Von Baugerüst verletzt – Bekomme ich Schmerzensgeld?

Von Baustellengerüst verletzt

Gerade in Großstädten kommt es durch Modernisierungswellen und Neubauprojekten zu einer immens hohen Dichte an Bauarbeiten, auch im innerstädtischen Bereich. Baugerüste gehören damit zum alltäglichen Bild eines jeden Wohngebietes, aber auch der dem Publikumsverkehr freigegeben Plätze und Straßen.

Bauarbeiten sind dabei immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Nicht nur für die Bauarbeiter selber, sondern auch für Passanten, die beispielsweise durch Baugerüste auf dem Gehweg behindert  oder durch herabfallende Teile verletzt werden. Wenn es durch ein Baugerüst zu einer Körperverletzung kam, steht neben dem materiellen Schadensersatz auch die Frage nach dem Schmerzensgeld im Raum. Doch wer haftet in so einem Fall?

Wer haftet, wenn ich durch ein Baugerüst verletzt werde?

Wenn Sie durch ein Baugerüst verletzt worden sind, haftet Ihnen grundsätzlich der Bauherr für den dabei entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. Bauherr ist dabei derjenige, der rechtlich oder wirtschaftlich als Auftraggeber von Bauchvorhaben zu sehen ist.

Die Anspruchsgrundlagen gegen den Bauherrn sind hierfür nicht, wie auf den ersten Blick gedacht, die §§ 836 ff. BGB. Diese behandeln vielmehr den Fall, dass durch die „Mangelhaftigkeit“ eines Grundstückes selbst jemand zu Schaden kommt.

Einschlägig ist vielmehr die allgemeine Regelung des § 823 Abs. 1 BGB:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Voraussetzung neben der Verletzung des Körpers und des Eigentums ist hierbei, dass auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Welche Verkehrssicherungen den Bauherren treffen, hat der BGH in einem Staatshaftungsstreit im Jahr 1976 festgehalten:

Von dem Bauvorhaben darf keine Gefahr ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Er ist verpflichtet, im Falle einer Gefahrenerkennung sofortig Abhilfe zu schaffen.

Beispiel: Sie als Passant gehen neben einem Baugerüst. Das Bausicherungsnetz war nicht richtig verankert, sodass es sich gelöst hatte und Sie darüber stolperten. Dabei brachen Sie sich das Handgelenk. In diesem Fall hat der Bauherr es unterlassen, die Sicherheit der Baustelle zu gewährleisten. Er hätte bemerken müssen, dass das Netz nicht richtig angebracht war. Somit schuldet er Ihnen ein Schmerzensgeld.

Der BGH urteilt in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht:

Es reicht aus „[…]diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.“
(BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17)

Im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall treffen Sie als Geschädigten jedoch höhere Anforderungen an die Beweis- und Darlegungslast. Sie müssen nämlich den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht beweisen und darlegen können, dass Ihre Verletzungen kausal auf die Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind. 

Nicht selten wird eine gegnerische Versicherung sich darum bemühen, Ihnen ein unumsichtiges Verhalten anzulasten und damit die Zahlung eines Schadenersatzes oder Schmerzensgeldes zu verhindern. 

Doch wann trifft Sie ein Verschulden bei einem Sturz über einen Betonklotz, ein Sicherungsnetz oder Gerüstteile?

Selbstverschulden bei einem Sturz?

Ein Schmerzensgeld kann ausgeschlossen sein, wenn das Baugerüst und dessen Gefahr nicht kausal für Ihren Schaden war oder Sie selber weit überwiegend Verantwortung für den Schaden tragen. Dies ist der Rechtsgedanke des § 254 Abs.1 BGB.

Beispiel: Sie laufen mit Blick auf Ihr Smartphone durch die Innenstadt. Ein Baugerüst steht Ihnen jedoch im Weg. Sie übersehen eine Querstange, die nicht in den Fußgängerweg reinragt. Dabei geht Ihr Smartphone zu Bruch. Der Bauherr hat in diesem Fall keine Verkehrssicherung verletzt, vielmehr ist der Schaden auf Ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Die Haftungsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB ist somit nicht erfüllt.

Ein Fall des Mitverschuldens läge hingegen vor, wenn Sie zwar unaufmerksam durch die Innenstadt gehen, der Bauherr aber Betonfüße eines Bauzauns zu weit in die Verkehrsflächen hat hineinragen lassen und Sie nun darüber stolpern. In diesem Fall werden Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gequotelt, das heißt, Sie erhalten nur einen gewissen Prozentsatz Ihrer Ansprüche, weil Sie sich ein „Verschulden gegen sich selbst“ anrechnen lassen müssen.

Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

Grundsätzlich muss der Bauherr die Baustelle so sichern, dass ein umsichtiger und sorgfältiger Dritter, der mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt, hieran keinen Schaden nehmen kann. Insbesondere ist der Bauherr nicht verpflichtet, eine Baustelle und ein Baugerüst, welches hinter einem Absperrzaun steht, noch besonders für den Publikumsverkehr zu sichern. Denn damit eine Gefahrenquelle zur Verkehrssicherungspflicht führt, muss die Gefahrenquelle überhaupt eröffnet werden. 

Bezüglich Kinder urteilte der BGH: 

„Dabei ist allerdings zu beachten, dass gegenüber Kindern gesteigerte Sicherungserwartungen und damit auch deutlich strengere Verkehrssicherungspflichten gelten. Bei ihnen ist in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen.“ (BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 –)

Wenn also ein Baugerüst für einen Siebenjährigen nach einem spaßigen Kletterabenteuer aussieht, treffen den Bauherren strengere Verkehrssicherungspflichten.

Fazit

Aufgrund der ausgehenden Gefahr von Baugerüsten ist der Bauherr gehalten, diese besonders abzusichern. Unterlässt er eine solche Absicherung, muss er für Ihren Schaden eintreten. Dies gilt sowohl für Schmerzensgeldansprüche als auch Ersatzansprüche für materielle Schäden.

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