Autounfälle gehören zu der häufigsten Verletzungsursache in Deutschland. Deshalb stellen sich viele Verletzte nach einem Autounfall die Frage, ob und wieviel Schmerzensgeld ihnen zusteht. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was Sie über das Thema Schmerzensgeld nach einem Autounfall unbedingt wissen sollten.
Was ist Schmerzensgeld?
Ein Schmerzensgeld wird nicht selten mit den Arztkosten verwechselt. Dabei handelt es sich hierbei nicht um den Ersatz von tatsächlich angefallenen Kosten, sondern vielmehr um eine Zahlung, die den Schmerz ausgleichen soll. Man spricht insoweit von einem immateriellen Schadensersatz.
Unterschied zwischen materiellen Schäden und immateriellen Schäden
Im deutschen Schadensrecht wird grundsätzlich zwischen „materiellen“ und „immateriellen“ Schäden differenziert. Wenn er nicht zu einer Verringerung Ihres Vermögens führt, liegt ein immaterieller Schaden vor, ansonsten handelt es sich um einen materiellen Schaden, den klassischen Schadenersatz. Durch den Unfall kann es zu einer Vielzahl von materiellen und immateriellen Schäden kommen.
Beispiel: Durch einen Auffahrunfall werden Sie gegen Ihr Lenkrad geschleudert, der Airbag löst aus. Daneben kommt es zu einem Schaden am Wagen und Sie erleiden eine HWS-Distorsion.
Für den Schaden am Auto kann festgestellt werden, wie sich Ihr Vermögen durch den Unfall vermindert hat. Denn anstelle eines unfallfreien Wagens besitzen Sie nun einen Unfallwagen. Der Wert des körperlichen Schadens führt hingegen nicht dazu, dass Sie ärmer werden. Eine Krankenhausrechnung oder die Heilbehandlungskosten sind keine „Reparaturkosten“, die den körperlichen Schaden ausgleichen können.
§ 253 BGB führt hierzu aus:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 253 Abs. 2 BGB besagt damit, dass für Körperverletzungen ein Ausgleich zu zahlen ist. Dieser wird als Schmerzensgeld bezeichnet.
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
Das Schmerzensgeld besitzt eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Es soll Ihnen also ein subjektives Genugtuungsgefühl verschaffen, indem es die Schwere Ihrer Verletzungen nach einem Autounfall anerkennt, und darüber hinaus durch einen Geldwert versucht die Verletzungen bzw. Schmerzen zu kompensieren. Eine „echte“ Kompensation ist natürlich nicht möglich, so wird ein höherer Betrag auf dem Konto nicht dazu führen, dass Narben oder andere Schäden verschwinden. Es besitzt eine vielmehr psychologische Komponente:
Zwar wird der Schmerz durch das Schmerzensgeld nicht aufgewogen, allerdings kann vielmehr als finanzieller Bonus trotzdem eine psychische Genugtuung verschaffen. Daraus folgt: Die Ausgleichsfunktion kann das Schmerzensgeld nur dann erfüllen, wenn es der Verletzung auch angemessen war. Womit wir auch schon zu dem nächsten Punkt kommen: Woraus ergibt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
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Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?
Die Ermittlung des Schmerzensgeldes gestaltet sich als besonders schwierig. Eine mathematische Berechnung des Schmerzensgeldes gibt es eigentlich nicht.
Wenn Sie bereits zu dem Thema Schmerzensgeld recherchiert haben, sind Sie höchstwahrscheinlich auf den Begriff „Schmerzensgeldtabelle“ gestoßen. Solch eine Schmerzensgeldtabelle wird beispielsweise von Beck (einem Verlag für juristische Fachliteratur) sowie dem Deutschen Anwaltsverlag herausgegeben. Es handelt sich hierbei aber nicht um einfache Tabellen, die einem bestimmten Körperschaden einen bestimmten Entschädigungswert zuordnen.
Es ist vielmehr eine Sammlung von Urteilen der Rechtsprechung, in denen ein Schmerzensgeld für eine bestimmte Verletzung als „angemessen“ angesehen wurde. Wenn sich zwei Parteien vor einem Gericht über die Höhe eines Schmerzensgeldes gestritten haben, kann das Gericht nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheiden, welche Schmerzensgeldhöhe „angemessen“ ist:
Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“
Die in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Urteile sind jedoch nicht bindend. Selbst wenn Sie eine sehr ähnliche Verletzung wie in dem angegeben Urteil aus der Schmerzensgeldtabelle nach dem Autounfall erlitten haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ihnen auch dieses Schmerzensgeld zugesprochen wird. Es gibt Ihnen lediglich einen Hinweis darauf, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld angemessen sein könnte. Dies hängt damit zusammen, dass kein Schmerzensgeldfall zu 100 % identisch mit einem anderen Schmerzensgeldfall ist.
