hundebiss tun?
Die Frage nach dem „Warum“ der Verzögerung kann Ihnen nicht bei der Beschleunigung des Verfahrens helfen. Folgende Schritte sollten Sie in Betracht ziehen:
Mahnung
Sie sollten die gegnerische Versicherung und den Hundehalter anmahnen, dass Sie auf Ihre fällige Ansprüche warten.
Hierdurch kann die gegnerische Seite in Verzug gesetzt werden. Folge ist, dass Sie unter Umständen Zinsen hierdurch erhalten können. In der Mahnung sollten Sie auch eine angemessene Frist zur Zahlung benennen. Im Regelfall wird eine Frist von 10 bis 14 Tagen angemessen sein. Eine Mahnung ist aber nur hilfreich, wenn die Prüfungsfrist der Versicherung bereits abgelaufen ist. Wie lange eine solche Prüfungsfrist eingeräumt werden muss, haben Gerichte unterschiedlich beurteilt:
Zwei Wochen | OLG Saarbrücken, 27.03.2007 |
Drei Wochen | OLG Düsseldorf. 27.06.2007 |
Vier Wochen | OLG München, 29.07.2010; KG 30.06.2008 |
Vier bis sechs Wochen | OLG Stuttgart, 6.4.10, OLG Koblenz, 20.04.2011, OLG Frankfurt, 02.12.2014, LG Koblenz, 25.04.2016 |
Sie sollten also zumindest vier Wochen nach Meldung des Falles abwarten, bevor Sie mahnen. Verzögerungen durch das Einholen einer Ermittlungsakte fallen nicht mit in die Prüffrist.
Hundehalter zur Zahlung auffordern
Wirkt der Hundehalter an der Schadenregulierung nicht mit, so ist es häufig hilfreich, Ihre Ansprüche unmittelbar dem Hundehalter gegenüber zu beziffern und hier eine kurze Frist zu setzen. Häufig führt die Bezifferung hoher drei- bis vierstelliger Schmerzensgeldansprüche dazu, dass zur Abwehr dieser dann die eigene Hundehaftpflichtversicherung kontaktiert und die Schadenregulierung so gefördert wird.
Sollte es zu Problemen mit der Hundehaftpflichtversicherung kommen, so halten Sie sich an den Hundehalter. Denn im Klagefall ist die Hundehaftpflichtversicherung nicht passivlegitimiert, kann also nicht verklagt werden. Sie müssen Ihre Ansprüche dann direkt gegen den Hundehalter richten.
Juristische Hilfe in Anspruch nehmen
Leider zeigt unsere eigene Erfahrung, dass die häufig über Monate ziehenden Bemühungen, nach einem Hundebiss alleine zu seinem Recht zu kommen, in den nur wenigen Fällen erfolgreich ist. Häufig wird dann ein viel zu niedriges Schmerzensgeld geleistet.
Zudem verweigern Hundehalter häufig jedwede Mithilfe, damit Sie zu Ihrem Recht gelangen können.
Deshalb können wir zur Vermeidung monatelanger Verzögerungen nur dazu raten, direkt von Beginn an juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit VINQO können Sie sicher sein, dass die Beauftragung dank Erfolgshonorar ohne Kostenrisiko ist und zudem Kosten für ärztliche Gutachten, Ermittlungsakten uvm. ebenfalls übernommen werden.
Schmerzensgeld erhöht sich bei Regulierungsverzögerung
Wenn die Gegenseite (Hundehalter oder gegnerische Versicherung) Ihren Fall mutwillig verschleppt, kann sich hierdurch Ihr Schmerzensgeld fortlaufend erhöhen. Dies ist die einheitliche Rechtsprechung von vielen Obergerichten (vgl. OLG München, 09.10.2009; OLG Frankfurt, 07.01.1999; OLG Nürnberg, 11.07.1995; LG Gera 06.05.2009; LG Berlin, 06.12.2005).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine verschuldete und nicht nachvollziehbare Regulierungsverzögerung Ihres Hundebisses handelt. Es kann durchaus hilfreich sein, die Versicherung hieran zu erinnern, um ihr eine finanzielle Motivation zur schnellen Regulierung zu geben.