Wirtschaftlicher Totalschaden nach Fahrradunfall?

Wirtschaftlicher Totalschaden

Unter einem wirtschaftlichen Totalschaden versteht man, dass eine Reparatur des Fahrrades zwar möglich aber nicht mehr wirtschaftlich vertretbar ist. 

Denn die Reparaturkosten können unter Umständen den Wert des Fahrrads vor dem Unfall übersteigen. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann nach einem Unfall mit Fahrradbeteiligung der Unfallgegner die Übernahme der Reparaturkosten verweigern und stattdessen nur den Wert des Fahrrades vor dem Unfall abzüglich des Restwerts auszahlen. Nach § 251 Abs. 2 S.1 BGB kann der Unfallgegner die „Wiederherstellung“ nämlich verweigern, wenn diese „unverhältnismäßig“ ist, also die Reparatur den Wert des Fahrrades übersteigt. Dies führt unter Umständen dazu, dass nur sehr geringe Beträge vom Unfallgegner überwiesen werden, da beispielsweise das Fahrrad bereits deutlich älteren Baujahrs war.  

Doch wie berechnen Sie, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt?

Wie wird der wirtschaftliche Totalschaden bei einem Fahrrad berechnet?

Um den wirtschaftlichen Totalschaden zu erkennen, müssen verschiedene Werte des Fahrrades miteinander verglichen werden. In diesem Zusammenhang fallen häufig die Begriffe „Neuwert“, und „Zeitwert“ sowie „Wiederbeschaffungswert“ und „Wiederbeschaffungsaufwand“. 

Eins vorweg: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in jedem Fall vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 130 % überschreiten.

Neuwert eines Fahrrads

Der Neuwert ist der Preis, den das Fahrrad hat, wenn man es brandneu erwerben würde. Der Neuwert wird in Haftpflichtfällen grundsätzlich nicht ersetzt. Dies hängt damit zusammen, dass das BGB den Grundsatz verfolgt, dass ein Geschädigter nach einem Unfall so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten, aber eben auch nicht bessergestellt werden soll. Würden Sie als geschädigter Fahrradfahrer ein gebrauchtes Fahrrad „verlieren“, dafür aber ein neues Fahrrad erhalten, dann würde sich Ihr Vermögenssituation verbessern. Denn neue Fahrräder sind wertvoller als gebrauchte Fahrräder.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Neuwert nach einem Unfall nicht zu ersetzen ist, gilt nur, wenn das Fahrrad quasi direkt nach dem Kauf beschädigt wurde.

Zeitwert eines Fahrrads

Unter dem Zeitwert versteht man den Wert, den das Fahrrad zum Zeitpunkt des Unfalls hatte. Dieser kann durch eine Berechnung, einen Vergleich auf dem Gebrauchtmarkt, oder durch einen Gutachter festgestellt werden.

Es gibt verschiedene Modelle, mithilfe derer der Zeitwert des Fahrrades (näherungsweise) ermittelt werden kann. 

Ein solches Ermittlungshilfe kann die Heranziehung der gewöhnlichen steuerlichen Abschreibung sein. Hierfür gibt es beispielsweise Rechenhilfen wie den Abschreibungsrechner, mithilfe dessen (normalerweise) das Absetzen von Steuern für Betriebsausgaben berechnet werden. Dabei wird eine Nutzungsdauer von durchschnittlich sieben Jahren für Fahrräder angenommen. Der Staat geht davon aus, dass ein Fahrrad im Durchschnitt sieben Jahre genutzt wird, bis es ein neues Fahrrad gekauft wird. Eine andere Berechnungsart zieht für das erste Jahr des Gebrauchs 25 % Prozent vom Neuwert des Fahrrades ab, und für jedes weitere Jahr dann 15 %.

Diese Berechnungen sind jedoch nur Näherungshilfen und stellen keine belastbare oder gar gerichtsfeste Ermittlung des Zeitwerts dar.

