Für Mieterinnen, Mieter und Vermieter
Mietrecht
Wir vertreten Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen — und kennen deshalb aus beiden Perspektiven, wie die Gegenseite argumentieren wird.

Von Gökalp Artas, Rechtsanwalt · Rechtsstand: August 2026
Mieter und Vermieter
Mietrechtliche Streitigkeiten sind selten sachlich: für Mieter geht es um die Existenz, für Vermieter um das wirtschaftliche Verwertungsinteresse. Das macht die Konflikte angespannt und emotional belastend.
Wir legen deshalb Wert auf schnelle, pragmatische Lösungen — und auf eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten mit Sinn für das Machbare. Sie ist im Mietrecht die eigentliche Grundlage einer erfolgreichen Vertretung.
Mietvertrag
Prüfung und Erstellung — mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen und Renovierungsklauseln, die in der Praxis noch immer nicht durchgängig umgesetzt ist.
Laufendes Mietverhältnis
Mietmängel und Minderung, Mieterhöhungsverlangen, Betriebskosten, Streit über die Kaution.
Beendigung
Kündigung prüfen, begründen oder abwehren; Räumung und Mietrückstände; Prozessführung vor dem Amtsgericht.
Wen wir vertreten
- Mieterinnen und Mieter
- Private Vermieter
- Wohnungseigentümer
- Hausverwaltungen
- Rechtsschutzversicherer
Für jede Situation eine geprüfte Antwort
Sieben Situationen rund um Mieterhöhung, Mängel und Kündigung haben wir einzeln beantwortet — mit Normen und Rechtsprechung.
- 7 Fragen
Mietrecht
Mieterhöhung, Mängel, Eigenbedarf, Kaution, Betriebskosten und Räumung.
- Wann darf ich die Miete mindern?
- Wie wirksam ist eine Eigenbedarfskündigung?
- Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Worüber im Mietrecht tatsächlich gestritten wird
Die vier Konflikte, aus denen die weit überwiegende Zahl der Mandate entsteht — und der jeweilige Angriffspunkt.
Mietmängel und Minderung
§ 536 BGBFeuchtigkeit und Schimmel sind mit Abstand der häufigste Mangel, gefolgt von Heizungs- und Warmwasserausfall sowie undichten Fenstern. Die Minderungshöhe richtet sich nach der Schwere der Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall — eine pauschale Quote gibt es nicht.
Belegbar über: Mängelanzeige, Fotodokumentation, Messprotokolle
Eigenbedarfskündigung
§ 573 BGBDer Vermieter muss konkret darlegen, wer einziehen soll und warum — die bloße Angabe von Gründen genügt nicht. Zudem ist zu prüfen, ob dem Mieter eine zumutbare Alternativwohnung angeboten werden kann.
Belegbar über: Kündigungsschreiben, Begründungstiefe, Bestand des Vermieters
Mieterhöhung
§§ 557 ff. BGBZulässig nur über Index-, Staffel- oder Vergleichsmiete oder nach Modernisierung. Die Erhöhung ist schriftlich anzukündigen und zu begründen, darf innerhalb von zwölf Monaten nicht mehrfach erfolgen, und die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht bereits übersteigen.
Belegbar über: Mietspiegel, Modernisierungsankündigung, Vergleichsobjekte
Mietrückstand und Kündigung
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBBei erheblichem Zahlungsverzug kommt die außerordentliche Kündigung in Betracht — auf Vermieterseite ist sie an eine vorherige Abmahnung und Fristsetzung geknüpft, auf Mieterseite ist genau das der Angriffspunkt.
Belegbar über: Zahlungsverlauf, Mahnung, Abmahnung
In der Praxis
Immobilienportfolios
Für Wohnungsbaugesellschaften, Immobilienverwalter und Privatmandanten mit größerem Bestand analysieren wir technologiegestützt auch Portfolios mit mehreren zehntausend Mietverträgen — und heben die Potenziale, die sich einzeln nicht rechnen.
- 01
Rentabilitätsanalyse
Prüfung des Immobilien- und Vertragsbestands, Identifikation der Positionen, an denen rechtlich etwas zu holen ist.
- 02
Rentabilitätsoptimierung
Systematische und konfliktminimierende Durchsetzung, außergerichtlich und gerichtlich.
- 03
Reporting
Regelmäßige Berichte über den Bestand, auf Wunsch per API direkt in Ihr Bestandssystem.
- 04
Externe Rechtsabteilung
Ob Mietminderung oder Mietnomade: dauerhafte Übernahme statt Einzelmandat. Mehrere tausend Klageverfahren jährlich, bundesweit.
Ablauf
- 01
Unterlagen einreichen
Mietvertrag, Schriftwechsel, Abrechnungen und bei Mängeln Fotos — online in wenigen Minuten.
- 02
Einschätzung
Was durchsetzbar ist, in welcher Höhe und mit welchem Risiko. Im Mietrecht gehört dazu ausdrücklich die Frage, was sich nicht lohnt.
- 03
Durchsetzung
Außergerichtliche Klärung, bei Bedarf Klage vor dem Amtsgericht.
- 1.000 Fälle jährlich
- Mietrechtsdezernat mit Mandaten von Mietern, Vermietern und führenden Rechtsschutzversicherern.
- Beide Seiten
- Wir vertreten Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen — und kennen die Argumentation der Gegenseite.
- Kostentransparenz
- Faire Pauschale, transparenter Stundensatz oder RVG — vor Mandatsbeginn abgestimmt.
Häufige Fragen
Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Mangels und wird in Prozent der Nettomiete berechnet: bei 800 € Nettomiete und einer Minderung von 20 % wegen Heizungsausfalls sind das 160 €. Eine pauschale Quote gibt es aber nicht. Mindern Sie ohne rechtliche Grundlage oder unverhältnismäßig hoch, droht die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) — lassen Sie die Minderung deshalb vorher prüfen.
Der Mieter kann stets mit drei Monaten kündigen, unabhängig von der Mietdauer. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach § 573c BGB mit der Dauer des Mietverhältnisses: drei Monate bei weniger als fünf Jahren, sechs Monate bei fünf bis acht Jahren, neun Monate bei über acht Jahren. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und den Grund benennen — per E-Mail oder SMS ist sie unwirksam.
Zunächst prüfen, ob überhaupt eine der vier zulässigen Grundlagen vorliegt: Indexmiete, Staffelmiete, Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder Modernisierung. Fehlt sie oder ist das Verlangen formal fehlerhaft, können Sie die Erhöhung zurückweisen; der Vermieter muss dann auf Zustimmung klagen. Alternativ können Sie unter Vorbehalt zustimmen und die Berechtigung anschließend klären lassen.
Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete, ermittelt über den Mietspiegel Ihrer Region. Wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete diese um höchstens 10 % übersteigen — mit gesetzlich geregelten Ausnahmen, etwa bei Neubau oder umfassender Modernisierung.
Zunächst mahnen und eine konkrete Zahlungsfrist setzen. Bleibt das erfolglos, kommen die fristlose Kündigung bei erheblichem Rückstand oder ein gerichtliches Mahnverfahren mit anschließendem Vollstreckungsbescheid in Betracht. Vorsicht bei der Reihenfolge: eine unzureichend begründete fristlose Kündigung oder ein unzulässiger Mahnbescheid können Schadenersatzansprüche des Mieters auslösen.
Zum Weiterlesen
Aus dem Ratgeber zu Mietrecht.
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