Beispiel: In einem Urteil von 1991 vom LG Zweibrücken wurde für eine gebrochene Nase ein Schmerzensgeld von 166,21 € für angemessen erklärt, im Jahr 1996 wurde vom LG Landau in der Pfalz ein Schmerzensgeld von 357,64€ für angemessen erklärt.
Um die Höhe des Schmerzensgeldes festzustellen, muss daher genau verglichen werden, welche Verletzung am mit der eigenen Verletzung zu vergleichen ist. Im zweiten Urteil wurde zuzüglich zu der Verletzung auch eine Schwellung des Nasenrückens festgestellt. Darum ist in diesem Fall eine schwerere Verletzung als im ersten Urteil anzunehmen und das Schmerzensgeld fällt leicht erhöht aus.
Grundsätzlich kann für ein Schmerzensgeld zwar ein unverbindlicher Grundwert aus der Schmerzensgeldtabelle entnommen werden. Dann muss abgewägt werden, ob die eigene Verletzung geringfügiger ist, oder ob schmerzensgelderhöhende Umstände vorliegen. Unter schmerzensgelderhöhenden Umständen versteht man Charakteristiken, aus denen geschlossen werden kann, dass die subjektive Beeinträchtigung durch den Körperschaden höher anzusetzen ist. Dazu gehören unter anderem:
- Alter: Grundsätzlich sind Kinder bezüglich Schmerzen anfälliger. Hinzukommt, dass gerade bei Narbenbildung die Narbe mit dem Wachstum des Kindes mitwächst. Was zunächst nur eine zwei Zentimeter lange Narbe auf der Stirn war, kann dann sogar doppelt bis dreifach so groß werden.
- Stationäre oder ambulante Behandlung: Je länger und intensiver eine ärztliche Behandlung erforderlich war, desto einschränkender war die Verletzung. Daher können sich auch Art und Umfang der Heilbehandlung schmerzensgelderhöhend auswirken.
- Verpasster Urlaub: Irrigerweise nehmen viele an, dass wenn Sie durch einen Autounfall Ihren Urlaub nicht wahrnehmen können, die Gegenseite verpflichtet ist, den Urlaub zu ersetzen. Wenn wir uns nun aber an die Unterscheidung zwischen immateriellen und materiellen Schäden erinnern, fällt auf: Auch ohne das schädigende Ereignis haben Sie ja bereits Ihren Urlaub gebucht gehabt. Der Schaden liegt nicht in der Urlaubsbuchung, sondern vielmehr darin, dass Sie keine Urlaubsfreuden hatten. Die verpassten Urlaubsfreuden sind hingegen dann keine eigene Schadensposition innerhalb des Schadensersatzes, sondern ein schmerzensgelderhöhender Faktor.
Neben diesen genannten Umständen gibt es eine Vielzahl weiterer Umstände, die sich auf Ihren Schmerzensgeldanspruch auswirken können.
Die häufigsten Verletzungen nach einem Verkehrsunfall
Im Folgenden zeigen wir Ihnen die häufigsten Verletzungen nach einem Verkehrsunfall und welches Schmerzensgeld hierfür bereits zugesprochen wurde.
HWS Distorsionen: HWS Distorsionen werden auch Schleudertrauma genannt. Es handelt sich hierbei um eine Stauchung oder Prellungen der Halswirbelsäule. Bei leichten HWS Distorsionen wurde im Schnitt ein Schmerzensgeld von 150,00 € gezahlt. (Bsp.: AG Eschweiler, 25.07.2016). Hält die Arbeitsunfähigkeit länger an, so erhöht sich das Schmerzensgeld auf teilweise viele tausend Euro.
Gehirnerschütterung: Bei einer Gehirnerschütterung prallt das Gehirn durch den Unfall gegen den Schädelknochen/ die Hirnhäute. Folge können Übelkeit und Erbrechen sowie Orientierungslosigkeit sein. Bei einer leichten Gehirnerschütterung wurde ein bereinigtes Schmerzensgeld von 272,88 € für angemessen erklärt. (Bsp.: AG Köln, 09.10.1980). In Kombination mit weiteren Prellungen oder anderen Verletzungen kann das Schmerzensgeld jedoch auch signfikant höher anzusetzen sein.
