Gegner streitet Schuld nach Verkehrsunfall ab

Verkehrsunfall Schuldfrage

Als wäre ein Autounfall nicht schon nervenaufreibend und anstrengend genug, für die meisten Unfallgeschädigten wird es dann besonders stressig, wenn der Unfallverursacher plötzlich die Schuld abstreitet.

Teilweise bestreiten Unfallverursacher bereits am Unfallort die Schuld, in manchen Fällen gesteht er aber auch zunächst die Schuld ein und widerruft dieses Schuldeingeständnis später erst bei der eigenen Unfallversicherung.

Für den Geschädigten ist dies besonders ärgerlich: Denn nach der Schuldfrage, also wer den Unfall schuldhaft verursacht hat, wird später auch der Schadensersatzanspruch gemessen.

Gibt der Unfallverursacher zu, den Unfall zu 100 % verursacht zu haben, dann wird auch seine Versicherung oder er selber 100% des Schadens tragen müssen. Streitet er jedoch die Schuld ab, oder gibt an, dass der Unfallgeschädigte mitverantwortlich für den Unfall war, wird eine Quotelung vorgenommen. Das heißt, dass der Gegner oder seine Versicherung dann nur beispielsweise 60 % des Schadens übernehmen, weil sie sagen, dass der Geschädigte 40 % des Schadens selber zu verantworten hat.

Doch was sind die praktischen Folgen, wenn ein Unfallgegner uneinsichtig ist und darauf beharrt, nicht verantwortlich für den Unfall zu sein? Was können Sie als Unfallgeschädigter tun?

Unfallverursacher musste ein Verwarngeld/ Bußgeld zahlen

In manchen Fällen wird nach dem Autounfall bereits durch die Polizei bei der Unfallaufnahme ein Verwarnungsgeld auferlegt. Grundsätzlich geht die Polizei hierbei davon aus, dass Straßenverkehrsregeln schuldhaft nicht beachtet worden sind und daher ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt. Das Verwarngeld beträgt dabei zwischen 5,00 und 55,00 Euro. Meistens wird es gezahlt, um die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu verhindern. Allein aus der Verhängung eines Verwarngeldes kann die Schuldfrage zwar nicht abschließend geklärt werden, jedoch hat es eine Indizwirkung dafür, dass tatsächlich schuldhaft eine Regel nicht beachtet wurde und somit der Unfallverursacher (zumindest aus Sicht der Polizei) auch den Unfall verschuldet hat. 

 

Unfallverursacher wurde durch ein Gericht eine Geldstrafe auferlegt

Wenn der uneinsichtige Unfallverursacher zu einem Bußgeld bzw. einer Geldstrafe durch ein Gericht wegen des Unfalls verurteilt wird, ist das Gericht von der Schuld des Unfallverursachers überzeugt. In diesem Fall hat dieses Urteil „präjudizierende“ Wirkung. Das bedeutet, dass dieses Urteil auch von anderen Gerichten, beispielsweise in einem Zivilprozess, nicht unbeachtet bleiben wird. Andere Gerichte (und auch Versicherungen!) haben dann Schwierigkeiten, ohne Weiteres von dieser Beurteilung der Schuld abzuweichen, sodass der Unfallgegner es viel schwieriger haben wird, sich aus der Verantwortung zu stehlen.

 

Unfallverursacher hat ein Schuldanerkenntnis unterschrieben aber später wieder zurückgenommen

Es kommt nicht selten vor, dass am Unfallort der Unfallgegner die Schuld anerkennt oder sogar ein Schuldeingeständnis bzw. Schuldanerkenntnis unterschreibt, dass im Nachgang von diesem widerrufen wird.

Mit einem Schuldanerkenntnis gibt der Unterschreibende an, dass er für den Unfall und damit auch die damit verbundenen Schäden verantwortlich ist, also für diese haften wird.

Ein Schuldanerkenntnis ist zwar widerruflich, jedoch besitzt es eine Indizwirkung für die Schuldfrage. Wurde ein Schuldanerkenntnis unterschrieben und dann widerrufen, muss nicht mehr der Geschädigte beweisen, dass der Unfallverursacher schuld ist, sondern vielmehr der Unfallverursacher beweisen, dass er nicht schuld ist. Man spricht auch von einer sogenannten „Beweislastumkehr“. In der Regel ist so ein Beweis nur schwer zu erbringen, so dass die Chancen gut stehen, dass Sie nicht auf einem Großteil Ihres Schadens sitzen bleiben werden.

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Unfallverursacher macht falsche Angaben bei seiner Versicherung oder der Polizei

Besonders problematisch wird es, wenn der Unfallverursacher plötzlich falsche Angaben bei seiner Versicherung macht. Denn dann steht ihr Wort gegen seines, und im schlimmsten Fall werden dann die Schäden mit 50 % gequotelt. Gerade bei größeren Reparaturen ist dies schnell sehr teuer. In diesem Fall müssen Beweismittel herbeigeschafft werden, die die Angaben des Unfallverursachers widerlegen.

