So berechnen Sie Ihren Haushaltsführungsschaden richtig!

Haushalt führen

Der Haushaltsführungsschaden wird nach einem Unfall häufig übersehen. Denn es gibt auch Schadensersatz, wenn Sie durch einen Unfall an der Führung Ihres Haushaltes gehindert werden!

Zwar sind Sie bezüglich der Haushaltsführung Ihr eigener Chef, trotzdem kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn Sie Ihren Haushalt durch den Unfall nicht im normalen Umfang führen können

Was bedeutet Haushaltsführungsentschädigung?

Nach einem Autounfall, Fahrradunfall oder Hundebiss können Sie in der Haushaltsführung verletzungsbedingt eingeschränkt sein.

Zu diesen klassischen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Kinderbetreuung,
  • Wäsche waschen,
  • bügeln,
  • putzen oder auch die
  • Essenszubereitung.

Beispiel: Normalerweise nehmen Sie sich am Tag zwei Stunden Zeit, um Ihren Haushalt zu führen. Durch einen Fahrradunfall musste leider Ihr Arm vollständig eingegipst werden. Hierdurch ist es Ihnen nicht möglich, sich um den Garten sowie das Kochen zu kümmern. Die Wäsche hatte bereits vorher ein Mitbewohner für Sie übernommen. In diesem Fall haben Sie dann drei Optionen:

  1. Sie lassen den Haushalt liegen und nehmen sich vor, nach der Genesung die Haushaltsführung nachzuholen.
  2. Sie beauftragen eine Haushaltshilfe, die in der Zeit Ihrer Verletzung die Haushaltsaufgaben für Sie übernimmt.
  3. Freunde und Angehörige übernehmen für den Zeitraum Ihre Haushaltsführung.

Der Nachteil an der ersten Option liegt natürlich auf der Hand: Wenn Sie für eine Woche nicht zur Haushaltsführung kommen, können Sie dies eventuell noch nachholen. Mehrere Wochen sind aber häufig unzumutbar.

Neben der eigenen Haushaltsführung fließen auch die Haushaltsführungszeiten für Unterhaltspflichtige mit ein. 

Beispiel: Sie sind verheiratet, und haben zwei Kinder. In diesem Fall führen Sie den Haushalt nicht nur für sich selber sondern auch für diejenigen mit, denen Sie einem Gesetz nach zum Unterhalt verpflichtet sind. Sollten Sie jedoch zusätzlich noch den Haushalt Ihres Bruders oder Ihrer Schwester führen, begründet dies keinen Haushaltsführungsschaden. Geschwistern gegenüber sind Sie nämlich nicht unterhaltspflichtig.

Wenn Sie eine Haushaltskraft eingestellt haben, können Sie deren Kosten von Gegner zurückverlangen. Komplizierter wird es, wenn Freunde und Angehörige Ihnen im Haushalt ausgeholfen haben. Denn in den seltensten Fällen werden sie dafür Geld verlangen. Dass Ihre Freunde und Angehörigen kostenlos für Sie den Haushalt führen, soll aber nicht zum Wohle des Schädigers gehen: In diesem Fall spricht man von einem „fiktiven Haushaltsführungsschaden“, der zwar gefordert werden kann, dessen Berechnung aber durchaus komplizierter ist als bei einer eingestellten Haushaltshilfe.

Wie wird der fiktive Haushaltsführungsschaden berechnet?

Anders als bei einer „fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten“ nach einem Autounfall muss hinsichtlich eines fiktiven Haushaltsführungsschaden geschätzt werden. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von Gerichten innerhalb einer Schätzung nach § 287 ZPO werden. Denn als erstes muss die Frage gestellt werden, wie viel Zeit für den Haushalt ohne Unfall aufgebracht worden wäre.

Zunächst bietet es sich an, dass Sie tabellarisch festhalten, welche Aufgaben Sie im Haushalt normalerweise übernehmen und wie viel Zeit Sie hierfür aufwenden.

