Wenn man nachforscht, wie viele Hundebisse es im Jahr auf Menschen in Deutschland gibt, stößt man auf die vage Zahl „30.000 bis 50.000“.
Dass es hier eine nur sehr vage Zahl gibt liegt daran, dass es in Deutschland keine grundsätzliche Pflicht zum Melden von Hundebissen gibt. Einige Bundesländer geben jedoch Statistiken heraus, die auf Zahlen der Gemeinden oder des Veterinäramts beruhen (Beispiel: Hundebissstatistik Berlin). Doch diese Zahlen sind häufig nicht genau: Gerade wenn man mit dem Halter des Hundes befreundet ist, überlegt man sich zweimal, ob man den Fall überhaupt an eine staatliche Stelle meldet. Somit wird es wohl eine große Dunkelziffer an nicht gemeldeten Hundebissen geben.
Für Sie als Betroffener stellt sich die Frage, wann es sinnvoll sein kann den Hundebiss zu melden.
Hundebiss der Hundehaftpflichtversicherung melden
Wenn Sie Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach einem Hundebiss geltend machen wollen, benötigen Sie die Kontaktdaten des Anspruchsgegners, also des Hundehalters bzw. Gassigängers.
Um die Auszahlung Ihres Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss zu beschleunigen, sollten Sie unbedingt die Hundehaftpflichtversicherung erfragen und sich bestenfalls die Versicherungsscheinnummer geben lassen.
In manchen Bundesländern in Deutschland besteht die generelle Pflicht eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen, andere verpflichten Hundehalter nur bei manchen Rassen oder ab einer gewissen Größe zur Haftpflichtversicherung. In
- Berlin,
- Brandenburg,
- Hamburg,
- Niedersachsen und in
- Thüringen
müssen Hundehalter eine Versicherung abgeschlossen haben. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Hundehaftpflichtversicherung für Hunde, die
- größer als 40 cm. sind oder
- mehr als 20 kg auf die Waage bringen.
In Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gilt eine Pflicht zur Versicherung des Hundes nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt wird eine Versicherung für einen Hund nach der Rasse (nachlesbar in der Rassenliste) gefordert.
Für Sie als Geschädigter ist es vorteilhaft, wenn der Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, da diese – im Gegensatz zum Hundehalter – nicht emotional betroffen ist und eine professionelle Schadenregulierung sicherstellt.
Wenn ein Hundehalter sich weigert, seiner Hundehaftpflichtversicherung den Schadensfall zu melden, können auch Sie als Geschädigter dies vornehmen, vorausgesetzt Sie wissen, bei welcher Versicherung der Hundehalter seine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein zentrales Auskunftsregister gibt es hier nämlich nicht.
Zeigt sich der Hundehalter unkooperativ und versucht, Ihre Verletzungen zu bagatellisieren und die Schadenregulierung zu verweigern, so wirkt sich dieses Verhalten schmerzensgelderhöhend aus. Zusätzlich ist können Sie Ihre Ansprüche dann unmittelbar gegenüber dem Hundehalter oder Hundeaufseher geltend machen. Die Hundehaftpflichtversicherung leistet nämlich lediglich im Innenverhältnis zum Hundehalter, um ihn von der Inanspruchnahme freizustellen.
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Hundebiss dem Veterinäramt/ Ordnungsamt melden
Zwar besteht in Deutschland keine Meldepflicht von Hundebissen, jedoch gibt es durchaus Konstellationen in denen es besser ist, den Vorfall trotzdem einer Behörde wie dem Veterinäramt oder dem Ordnungsamt zu melden:
Infektionsgefahr nach Hundebiss
Zwar gibt es seit Jahren keine „originären“ Fälle von Tollwut in Deutschland, jedoch ist das gefährliche Virus in anderen Staaten noch weit verbreitet. Wenn Sie Sorge haben, dass sich der beißende Hund im Ausland mit Tollwut infiziert haben könnte, können Sie den Vorfall auch dem Veterinäramt melden. Dies kann dann Kontakt mit dem Hundehalter aufnehmen und diesen verpflichten, den Impfausweis des Hundes vorzulegen, oder den Hund zu untersuchen. Grundsätzlich besteht eine Impfpflicht von Hunden gegen Tollwut, was zu dem Verschwinden von Tollwut in Deutschland geführt hat.