Hierzu gehören zum Beispiel Zeugenaussagen, aber auch Bildaufnahmen o.ä. Sollte dieser Beweis nicht möglich sein, weil beispielsweise keine Zeugen anwesend waren oder sich nicht genau erinnern können, muss ein Unfallgutachten angefertigt werden. Dies wird aber meist erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt und kostet mehrere tausend Euro, stellt also ein finanzielles Risiko dar.

 
Unfallverursacher weigert sich, den Unfall seiner Versicherung zu melden

Der Unfallverursacher kann verschiedene Gründe haben, den Unfall nicht seiner eigenen Versicherung melden zu wollen. In den meisten Fällen wird er Angst haben, dass sich seine Versicherungsbeiträge bei einem Unfall erhöhen könnten oder dass die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Kosten nicht übernehmen will.

Sollte der Unfallgegner sich weigern, den Schadensfall zu melden, können Sie mithilfe seines Kennzeichens selber bei seiner Versicherung den Schaden melden.

Über den „Zentralruf der Autoversicherer“ können mithilfe des Kennzeichens die Versicherung ermitteln. Sie müssen den Schaden dann zeitnah melden.

Der uneinsichtige Unfallverursacher hat jedoch Pech: Weil er den Schaden nicht selber seiner Versicherung gemeldet hat, wird diese unter Umständen Regress bei ihm nehmen. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Unfallverursacher erklärt, den Schaden selber zu übernehmen und die Versicherungen hierbei außen vor zu lassen. Zwar ist dies durchaus erlaubt, sollten sich aber Folgeprobleme mit dem Fahrzeug ergeben, welche aus dem Unfall resultieren, kann der Unfallgegner selber auch finanziell überfordert sein. Eine Versicherung hingegen ist grundsätzlich immer liquide.

Zeugenaussagen

Zeugenaussagen können Ihnen helfen, die Schuld des Unfallverursachers beweisen zu können. Grundsätzlich können auch weitere Beifahrer und Insassen Ihres Wagens Zeugen sein. Jedoch ist die Zeugenaussage eines Unbeteiligten aus einem fremden Wagen oder aus der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes für Sie bei der Beweiserbringung wertvoller: Insassen des eigenen Wagens stehen häufig im „Lager“ des Geschädigten, damit kann eine gegnerische Versicherung argumentieren, dass eine Zeugenaussage nicht objektiv ist, weil der Zeuge beispielsweise Bruder oder Freund des Geschädigten ist. Nichtsdestotrotz sollte eine Zeugenaussage auch von Beifahrern aufgenommen werden. Ob eine Zeugenaussage glaubhaft ist, hat schlussendlich nicht die gegnerische Versicherung, sondern im Falle eines Prozesses der Richter zu entscheiden.

 
Ermittlung der Schuldfrage

Schlussendlich stellt sich die Frage, wer für die Ermittlung der Schuldfrage zuständig ist. Die Antwort lautet: Eigentlich alle Beteiligten können hierzu beitragen. Wichtig für Sie als Geschädigten ist aber, wie die gegnerische Versicherung die Schuldfrage sieht, denn im Regelfall soll ja eben diese die Schadensersatzansprüche innerhalb der Schadensregulierung auszahlen. Sollte die Schuldfrage trotz Ihrer Bemühungen nicht aufklärbar sein, wird die gegnerische Unfallversicherung zumeist nur 50 % des Schadens übernehmen.

In diesem Fall ist es mehr als sinnvoll, verschiedene Beweise für die tatsächliche Schuld des Unfallverursachers in der Hand zu haben. Hierzu zählen die oben genannten Indizien wie Schuldanerkenntnisse, selbst wenn diese widerrufen wurden, aber auch Zeugenaussagen und der Polizeibericht. Es ist Ihnen zu raten, den Unfallort detailliert abzufotografieren und sich die Kontaktdaten von Zeugen aushändigen zulassen. Die gegnerische Versicherung will zwar auf der einen Seite möglichst wenig Schadensersatz zahlen, auf der anderen Seite aber auch keine unnötigen Rechtsstreitkosten vor Gericht tragen müssen. Es lohnt sich daher, die Argumentation der gegnerischen Versicherung genau zu überprüfen, ob diese mit den von Ihnen gesammelten Beweisen im Einklang steht. Vielleicht können Sie hierdurch keine 100 % Haftung der anderen Seite erreichen, aber zumindest einen höheren Prozentsatz erhalten.

Um die Haftungsquote möglichst gering zu halten, sollten Sie möglichst von Beginn an Ihren Unfall nicht selbst abwickeln sondern einem spezialisierten Rechtsdienstleister melden.

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