Rippenprellung: Kommt es zu einer (nicht nur leichten) Rippenprellung, die recht schmerzhaft ausfällt, wurde ein Schmerzensgeld von z.B. 460,00 € für angemessen gehalten. (Bsp.: AG Gelnhausen, 01.06.1984)
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Rippenbruch: Rippenbrüche können daher stammen, dass der Airbag ausgelöst wurde oder man schwer in den Gurt „gefallen“ ist. Hier wurde bereits ein Schmerzensgeld von 1.150,00 € für angemessen gehalten.
Handgelenksprellung: Bei einer Prellung des Handgelenks wurde im Jahr 1980 ein Schmerzensgeld von 327,47 € zugesprochen. (OLG Frankfurt a.M., 09.01.1980)
Sprunggelenksprellung: Für die Prellung des Sprunggelenks wurde bereits ein Schmerzensgeld von ca. 143,00 € für angemessen erachtet. (Bsp.: OLG Düsseldorf, 12.07.1996)
Eine einfache Addierung, wenn mehrere Verletzungen vorliegen, wird übrigens vom BGH abgelehnt. Dieser fordert, dass jeder einzelne Fall immer auch einzeln ausgewertet wird, eine „schematische“ Berechnung soll nicht erfolgen.
Wann bekommt man nach einem Autounfall Schmerzensgeld?
Damit ein Anspruch dem Grunde nach besteht, muss der Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt worden sein.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, die bei einem Autounfall greifen können. Auf der einen Seite gibt es den etwas allgemeineren Regeln aus §§ 823 ff. BGB, die sich auf schädigende Handlungen beziehen, sowie den Anspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz, welche speziell für Schädigungen im Straßenverkehr geschaffen worden sind. So heißt es in § 7 StVG:
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Damit ein Schmerzensgeldanspruch nach § 7 StVG, § 253 II BGB vorliegt, müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt worden sein:
Körper oder Gesundheit müssen geschädigt sein
Für ein körperverletzungsbezogenes Schmerzensgeld ist zunächst eine Körperverletzung erforderlich. Eine Ausnahme bilden hier insoweit Bagatellschädigungen: Manche Gerichte gehen davon aus, dass es so geringe Schädigungen am Körper gibt, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehen kann. Der BGH definiert einen Bagatellschaden als eine
„vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem Unfall entstehende Beeinträchtigungen die sowohl von der Intensität als auch von der Art her ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein“ (BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810 = r+s 1998, 20 = VersR 1998, 20; BGH zfs 1992, 114; BGH zfs 1998, 93).
Sollte der einzige Körperschaden Ihrerseits beispielsweise ein eingerissene Zehnagel sein, wird Ihnen wohl kein Schmerzensgeld zugesprochen. Eine Verletzung liegt zwar vor, aber diese ist als zu gering zu bewerten, als dass diese durch eine Zahlung ausgeglichen werden muss
Die Schädigung wurde durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgelöst
Um einen Anspruch aus § 7 StVG zu haben, muss der Schaden durch den Betrieb eines Kfz kausal ausgelöst werden sein. Der Betrieb eines Kfz wird dabei folgendermaßen definiert:
Der Betrieb eines Kfz ist die Ingebrauchnahme, das Ingangsetzung des Fahrzeuges, die in der Regel erst damit endet, dass das Fahrzeug auf einem privaten Grundstück oder einer Garage ordnungsgemäß abgestellt wird und sich somit nicht mehr im Straßenverkehr aufhält.
Solange das Fahrzeug betrieben wird, geht man von einer „Betriebsgefahr“ aus. Dies bedeutet, dass allein aus dem Betrieb eines Fahrzeuges eine abstrakte Gefahr hervorgeht, die dem Halter des Fahrzeuges zu Lasten gelegt wird.