  1. In der ersten Spalte zählen Sie hierbei die Haushaltstätigkeit auf,
  2. in der zweiten Spalte dann die Zeit, die Sie hierfür normalerweise brauchen.
  3. Schlussendlich halten Sie fest, in welchem Ausmaß Angehörige und Freunde diese Arbeiten erledigt haben.

Diese Zeit wird dann mit den „marktüblichen“ Preisen verglichen, die von einer Haushaltshilfe hierfür genutzt worden wären. Beispiel:

Tätigkeit

Zeitaufwand pro Woche

Übernahme durch:

Marktüblicher Preis pro Stunde(netto!)

Kochen

0.5 Stunden am Tag (3.5 Stunden die Woche)

Max Mustermann (Ehemann)

7.50  €

Gartenpflege

2 Stunden in der Woche

Sarah Silvester (Schwester)

7.80 €

Wäsche

4 Stunden in der Woche

Sven Silvester (Schwager)

8.12 €

Einkauf

3 Stunden in der Woche

Jonas Mustermann (Sohn)

7.30 €

Mithin könnten Sie diesem Beispiel nach geltend machen, dass der Schädiger Ihnen somit 96,23 € als Haushaltsführungsschaden schuldet. Dabei können Sie sich hinsichtlich der Stundensatzhöhe auch auf die Tarifverträge für den Bereich der „Hauswirtschaftlichen Tätigkeit“ beziehen. So geht aus dem Tarifvertrag für Privathaushalte, geschlossen zwischen dem deutschen Hausfrauen Bund und der Gewerkschaft „Nahrung-Genuss-Gaststätten, hervor, dass ein Stundensatz von 10.87 brutto für Haushaltstätigkeit zu zahlen ist.  Jedenfalls der Mindestlohn stellt eine absolute Untergrenze dar.

Eine zweite gängige Berechnungsmethode wird nach den Tabellen von Schulz-Borck/ Hoffmann vorgenommen. Hierbei wird hinsichtlich der Mitglieder Ihres Haushaltes berechnet, wie viele Stunden in der Woche für den Haushalt typischerweise nötig sind. 

Beispiel: Für einen Ein-Personenhaushalt geht diese Tabelle von 19 Stunden wöchentlicher Haushaltsarbeit aus. Hierbei müssen Sie dann angeben, wie viele Stunden hiervon von Ihnen erbracht werden. Falls Sie mit mehreren Personen zusammenleben, wird sich die Haushaltstätigkeit einerseits steigern, andererseits aber im besten Fall auf mehrere Personen aufteilen.

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Eine dritte Form der Berechnung wird unter Zuhilfenahme einer Einordnung Ihres Haushalts in einen „Haushalttyp“ vorgenommen. Dabei wird Ihr Haushalter durch einen von einem Gutachter vorgenommenen Fragebogen einem von acht möglichen Haushaltstypen eingeordnet, welche dann eine Haushaltsstundenzahl errechnet.

Die Schwäche aller dieser Berechnungsmethoden liegt jedoch auf der Hand: Zwar kann durch die beiden letztgenannten Formen die Anzahl der Haushaltsstunden geschätzt und nachvollzogen werden. Jedoch müssen Sie, insbesondere wenn Sie nicht alleine wohnen, nachweisen können, wie viele Stunden von Ihnen und wie viele Stunden von einem Mitbewohner des Haushalts übernommen werden. Das gleiche gilt natürlich auch für eine tabellarische Nachvollziehung, wie im ersten Beispiel angezeigt: Rein theoretisch könnten Sie angeben, pro Woche 36 Stunden für die Wäsche zu benötigen. Jedoch müssten Sie dies auch beweisen.

Sollten Sie alleine wohnen, wird regelmäßig klar sein, dass Sie Ihren Haushalt selber führen. Sollten Sie jedoch mit mehreren Personen einen Haushalt führen, müssen Sie Ihren Anteil nachweisen. Hierbei können Zeugenaussagen von Mitbewohnern oder Angehörigen als Verdichtung des Nachweises eingeholt werden. Weitere Anhaltspunkte können dabei auch die Menge der regulären Erwerbstätigkeit sein: Wenn Sie selber nicht erwerbstätig sind, Ihr Lebenspartner, der im gleichen Haushalt wohnt, aber schon, dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich zumindest mehr Stunden um die Haushaltsführung kümmern, als Ihr Lebenspartner.