Einstufung als gefährlicher Hund
In manchen Fällen kann es sein, dass der beißende Hund grundsätzlich als gefährlich einzustufen ist. In diesen Fällen ist es für alle, nicht nur für Sie als Geschädigter, wichtig, dass das Ordnungsamt überprüft, inwiefern eine Maulkorbverpflichtung dem Hundehalter aufgelegt werden soll. Denn wenn der Hund regelmäßig anfängt, andere Hunde und Menschen zu verletzten, muss allein aus Gefahrenabwehrgründen hierfür eine Überprüfung stattfinden. Wer für diese Einschätzung der Gefährlichkeit des Hundes zuständig ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In den meisten Fällen wird es das Ordnungsamt sein. Dieses kann bereits nach einer einzigen Bissattacke bereits eine Prüfung des Hundes vornehmen und dessen Gefährlichkeit feststellen (OVG Rheinland-Pfalz Koblenz. 7 B 10501/13.OVG). In manchen Fällen wird die Gefährlichkeit des Hundes auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bestimmt.
Verdacht der nicht-artgerechten Haltung
Hunde sind selten von Grund auf böse Tiere. Werden Hunde aber nicht richtig erzogen, oder schlimmer noch misshandelt, können diese Tiere Menschen gegenüber immer aggressiver werden. Wenn Sie beobachtet haben, dass der Hund von seinem Halter misshandelt wurde, oder befürchten, dass der bissige Hund nicht artgerecht gehalten wird, können Sie diesen Verdacht auch dem Veterinäramt melden. Dieses kümmert sich dann um die weitere Begutachtung des Tieres. Wird eine Tierwohlgefährdung festgestellt, werden entweder dem Halter Auflagen durch die Behörde auferlegt, oder er muss den Hund sogar abgeben.
Halter des Hundes ist nicht auffindbar
Wenn Sie oder Ihr Hund durch einen frei-streunernden Hund angegriffen oder verletzt wurden, können Sie den Hund auch dem zuständigen Fundbüro melden. Wenn möglich ist, sollte der Hund einem örtlichen Tierheim übergeben werden. Natürlich kann es nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich hierfür einer Gefahr der Körperverletzung aussetzen. Sollte der Hund bissig oder aggressiv sein, melden Sie dies am besten umgehend dem Ordnungsamt. Dieses wird entweder selber oder unter Mithilfe der Polizei das Tier einfangen und an einer geeigneten Stelle unterbringen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie melden, dass Sie durch das Tier verletzt wurden. Denn in solchen Fällen kann, sollte der Halter des Tieres ausfindig gemacht werden können, Schadensersatz für beschädigte Sachen sowie bei eigener Verletzung unter Umständen auch ein Schmerzensgeld gefordert werden.
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Hundebiss der Polizei melden
Wenn man selber von einem Hund gebissen wurde, kann ein Fall der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB vorliegen. Wenn der eigene Hund von einem anderen Hund verletzt wurde, kann ein Fall der Sachbeschädigung nach § 303 StGB vorliegen. Bei einer „normalen“ Köperverletzung und einer Sachbeschädigung handelt es sich um sog. Antragsdelikte. Dies bedeutet, dass für eine Strafverfolgung nicht nur der Polizei der Fall gemeldet werden, sondern auch ein Strafantrag gestellt werden muss.
Gerade wenn Sie mit dem Hundehalter des bissigen Hundes befreundet sind, zögern Sie vielleicht den Vorfall der Polizei zu melden. Jedoch müssen Sie sich dann trotzdem wegen eventuell zu zahlenden Schadensersatzansprüchen keine Sorge machen. Für die Durchsetzung Ihres zivilrechtlichen Anspruchs brauchen Sie grundsätzlich keine Anzeige zu machen oder den Hundebiss überhaupt der Polizei melden.
Fazit:
Selbst wenn es keine gesetzliche Meldepflicht gibt, können gute Gründe dafür sprechen, den Hundebiss zu melden. Für Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, ist es wichtig, dass der Schaden bei der Hundehaftpflichtversicherung gemeldet wird. Bei der Schadensregulierung nach einem Hundebiss unterstützen wir Sie gerne!