Das Ende des Betriebes ist tatsächlich nicht dadurch erreicht, dass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt wurde. Dies liegt daran, dass auch im unbenutzten Zustand das Fahrzeug „gefährlich“ sein kann. Natürlich wird unter diesen Umständen ein Autounfall unwahrscheinlicher. Es wurde jedoch bereits ein Fall entschieden, in dem die Explosion eines Wagens bei Zündung als „im Betrieb“ angenommen wurde. (OLG München, 12.10.09, 17 U 3159/09)
Es liegt kein Fall der höheren Gewalt vor
Die Zurechnung des Schadens ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Dazu muss eine „betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlung Dritter herbeigeführte Ereignisse beruhen, die auch bei absoluter Sorgfaltspflichtbeachtung nicht hätten verhindert werden können. (BGH NJW 1990, 1167)
Beispiel zur Abgrenzung:
Höhere Gewalt: Ein Wirbelsturm nimmt Ihren PKW mit und lässt ihn auf einen Fahrradfahrer fallen. Selbst wenn Sie den Wagen sofort gestoppt hätten und die Handbremse gezogen war, wäre Ihr Wagen auf den Fahrradfahrer gefallen. In diesem Fall wurde also der Unfall durch höhere Gewalt beeinflusst.
Keine höhere Gewalt: Ein Wirbelsturm nimmt ein Plakat mit. Während Sie fahren, legt sich das Plakat auf Ihre Windschutzscheibe. Da Sie drei Sekunden nichts mehr sehen können, fahren Sie dem Wagen vor Ihnen auf. Zwar ist der Wirbelsturm eine elementare Naturkraft. Jedoch hätten Sie, wenn Sie sofort die Geschwindigkeit reduziert hätten, den Unfall verhindert. Mithin liegt kein Fall des § 7 Abs 2 StVG vor, und Sie müssen haften.
Es handelt sich nicht um eine unverschuldete Schwarzfahrt
Schlussendlich haftet der Halter eines Wagens auch nicht, wenn der Wagen von einem Dritten gefahren wurde, dies gegen den Willen des Halters geschah, und er dies auch nicht hätte verhindern können. Wenn Ihr Wagen also gestohlen wurde, haften Sie nicht aus dem Schaden, der mit dem Wagen verursacht wurde. Wenn Sie hingegen den Schlüssel haben stecken lassen, und Ihr minderjähriger Sohn eine Spritzfahrt unternimmt, haften Sie, da Sie diese Spritzfahrt nicht sorgfältig unterbunden haben.
Zwischenfazit:
Eine Haftung aus § 7 StVG kann bei Autounfällen (fast) immer bejaht werden, die Ausnahmen sind sehr restriktiv. Es handelt sich bei § 7 StVG um eine sogenannte „schuldunabhängige“ Haftung. Wenn Sie Geschädigter eines Autounfalls sind, müssen Sie also nicht beweisen, dass der Fahrer des anderen Wagens Sie schuldhaft verletzt hat. Dieser kann sich nur aus der Haftung raushalten, wenn er beweisen kann, dass eine Schwarzfahrt oder ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Damit ist § 7 StVG im Gegensatz zu § 823 BGB geschädigtenfreundlicher nach einem Autounfall.
Weitere Haftungstatbestände:
Eine weitere Haftungsgrundlage, die häufig bei einem Verkehrsunfall erfüllt ist, ist § 823 Abs. 1 BGB.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ähnlich wie § 7 StVG muss auch hier eine Körperverletzung zu Ihren Lasten vorliegen. Anders als § 7 StVG muss aber dem Unfallgegner eine zurechenbare Pflichtverletzung vorgeworfen werden können. Die liegt beispielsweise vor, wenn der andere Fahrer nicht genügend Abstand gehalten hat, und Ihnen daher auffährt, oder er Ihnen die Vorfahrt nimmt. Dies muss zumindest fahrlässig geschehen, der Unfallgegner muss also eine Sorgfaltspflichtverletzung schuldhaft begangen haben. In manchen Fällen ist § 7 StVG einschlägig, § 823 I BGB jedoch nicht.
Beispiel: Der Unfallverursacher verhielt sich vollkommen verkehrsmäßig. Als plötzlich ein Kind über die Straße läuft, muss er den Wagen in ein am Straßenrand gestelltes Fahrzeug lenken, um das Kind nicht zu überfahren. Dem Fahrer ist in diesem Fall kein Verschulden vorzuwerfen, wenn das Lenken in das geparkte Fahrzeug die einzige Ausweichmöglichkeit beinhaltet, eine Haftung nach § 823 BGB scheidet somit aus. Jedoch haftet er nichtsdestotrotz nach § 7 StVG, weil es hierfür unerheblich ist, ob der Schaden dem Halter des Wagens persönlich vorzuwerfen ist.
Weitere Haftungstatbestände, die regelmäßig bei Verkehrsunfällen eine Rolle spielen können, hier aber nicht weiter thematisiert werden sollen, sind:
- § 18 StVG, der den Fahrer die Haftung auferlegt, wenn er nicht zugleich Halter des Wagens ist.