Schlussendlich ist noch beachtlich, inwieweit Sie am Haushaltführen tatsächlich gehindert waren. 

Beispiel: Durch einen Hundebiss im Bein sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihren Garten zu pflegen. Jedoch können Sie weiterhin kochen. Man spricht insoweit von der „Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit“ in Anlehnung an die „Minderung der Erwerbstätigkeit“ (MdE). Diese muss prozentual errechnet werden. Wenn Sie zu 100 % an der Haushaltsführung gehindert sind, steht Ihnen somit ein vollständiger Ersatz des Haushaltsführungsschadensersatzes zu. 

Wenn Sie hingegen nur zu 25 % gehindert sind, beispielsweise wie Sie durch eine Verletzung nicht mehr schwer heben können, leichte Aufgaben aber noch verrichten können, steht Ihnen auch nur 25 Prozent des Ersatzes zu. Die Berechnung der MdH (Minderung der Haushaltsfähigkeit) ist erneut eine Schätzung. Diese kann zwar auch durch einen Arzt in einem „ergänzenden“ Arztbericht vorgenommen werden. Sie können ergänzend auch mithilfe eines Schmerztagebuches sowie der Dauer einer vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit zumindest glaubhaft machen, wie schwer Sie für welchen Zeitraum gehindert waren.

Weiterhin zu beachten: In der Zeit, in der Sie stationär aufgrund des Unfalls im Krankenhaus aufgenommen wurde, entfallen Haushaltstätigkeiten wie Kochen und Einkauf für Sie. Der BGH geht insoweit davon aus, dass in der Zeit des stationären Aufenthaltes nur drei Stunden pro Woche an Haushaltstätigkeit angefallen wären. Ähnliches gilt für die Zeit, in der Sie in den Urlaub fahren. Im Urlaub werden typischerweise keine Haushaltsführungstätigkeiten vorgenommen. Hierfür kann dann kein fiktiver Haushaltsschaden angenommen werden.

Erforderlichkeit der Haushaltsführung

Grundsätzlich besteht ein Ersatz nach §§ 249 ff. BGB nur, wenn es sich um einen „erforderlichen“ Haushaltsaufwand handelt, den Sie nicht mehr selber leisten können. Mit anderen Worten: Wenn Sie jede Woche 45 Stunden mit dem Abstauben der Gartenzwerge vor Ihrem Haus beschäftigt sind, können Sie zwar anführen, dass das zu Ihrer Haushaltsführung dazugehört. Jedoch geht dies über den „erforderlichen Aufwand“ hinaus. Somit kann dieser Aufwand auch nicht ersetzt werden. Auch wenn bereits vor Ihrem Unfall eine Putzkraft beschäftigt wurde, kann dies nicht als Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt werden. Denn auch ohne einen Unfall hätten Sie schließlich Ihre Putzkraft bezahlen müssen.

Fazit

Die Berechnung und vor allen Dingen der gerichtsfeste Nachweis eines Haushaltsführungsschaden ist durchaus kompliziert und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. 

Hierzu gehört insbesondere, wie viel Zeit Sie nachweislich vorher mit der Haushaltsführung verbracht haben und inwieweit Sie nun daran gehindert werden. Die verschiedenen Berechnungsformen können hierfür zwar eine Grundlage bilden. Nicht zuletzt muss aber immer auch noch bewiesen werden, dass regulär tatsächlich so viel Zeit mit der Haushaltsführung verbracht wurde.  Trotzdem ist der Haushaltsführungsschadensersatz nach einem Unfall Ihr gutes Recht, und sollte nicht übersehen werden. 

Bei der Berechnung sind die oben genannten Faktoren zu beachten. Wir unterstützen Sie schnell, kompetent und ohne Kostenrisiko bei der Durchsetzung aller Ansprüche nach einem Unfall.

 

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