Fahrradunfall ohne Kollision: Wer haftet?

Kollision Fahrradunfall mit Auto

Stellen Sie sich folgende Situationen vor:

  1. Situation: Sie fahren mit Ihrem Fahrrad auf dem Fahrradstreifen in der Innenstadt. Ein Autofahrer, der nach rechts abbiegen will, übersieht Sie und fährt Sie an.
  2. Situation: Sie fahren mit Ihrem Fahrrad auf dem Fahrradstreifen in der Innenstadt. Ein Autofahrer, der nach rechts abbiegen will, übersieht Sie und beginnt nach rechts zu ziehen. Sie können dem drohenden Unfall nur entgehen, indem Sie Ihr Rad gegen den Bordstein fahren und dabei stürzen.

Wenn Sie die beiden Situationen vergleichen, fällt natürlich auf, dass es bei der zweiten Situation zu keinem Kontakt zwischen Auto und Fahrrad kam. Trotzdem hat sich der Autofahrer in beiden Situationen verkehrswidrig verhalten und Ihnen als Fahrradfahrer ist (wahrscheinlich) ein Schaden entstanden, z.B. durch ein beschädigtes Fahrrad oder durch Prellungen nach dem Sturz vom Fahrrad.

Darum entspricht es nur dem gesunden Rechtsempfinden, dass in beiden Fällen der verkehrswidrige Autofahrer haften soll. Doch wie sieht die tatsächliche juristische Bewertung dieser zweiten Situation aus?

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Haftung nach einem Fahrradunfall mit einem Auto

Grundsätzlich haftet der Autofahrer in beiden Situationen nach § 7 StVG. Es handelt sich hierbei um eine „Gefährdungshaftung“, die auf die Betriebsgefahr des Fahrzeuges zurückzuführen ist. Die Haftung nach § 7 StVG ist (mit Worten des BGH) der Preis dafür, dass durch die Nutzung eines Kfz eine Gefahrenquelle „eröffnet“ wird.

Es reicht daher auch für die Haftung bei einem Fahrradunfall ohne Berührung mit dem Auto aus, dass das Auto durch seine Fahrweise oder seine sonstige Beeinflussung des Verkehrs zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Es muss gerade nicht zu einer Berührung zwischen Fahrrad und Auto gekommen sein, denn nach Ansicht der Rechtsprechung genügt auch das Auslösen des Ausweichsverhaltens um eine Haftung nach § 7 StVG zu begründen. (Rechtsprechung des BGH, 22.10.1968 – VI ZR 178/67) Der Autofahrer muss sich noch nicht mal verkehrswidrig verhalten haben.

Um keine ausufernde Haftung für das Auslösen jeglicher Ausweichmanöver zu schaffen, begrenzt der BGH im oben genannten Urteil die Zurechenbarkeit durch den Begriff der kritischen Verkehrslage: Der Autofahrer muss durch sein Verhalten eine kritische Lage geschaffen haben, bei der sich für Dritte erkennbar Anhalte dafür bieten, dass eine Gefahrensituation unmittelbar bevorsteht.

Zur Konkretisierung: Wenn der Autofahrer bereits anfängt, auf Ihren Fahrradstreifen zu fahren, können Sie daraus den Rückschluss ziehen, dass er diesen Vorgang nicht abbricht und gegen Sie stoßen wird. Wenn Sie hingegen sich nur erschrecken, da ein Auto neben Ihnen fährt, das aber nicht auf Ihre Spur nicht abbiegt, hat der Autofahrer durch sein Verhalten eben keine kritische Verkehrssituation geschaffen. In dem zweiten Fall haftet der PKW-Fahrer somit nicht nach § 7 StVG. Wenn also keinerlei Gefahrenlage vorlag, kann der Autofahrer nicht in Anspruch genommen werden.

Häufig gestalten sich Fahrradunfälle mit PKW-Beteiligung aber nicht ganz so einfach. Und diesen Umstand machen sich auch Versicherungen zu nutzen. Im folgenden sollen somit weitere Fragen hinsichtlich berührungsloser Verkehrsunfälle beleuchtet werden:

„Das Ausweichsmanöver war doch gar nicht notwendig“

Eine beliebte Einwendung der gegnerischen Versicherung nach einem Fahrradunfall ohne Kollision ist, dass das Ausweismanöver nicht erforderlich gewesen ist und es sich vielmehr um eine Überreaktion gehandelt habe, die dem Fahrzeuführer nicht zugerechnet werden könne. Die Folge: die gegnerische Versicherung lehnt jedwede Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ab. 

Diese Rechtsansicht ist jedoch falsch und dient dazu, möglichst wenig – in diesem Fall sogar überhaupt nichts – zahlen zu müssen. 

Hierzu urteilte der BGH: 

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion […] ausgelöst hat (BGH v.26. 4. 2005 – VI ZR 168/04

Dies bedeutet: Auch Panikreaktionen sind zurechenbar. Maßgebend ist nur, dass der PKW-Fahrer eine kritische Fahrsituation geschaffen hat, die dann in einem Schaden endete. In dem oben genannten Urteil hatte ein VW-Bully einen Schlenker auf den Fahrstreifen des Fahrradfahrers gemacht, war aber sofort zurück auf seine eigene Spur gezogen. Der Fahrradfahrer hatte vor Angst vor dem drohenden Zusammenstoß jedoch sein Fahrrad bereits gegen eine Wand gelenkt.