- § 823 Abs. 2 BGB, wenn ein Straftatbestand erfüllt wurde, wie beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung.
Sie gleichen den bereits genannten Haftungsgrundlagen.
Nachdem jetzt also die Frage der Haftung im Grunde nach beantwortet ist, soll es nun um die Höhe der Haftung gehen. Hiermit ist nicht die Höhe der Ansprüche gemeint, die Sie als Geschädigter nach einem Autounfall einfordern können, sondern die Frage, ob Sie den gesamten Schaden von dem Unfallverursacher einfordern dürfen, oder nur einen Teil ersetzt verlangen können. Mit anderen Worten: Wir kommen nun zu dem Punkt des Mitverschuldens.
Mitverschulden im Straßenverkehr
Grundsätzlich gilt bei einem Schadensersatzanspruch, dass der Unfallgegner nur den Anteil des Schadens tragen muss, den er selber verursacht hat. Daneben muss der Anteil, den man sich quasi selber zugefügt hat, auch selber getragen werden. Man spricht hier von „Mitverschulden gegen sich selbst“. Zentrale Norm hierfür ist der § 254 BGB:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Wurde also ein Verhalten durch beide Unfallparteien verursacht, wird der Umfang des Schadens nach dem Umfang der Schadensbeitragung begrenzt.
Beispiel: Sie fahren mit Ihrem Fahrrad auf der Straße und übersehen dabei, dass Sie an der nächsten Einmündung keine Vorfahrt haben. Ein Auto, das zu schnell fährt, schießt aus der Mündung und haut Sie von Ihrem Rad. Die erlittenen Verletzungen werden durch eine abstrakte Zahlung von 5.000,00€ als angemessen ausgeglichen angesehen. Durch Ihren eigenen Unfallbeitrag, der auf 30 % zu schätzen ist, erhalten Sie jedoch von der Gegenseite nur 3.500,00 €.
Hinsichtlich der Festlegung eines Mitverschuldensgrades ist gerade bei Versicherungen ein wachsames Auge geboten: In vielen Fällen zahlt die Versicherung unter Hinweis auf das eigene Mitverschulden pauschal auf 50 % des eigentlichen Anspruchs begrenzte Schmerzensgelder, selbst wenn das Verschulden des Unfallgegners mehr beträgt. In diesen Fällen lohnt es sich, unter Zuhilfenahme eines Zeugens oder anderen Beweismitteln nachzuweisen, dass das eigene Verschulden deutlich geringer ist.
Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten, die Sie haben, um schneller an Ihr Geld zu gelangen.
Die Fragen bezüglich der Haftung dem Grunde nach, und der Höhe der Haftung sind somit beantwortet. Die letzten Fragen, die wir Ihnen bezüglich eines Schmerzensgeldes nach Autounfall beantworten wollen, sind eher praktischer Natur.
Wer zahlt das Schmerzensgeld nach einem Autounfall?
Bei Autounfällen gibt es in (fast) allen Fällen mindestens zwei Anspruchsgegner für Ihr Schmerzensgeld:
Der Halter / Fahrer des Wagens als Unfallverursacher, sowie dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies hat für Sie als Geschädigten nach einem Autounfall die Folge, dass Sie von beiden den Schadensersatz fordern können (aber natürlich nicht kumulativ, sondern alternativ!). In Deutschland ist jeder verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne eine Versicherung wird das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Anders als eine Privatperson sind Versicherung immer liquide. Dies bedeutet, Sie müssen keine Angst haben, aufgrund der privaten finanziellen Situation des Unfallverursachers kein Schmerzensgeld zu erhalten, weil die gegnerische Versicherung Ihr Schmerzensgeld zahlen muss.
Wie finde ich die gegnerische Versicherung heraus?
Grundsätzlich ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, dem von ihm herbeigeführten Schaden seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden. Dies stellt eine Verpflichtung aus seinem Versicherungsvertrag dar. Leider neigen manche Unfallverursacher dazu, den Schaden aus Angst vor einer Hochstufung in der Versicherung nicht weiterzugeben oder die Meldung zu vergessen.
