Fahrradunfall mit anderem Fahrrad – Wer haftet?

Fahrradunfall mit Fahrradfahrer

Auch wenn Fahrradunfälle überwiegend durch Autofahrer verursacht werden, kommt es jedoch auch regelmäßig zu Fahrradunfällen zwischen Fahrrad und Fahrrad. Doch welche Besonderheiten sind bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu berücksichtigen?

Keine gesetzliche Haftpflichtversicherung

Anders als bei einem Unfall mit einem Autofahrer, ist nicht zwangsläufig eine Haftpflichtversicherung vorhanden. Autofahrer sind gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Fahrradfahrer hingegen haben eine solche Pflicht nicht.

Gegnerische Versicherung ist vorhanden

Ein Großteil der Deutschen hat trotzdem eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese gehört laut Verbraucherzentrale zu den wichtigsten Versicherungen und ist ein „absolutes Muss“. Hat der gegnerische Fahrradfahrer als Unfallverursacher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese die Abwicklung des Fahrradunfalls. 

Der Vorteil: ist die Haftungsfrage geklärt, ist eine außergerichtliche Regulierung grundsätzlich wahrscheinlicher. Zudem stellt die Haftpflichtversicherung eine solvente Anspruchsdurchsetzung sicher.

Der Nachteil: mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verfügt der gegnerische Fahrradfahrer über ein Team aus Juristen und Versicherungskaufleuten, das die Schadenregulierung übernimmt und auf der Seite des gegnerischen Fahrradfahrers steht. Insbesondere bei Fahrradunfällen wird ganz überwiegend ein Mitverschulden geltend gemacht, um Ihre Ansprüche zu kürzen. Ob dies berechtigt ist oder nicht, können juristische Laien leider regelmäßig nicht selbst feststellen. Deshalb sollten Sie nach einem Fahrradunfall stets rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im schlechtesten Fall machen Sie sich andernfalls nach einem Personenschaden sogar selbst schadenersatzpflichtig! 

Keine Versicherung vorhanden

Die Folge, wenn keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde:

Der „schuldige“ Fahrradfahrer muss nun die Kosten für Reparatur und Personenschäden selbst zahlen. Die zu erwartenden Ansprüche können sich, je nachdem was für ein Fahrrad beschädigt wurde und wie schwer die erlittenen Verletzungen sind, auf viele tausend Euro belaufen, hinzu kommen dann noch Ansprüche der Krankenkasse.

Auch für den Geschädigten kann eine fehlende Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unangenehme Konsequenzen haben: Denn anders als eine Haftpflichtversicherung kann es sein, dass der Schädiger nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, um für den Schaden aufzukommen.

Ein Anspruch hilft Ihnen leider nicht weiter, wenn der Unfallgegner diesen nicht begleichen kann. Wenn zwei Privatpersonen miteinander die Schadenregulierung vornehmen müssen, kommt es häufig zu einer emotionalen Eskalation, die regelmäßig eine gerichtliche Durchsetzung erfordert. Denn wenn keine Versicherung vorhanden ist, muss der Schädiger das Schmerzensgeld aus eigener Tasche zahlen. 

Pflichtverletzungen als Fahrradfahrer

Die Straßenverkehrsordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer- also auch für Fahrradfahrer. Für Fahrradfahrer gilt somit sowohl der § 1 Abs. 2 StVO, als auch der § 4 Abs. 1 StVO.

§ 1 Abs. 2 besagt:

„Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

 § 4 Abs. 1 StVO beinhaltet Regeln zum Abstandhalten:

„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Wenn Ihnen also ein Fahrradfahrer von hinten auffährt, missachtet er die Vorschriften der StVO. Im Regelfall haftet er dann sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB, als auch nach § 823 Abs. 2 BGB, da er die Verkehrsordnung, die ein Schutzgesetzt für andere Straßenverkehrsteilnehmer ist, missachtet hat. Häufig versucht eine gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen eine Mitschuld an der Unfallverursachung zuzuschreiben. Hier muss dann genau geprüft werden, ob diese Kürzungsversuche rechtlich zulässig sind oder nicht. 

Anscheinsbeweis bei Fahrradunfällen

Wenn ein Autofahrer einem anderen Autofahrer auffährt, geht man (fast) immer davon aus, dass der auffahrende Autofahrer die Schuld trägt. Kommt es dann zu einem Gerichtsprozess, müsste der Geschädigte eigentlich beweisen, dass der andere ihm verschuldet aufgefahren ist. Im Regelfall wird hier aber von einem Anscheinsbeweis besprochen:

Es gibt den allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der auffährt, den nötigen Abstand nicht eingehalten hat. Denn wenn die Regel „Es muss so viel Abstand gehalten werden, dass man auch bei einer Vollbremsung nicht auffährt“ eingehalten worden wäre, wäre es gar nicht zum Auffahren gekommen.

Der Unfallverursacher kann dann der Haftung nur entgehen, wenn er selber beweisen kann, dass  ausnahmsweise ein atypischer Verlauf vorliegt, dass ausnahmsweise kein Verschulden zwingend vermutet werden kann. Dazu gehört zum Beispiel der Fall, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer schneidend auf Ihre Spur fährt und plötzlich abbremst, sodass Sie, obwohl sie versucht haben, genügend Abstand zu lassen, auffahren.

Wenn Ihnen also ein anderer Fahrradfahrer aufgefahren ist, spricht die Beweislage erst einmal für Sie. Denn Sie müssen nicht beweisen, dass er schuldhaft gehandelt hat. Er muss vielmehr beweisen, dass der Unfall durch ein abruptes und unvorhersehbares Bremsen von Ihrer Seite aus verursacht wurde.

Schmerzensgeld nach Fahrradunfall mit VINQO durchsetzen

Nach einem Fahrradunfall helfen wir Ihnen gerne umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, gleich ob es sich hierbei um die Regulierung von Personen- oder Sachschäden handelt. Wir prüfen, ob eine Versicherung auf der Gegenseite vorhanden ist, oder die Ansprüche unmittelbar gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden müssen.  Dabei entstehen Ihnen kein Kosten, selbst wenn Sie eine Mitschuld treffen sollte!

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