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„Es handelt sich um einen Fall der höheren Gewalt“

Aufmerksamen Lesern des § 7 StVG wird nicht entgangen sein, dass es neben dem sogenannten Haftungstatbestand im ersten Absatz auch einen Haftungsausschluss im zweiten Absatz gibt. Wortwörtlich normiert § 7 Abs. 2 StVG:

„Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“

Es bietet sich in diesem Fall für den Unfallgegner an, auf die höhere Gewalt zu verweisen, um der Haftung zu entgehen. So kann zum Beispiel vorgebracht werden, dass der Autofahrer durch die Sonne geblendet wurde und deshalb Sie gar nicht sehen konnte. Dies wird aber der Bedeutung des § 7 StVG nicht gerecht.

Der Begriff der höheren Gewalt wirkt auf den ersten Blick so schwammig, dass hier alles drunter gefasst werden könnte: Blendung durch Sonne, plötzliche Windböe uvm. Die Rechtsprechung hat daher relativ deutlich gemacht, dass „höhere Gewalt“ im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann:

Es benötigt ein „außergewöhnliches, betriebsfremdes Ereignis, welches von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen wurde, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte. Dabei muss das Ereignis auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden brauchen.“

Die höhere Gewalt muss geradezu den Charakter eines Elementarereignisses oder Schicksalsschlages besitzen. Ein Wirbelsturm mag diese Voraussetzung vielleicht erfüllen, nicht aber die blendende Abendsonne. Denn dass am Abend oder Morgen die Sonne blenden kann, sollte keinen Autofahrer wirklich überraschen.

„Der Fahrradfahrer war selber zu schnell“

Aussagen wie „der Fahrradfahrer war zu schnell“ oder „der Fahrradfahrer war selber zum Zeitpunkt des Ausweichsmanöver am Handy und somit abgelenkt“ klingen im ersten Moment recht schlüssig, können aber eine Haftung nach § 7 StVG des PKW-Fahrers prinzipiell nicht ausschließen.

Um das am Eingang gesagte nochmal in Erinnerung zu rufen: Es handelt sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung, nicht um eine Verschuldenshaftung. Der Halter haftet, weil er mit dem Fahrzeug eine Gefahrenquelle schafft, und diese Gefahr sich im Unfall realisiert. Tatsächlich kann unter Umständen ein Mitverschulden des Fahrradfahrers vorliegen, welches am Ende nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu einer Quotelung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes führt. Das schließt die Haftung nicht aus. Aber: Der Unfallgegner kann viel behaupten, wenn der Tag lang ist. Am Ende ist nur wichtig, was der Unfallgegner auch beweisen kann. In der Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz, dass jeder dass zu beweisen hat, was für ihn selber vorteilhaft ist.

Die Verletzungen von Ihnen als Fahrradfahrer sind natürlich leichter zu beweisen, als dass Sie selber (beispielsweise) zu schnell gefahren sind.

Wissen Sie, wie der Schadensersatz bei einem beschädigten Fahrrad berechnet wird? Lesen Sie hier mehr zu dem Thema!

„Der Fahrradfahrer hätte einen Helm tragen müssen“

Schlussendlich könnte der Unfallgegner Ihnen vorhalten, dass Sie einen Helm hätten tragen können und dadurch die Schäden selber geringgehalten hätten. Auch hier stellt sich also die Frage nach dem Mitverschulden.

Die Rechtsprechung urteilt hier aber eindeutig: Solange es keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Helms gibt, kann dies innerhalb der Frage nach dem Mitverschulden nicht miteinbezogen werden. Anders sieht das jedoch bei Motorradfahrern aus: Nach § 21a StVG ist das Tragen eines Helms für Motorradfahrer verpflichten.

Fazit:

Die Rechtsprechung stärkt die Rechte der Fahrradfahrer und macht deutlich, dass auch bei kontaktlosen Verkehrsunfällen eine Haftung nach § 7 StVG bestehen kann. In diesen Fällen steht Ihnen als Geschädigte(r) dann ein breites Repertoire an Ansprüchen zu. Durch pauschale Verweise auf ein Mitverschulden oder höhere Gewalt kann weder der Schadenersatzanspruch ohne weiteres gekürzt werden, noch die Haftung einfach abgelehnt werden.

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Wer haftet bei einem Fahrradunfall ohne Berührung?

Der Autofahrer dann, wenn er durch sein Verhalten eine kritische Lage geschaffen haben, bei der für den Fahrradfahrer Anhaltspunkte bestehen, dass eine Gefahrensituation unmittelbar bevorsteht – BGH, 22.10.1968 – VI ZR 178/67

Muss der Autofahrer auch haften, wenn der Fahrradfahrer überreagiert?

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion […] ausgelöst hat (BGH v.26. 4. 2005 – VI ZR 168/04). Es haftet auch in diesen Fällen der Autofahrer.

Zahlt die Versicherung auch bei einem Fahrradunfall ohne Zusammenstoß?

Die gegnerische Versicherung wird bei einem berührungslosen Fahrradunfall häufig versuchen, die Schuld beim Fahrradfahrer zu suchen (zu schnell gefahren, schlechte Bremsen etc.). Deshalb sollten Sie von Beginn an rechtliche Hilfe hinzuziehen.
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