In diesem Fall ist es notwendig, sich das Kennzeichen des Unfallverursachers einzuprägen oder zu notieren. Mithilfe dessen können Sie beim Zentralruf der Autoversicherer die gegnerische Versicherung ausfindig machen. Sollten Sie selber aufgrund einer Verletzung das Kennzeichen nicht notieren können, kann ein Anruf bei der Polizei Abhilfe schaffen. Diese wird Ihnen im Regelfall das aufgenommene Kennzeichen des Unfallgegners geben, natürlich nur, wenn die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen wurde. Für ein Schmerzensgeld müssen Sie übrigens keine Strafanzeige erstatten.
Welche Unterlagen benötige ich für das Schmerzensgeld?
Diese Frage wird häufig gestellt, ist aber inhaltlich nicht ganz richtig. Grundsätzlich gibt es keine zwingenden Dokumente, die man für einen Schmerzensgeldanspruch benötigt, ohne diese der Schmerzensgeldanspruch also nicht existiert.
Manche Unterlagen dienen jedoch als Beweis, um den Anspruch auf Schmerzensgeld beweisen zu können. Dabei gilt: Je besser der Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen dokumentiert sind, desto leichter lässt sich ein Schmerzensgeldanspruch dann durchsetzen.
Arztberichte
Wenn Sie nach einem Autounfall verletzt sind, sollten Sie diese Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren lassen. Selbst wenn Sie nicht direkt in die Notaufnahme müssen, bietet es sich an, schnellstmöglich beim Hausarzt vorstellig zu werden. Denn der hieraus resultierende Arztbericht hält Ihre Verletzungen fest. Regelmäßig wird ein Arztbericht auch von der gegnerischen Versicherung angefordert. Hier sollten Sie bezüglich Ihrer Gesundheitsdaten jedoch immer behutsam sein.
Der Arztbericht, insbesondere bei einer HWS-Distorsion / einem Schleudertrauma, reicht jedoch als Beweis in den meisten Fällen nicht aus, da dieser häufig nur die subjektiven Beschwerden festhält. Eine HWS-Distorsion sollte jedoch immer ergänzend röntgenologisch untersucht und dokumentiert werden. Andernfalls wird eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldes außerordentlich schwierig werden.
Schmerztagebuch
Um für schmerzensgelderhöhend darlegen zu können, inwieweit Sie nach dem Autounfall durch Ihre Verletzung eingeschränkt waren, bietet es sich an, ein Schmerztagebuch zu führen. Hierbei können Sie täglich vermerken, welche Schmerzintensität ausgehalten werden muss, welche Medikamente oder ambulante Behandlungen notwendig waren, und ob Sie unter psychischen Beeinträchtigungen litten.
Zeugenaussagen
Im besten Fall ist der Unfallhergang eindeutig oder der Unfallverursacher erkennt die Haftung an. Sollten jedoch Unstimmigkeiten bestehen, können Zeugenaussagen Sie bei der Anspruchsdurchsetzung unterstützen. Es bietet sich daher an, am Unfallort Passanten anzusprechen oder Ihre Kontaktdaten festzuhalten, falls diese später für die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung gebraucht werden.
Fotos
Machen Sie von Ihren Verletzungen aussagekräftige Bilder. Im besten Fall dokumentieren Sie auch den Heilungsverlauf.
Wie lange muss ich auf mein Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall warten?
Grundsätzlich nimmt die Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung viel Zeit in Anspruch. Im Regelfall können Sie frühestens nach vier bis sechs Wochen mit der Zahlung des Schmerzensgeldes durch die gegnerische Versicherung rechnen. Sollte der Unfallhergang streitig sein, oder die gegnerische Versicherung Ermittlungsakten oder weitere Arztberichte anfordern, verlängert sich diese Zeit um weitere Wochen. Wie Sie sich gegen eine solche Verzögerung wehren können, finden Sie in diesem Beitrag.
Welche weiteren Ansprüche habe ich nach einem Verkehrsunfall?
Grundsätzlich muss in der Schadensregulierung versucht werden, Sie so zu stellen, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Hierfür müssen Schäden an Ihrem Auto (primär) repariert oder ausgezahlt werden, andere beschädigte Sachen ersetzt und Heilbehandlungskosten vom Unfallverursacher getragen werden. Eine umfangreiche Auflistung der verschiedenen Schadenspositionen finden Sie in diesem Beitrag.
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Fazit
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen hilfreichen Einblick hinsichtlich der Verknüpfung von Schmerzensgeldern und Autounfällen geben konnte. Wenn Sie Geschädigter eines Autounfalls sind, können Sie für eine weitergehende Beratung und einer umfassenden Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldes (und anderer Schadensersatzansprüchen) jederzeit Ihren Fall bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne, unkompliziert und transparent.