Für viele Fahrradfahrer ist erschreckend, wie schnell das Zweirad an Wert verliert. Je nach Berechnungsmethode ist das Fahrrad bereits nach sieben Jahren wertlos. Das widerspricht dem Bauchgefühl, denn für einen persönlich ist das Fahrrad auch noch nach sieben Jahren ein wertvolles Alltagsgut.

In diesen Fällen lohnt es sich, auch ein Auge auf den Gebrauchtmarkt von Fahrrädern zu werfen. Denn hier erhält man einen sachgerechten Anhaltspunkt, was man bei einem Weiterverkauf des Fahrrads erhalten hätte, indem man es mit ähnlichen Fahrrädern vergleicht. 

Um zweifelsfrei und gerichtsfest den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrrads bestimmen zu können, kann ein Fahrradgutachen eingeholt werden. Die Kosten für ein Fahrradgutachten können relativ hoch sein, insbesondere wenn man sie mit den eigentlichen Reparaturkosten vergleicht.

Ein Gutachten zur Ermittlung des Zeitwerts ist in nur wenigen Fällen angezeigt. Um nicht unverhältnismäßig hohe Gutachterkosten zu verursachen und sich dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ausgesetzt zu sehen, sollten Sie ein Fahrradgutachten deshalb nur im Ausnahmefall und nach Rücksprache einholen.

Neugierig, wie viel Schmerzensgeld Ihnen nach einem Fahrradunfall zustehen könnte? Lesen Sie hier einige Urteile zu Fahrradunfällen und bekommen Sie eine erste Vorstellung!

Wiederbeschaffungswert bei einem Fahrrad

Wenn man sich im Internet über wirtschaftliche Totalschäden informiert, stolpert man häufig über den Begriff „Wiederbeschaffungswert“. Hier gilt: Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den es braucht, um ein vergleichbares Fahrrad zu kaufen.

Logische Schlussfolgerung ist, dass bei einem Gebrauchtmarkt, wie er für Autos und Fahrräder existiert, der Wiederbeschaffungswert und der Zeitwert identisch sind. Denn wie oben dargestellt, kann der Zeitwert auch durch den Vergleich mit dem Kaufpreis von anderen gebrauchten Fahrrädern ermittelt werden. Der Wiederbeschaffungswert divergiert jedoch vom Zeitwert, wenn es keinen Gebrauchtmarkt gibt.

Beispiel: Sie haben Ihr Rad in liebevoller Handarbeit durch einen Fahrradspezialisten aus Rosenholz kunstvoll drechseln lassen. Es ist ein absolutes Unikat. Dadurch, dass es kein vergleichbares Fahrrad auf dem Markt vorhanden ist und das Fahrrad nur durch eine erneute Anfertigung ersetzt werden kann, ist der Wiederbeschaffungswert dann gleichzeitig auch der Neuwert.

Wiederbeschaffungsaufwand nach einem Fahrradunfall

Schlussendlich muss neben dem Zeitwert auch der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet werden. Hierfür wird von dem Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) der Restwert des Fahrrades abgezogen. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht für die Feststellung des wirtschaftlichen Totalschadens von Bedeutung, sondern für die Frage, was bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auszuzahlen ist. Denn die Versicherung oder der Unfallgegner zahlen nicht den Zeitwert, sondern den Zeitwert abzüglich des Restwerts des Fahrrades, ergo den Wiederbeschaffungsaufwand.

Der Restwert des Fahrrads ist zumeist nur bei eBikes oder hochwertigen Rennrädern von Bedeutung. Andernfalls kommt dem Restwert eines beschädigten Fahrrads nur noch Schrottwert zu (10-20€).

