Rechtliche Grundlage für Schmerzensgeld
Die gesetzliche Grundlage für die Zahlung eines Schmerzensgeldes findet sich in § 253 BGB. Hierin heißt es:
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, […] Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Die etwas komplizierte und für juristische Laien unverständliche Formulierung meint damit, dass wenn Sie Schmerzen erleiden (egal ob psychischer oder physischer Natur), Sie zum Ausgleich ein Schmerzensgeld erhalten sollen.
Das Schmerzensgeld muss dabei angemessen sein, um die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion erfüllen zu können. Je schwerer die Verletzung ist, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Aber auch die Heilungsdauer einer Verletzung hat Auswirkung auf den Schmerzensgeldanspruch.
Was ist eine Verjährung?
Unter Verjährung versteht man, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Sie sind zwar nicht gezwungen, direkt am gleichen Tag Ihre Schmerzensgeldansprüche anzumelden, aber nach dem Ablauf einer gewissen Zeit darf der Gegner oder seine Versicherung die Zahlung verweigern. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:
Wenn seit dem Schadensvorfall bereits viel Zeit vergangen ist, vertraut der Schädiger irgendwann berechtigt darauf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dieses Vertrauen ist dann gesetzlich geschützt. Die Verjährung schützt auch den Rechtsfrieden: Streitereien, über die schon seit geraumer Zeit Gras gewachsen ist, sollen dann nicht Jahre später aufgegriffen werden.
Wann ist mein Schmerzensgeldanspruch verjährt?
Die Verjährungsfrist von Schmerzensgeldansprüchen wird (wie ein Großteil aller Ansprüche) in § 195 BGB geregelt:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Für den juristischen Laien klingt das so, als würde ein Schmerzensgeldanspruch aus einem Hundebiss, der am 8.12.2020 entstanden ist, am 8.12.2023 dann verjährt sein.
Dies ist aber nicht ganz richtig: §§ 199,188 BGB regeln, dass eine Verjährungsfrist eines Schmerzensgeldanspruchs erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem sie entstanden ist. Im oben genannten Beispiel bedeutet das: Die Frist beginnt erst am 01.01.2021 zu laufen und geht dann drei Jahre, also bis zum 31.12.2023. Dies ist übrigens einer der Gründe, warum gerade am Jahresende besonders viele Klagen bei den Gerichten eingehen: Weil den Klägern auffällt, dass ohne Klageerhebung andernfalls die Verjährung droht.
Verjährung Ihres Anspruchs, wenn Gegner unbekannt ist
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie wurden von einem Hund gebissen. Den Halter können Sie nicht ausfindig machen. Nachdem der Hundebissvorfall bereits sechs Jahre zurück liegt, beichtet Ihnen der Nachbar, dass es sein Hund war, der Sie damals gebissen hat. Es würde gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstoßen, wenn Sie nun keinen Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Verjährung mehr geltend machen könnten. § 195 BGB greift aber erst ab Kenntnis des Gegners. Erst wenn bekannt ist, gegen wenn der Anspruch durchsetzbar wäre, kann die dreijährige Verjährungsfrist beginnen.
Hemmung der Verjährung
Unter Umständen kann die Verjährung Ihres Schmerzensgeldanspruchs aber auch erst später eintreten, weil der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wurde. Maßgebliche Regelung sind hierfür §§ 203, 204 BGB: Die Verjährung ist gehemmt, wenn Sie mit dem Anspruchsgegner über den Anspruch verhandeln oder Rechtsverfolgung anstreben, das heißt eine Klage erheben oder einen Mahnverfahren veranlassen. Sonst könnte der Gegner schließlich auch absichtlich lange mit Ihnen verhandeln, um die Verjährung herbeizuführen. Die Hemmung verlängert die Frist um den Zeitraum, in dem Verhandlungen stattgefunden haben, oder das Verfahren vor Gericht durchgeführt wurde. (§ 209 BGB)
Fazit
Ein Schmerzensgeld kann für den Zeitraum gefordert werden, in dem die Schmerzen auch bestanden. Eine Grenze für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist jedoch die Verjährung. Die Verjährung ist ein stark juristisch geprägtes Institut, das gerade für Laien schwer durchschaubar ist, weil diese auch unterbrochen oder gehemmt werden kann, wodurch sich der Verjährungszeitraum verschiebt / verlängert.
Wenn Sie Ihre Ansprüche so schnell wie möglich durchzusetzen, sind Sie aber auf der sicheren Seite. Denn die Verjährungsfrist beträgt jedenfalls drei Jahre. VINQO unterstützt Sie bei der zeitnahen Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche. Ohne Kostenrisiko!