Die 130 %- Rechtsprechung bei Fahrrädern

Ähnlich wie bei einem Kfz geht die Rechtsprechung in Deutschland davon aus, dass eine Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen darf. Denn es besteht ein „Integritätsinteresse“. Mit anderen Worten: Das gleiche Fahrrad weiter nutzen zu können, begründet ein Interesse an der Reparatur, selbst wenn diese (leicht) unwirtschaftlich ist. Dies wurde zuletzt vom OLG München so entschieden. OLG München, Endurteil v. 16.11.2018 – 10 U 1885/18.

Aber Vorsicht: Wenn das Integritätsinteresse geltend gemacht wird, muss das Fahrrad auch tatsächlich noch vollständig repariert werden. Eine Auszahlung des Betrages anstelle der Reparatur soll nicht möglich sein

Beispielrechnung

Nach den ganzen Begriffserläuterung ein Beispiel:

Sie haben sich vor sechs Jahren ein Fahrrad im Wert von 1.500,00 € angeschafft. Nach einem Zusammenstoß mit einem PKW ist das Fahrrad fast vollständig zerstört. Die Werkstatt berechnet in einem Kostenvoranschlag nun 800,00 € für eine potentielle Reparatur. Der Schrottwert des Fahrrades liegt bei 50,00 €.

(1) Neuwert: Der Neuwert des Fahrrades würde erneut bei 1.500,00 € liegen.

(2) Zeitwert: Nach der Berechnung mithilfe des Abschreibungsrechners läge noch ein Wert von 105,05 € vor. Nach der anderen linearen Berechnung läge immerhin noch ein Wert von 587,26 € vor. Auf dem Gebrauchtfahrradmarkt sehen Sie ein vergleichbares Fahrrad für 400,00 €.

(3) Wiederbeschaffungsaufwand: Der Wiederbeschaffungsaufwand liegt, soweit man von dem Höchstwert von 587,26 € ausgeht, durch Abzug des Schrottwerts bei 537,26 €.

(4) 130 % Rechtsprechung: Nach der oben genannten Rechtsprechung könnte also eine Reparatur durchgeführt werden, wenn diese nicht teurer als 763,44 € wird. (Wiederbeschaffungswert x 130 %)

Zwischenergebnis: Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Denn die Reparatur würde 800,00 € kosten, Sie hätten jedoch nur einen Anspruch auf die Reparatur, wenn diese nicht 763,44 € übersteigt. Die gegnerische Versicherung oder der Unfallgegner wird Ihnen somit nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen müssen, dieser beträgt 537,26 €.

Ergebnis: Leider liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Totalschaden nach Fahrradunfall mit E-Bike

Für E-Bikes gilt grundsätzlich alles, was oben auch hinsichtlich „normaler“ Fahrräder beschrieben wurde. Eine Ausnahme muss jedoch gemacht werden:

Aufgrund der höheren technischen Ausstattung (Motor / Batterie) wird im ersten Jahr bereits ein höherer Wertverlust angenommen. Auch in den folgenden Jahren sinkt der Wert stärker als bei einem gewöhnlichen Fahrrad. Denn gerade Akkus verlieren ihre Ladekapazität, sodass bereits innerhalb des ersten Jahres davon ausgegangen wird, dass der Akku im besten Fall nur noch eine Ladekapazität von 90 Prozent aufbringen kann. Dies muss bei der Ermittlung des Wertverlusts, der durch die Ingebrauchnahme des E-Bikes entsteht, berücksichtigt werden. Im ersten Jahr kann ein E-Bike somit bereits 30 % Wertverlust erleiden, nach zwei Jahren ist das Fahrrad nur noch 50 % des Kaufpreises wert. Dies ergaben Umfragen unter Fahrradhändlern. 

Zusammenfassung:

Die Berechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Fahrrad orientiert sich an der Rechtsprechung zu wirtschaftlichen Totalschäden von Kfz. Dies führt dazu, dass unter Umständen die gegnerische Versicherung eine teure Reparatur verweigert. Für Sie als Geschädigten lohnt es sich daher, vorher den Zeitwert des Fahrrades zu ermitteln.

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