Fahrradunfall – Haftung bei falscher Radwegnutzung?

Haftung bei Fahrradunfällen

Ausgewiesene Fahrradwege sind für viele Fahrradfahrer die sicherste Form der Straßenmitnutzung. Auch haftungstechnisch können Fahrradwege einen Unterschied bei einem Fahrradunfall mit Kfz-Beteiligung machen:

Der Fahrer eines Kfz hat auf dem Fahrradstreifen nichts verloren. Somit besteht grundsätzlich die Vermutung, dass den Kfz-Fahrer auch die Alleinschuld bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrrad auf einem Fahrradstreifen trifft. Er muss besondere Vorsicht walten lassen, wenn er über den Fahrradstreifen abbiegen will, oder eine Parkbucht anpeilt.

Doch was passiert, wenn der Fahrradfahrer den Radweg in der falschen Richtung befuhr? Kann die gegnerische Versicherung in solchen Fällen die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verweigern?

Fahrradunfall bei falscher Radwegnutzung

Grundsätzlich unterliegen auch Radwege einem „Richtungsgebot“. Dies gilt nur insoweit nicht, als dass nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO das Fahren in die Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigegeben wurde.

Linke Radwege ohne die Zeichen 237240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 

Wenn der Radweg, auf dem Sie fahren, nicht durch eines der drei Zeichen in beide Richtungen freigegeben wurde, müssen Sie sich an die Richtungsangabe halten und sind an den Rechtsverkehr gebunden.  

In den meisten Fällen wird ein Fahrradunfall dann entstehen, wenn ein Fahrradfahrer auf einem Radweg einer Vorfahrtsstraße auf der „falschen“ Seite fährt und dann durch ein Kfz von einer „untergeordneten“ Straße erfasst wird. Die Rechtsprechung hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung für diesen Fall klar gemacht: 

Durch das verkehrswidrige Benutzen des Fahrradstreifens in die falsche Fahrtrichtung verliert der Fahrradfahrer NICHT seinen Vorfahrtsanspruch. 

Insbesondere der BGH gewährte auch falschfahrenden Fahrradfahrern weite Vorfahrtsrechte:

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich nach der allgemeinen Rechtsauffassung auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße, einschließlich der vorhandenen Radwege. (Urteil vom 05.02.1974 – VI ZR 195/72)

Auf das Vorfahrtsrecht hat es auch keinen Einfluss, ob der Radfahrer den Radweg „verkehrswidrig“ nutzt.

Den Autofahrer trifft in solchen Fällen auch eine Schuld an dem Unfall, denn er unterlässt es fahrlässig, auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die „in die falsche Richtung“ auf dem Radweg unterwegs sind. Auch wenn es auf den ersten Blick wenig schmeichelhaft klingt: Der BGH führte in einem Urteil aus, dass aus der zu beobachtenden Disziplinlosigkeit von Fahrrad- und Mopedfahrern mit einem falschen Befahren der Radwege durchaus zu rechnen sei, sodass Kfz-Fahrer zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen bei einem Abbiegen auf eine Vorfahrtsstraße mit Radwegen treffen müssen. (Urteil vom 06.10.1981, Az. VI ZR 296/79). Mithin ist ein Kfz-Fahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer in dieser Konstellation auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Mitverschuldensquote bei Radweg entgegen der Fahrtrichtung 

Das Befahren eines Radweges in die falsche Fahrtrichtung kann jedoch bei der Frage nach der Haftungshöhe zu negative Folgen für den Fahrradfahrer führen. Ihm ist in solchen Fällen regelmäßig ein Mitverschulden an dem Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB zuzuweisen. Dem Rechtsgedanken des § 254 BGB nach soll nämlich ein Schädiger nicht für den Anteil des Schadens aufkommen, den der Fahrradfahrer „sich selber“ zugefügt hat. Daher besteht die Haftung dem Grunde nach zwar, da der haftungsbegründende Tatbestand durch die Kfz-Fahrer vorliegt, jedoch wird der Haftungsanspruch in Höhe des Mitverschulden des Fahrradfahrers gequotelt.

Für das falsche Befahren des Fahrradweges wird regelmäßig ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel angesetzt. Dies hat zu Folge, dass der Kfz-Fahrer 2/3 des Schadens und des Schmerzensgeldes zu begleichen hat, der Fahrradfahrer jedoch 1/3 des Schadens selber tragen muss. 

Fahrradunfall ohne Kollision? Lesen Sie hier, wer in diesem Fall haften muss.

Als Fahrrad auf Gehweg gefahren

Grundsätzlich sind Fahrradfahrer verpflichtet, Fahrradwege zu nutzen. Wenn keine Fahrradwege vorhanden sind, müssen Fahrradfahrer, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, auf der Straße fahren. Das Befahren von Gehwegen ist somit allen Fahrradfahrern über 10 Jahren versagt, Gehwege sind dann ausschließlich den Fußgängern vorbehalten. 

Nichtsdestotrotz fahren manche Fahrradfahrer gerade bei vielbefahrenen, gefährlichen Straßen auf dem Gehweg. Dies kann auf der einen Seite ein Bußgeld zu Folge haben, auf der anderen Seite auch Einfluss auf die Haftung bei einem Verkehrsunfall nehmen. Im Extremfall kann die Haftung des Kfz-Fahrers sogar verneint werden und dem Fahrradfahrer das vollständige Verschulden zu Last gelegt werden. Bei der Benutzung von Gehwegen durch Fahrradfahrer stehen die Gerichte fast immer auf der Seite des Kfz-Fahrer.

Das Überqueren von Seitenstraßen mit dem Fahrrad auf einem Gehweg kann schnell ein teures Pflaster werden. Denn die rechts vor links regeln gelten gerade nicht für Gehwege, die Autos haben in solchen Fällen Vorfahrt. (AG Stralsund 11 C 1283/02) Auch wenn ein Auto von einer Hauptstraße abbiegt, muss es nicht damit, rechnen, dass ein Radfahrer unerlaubt einem Gehweg fährt und den Weg kreuzt. (OLG Hamm 6 U 148/03).

Ausfahrt aus Garage/ Grundstück usw.

Bei der Ausfahrt aus Garagen oder Grundstücken über einen Gehweg sind Autofahrer grundsätzlich verpflichtet, nur in Schrittgeschwindigkeit und besonders vorsichtig den Gehweg zu überqueren. Wenn dem Kfz-Fahrer der Beweis gelingt, dass er sich an diese Regelungen gehalten hat, trifft das Verschulden erneut allein den Fahrradfahrer.

Zusammenfassung

Radwege sind der beste Freund von Fahrradfahrern im Straßenverkehr. Sollte es auf einem Fahrradweg zu einer Kollision zwischen Radfahrer und Kfz kommen, wird trotz falscher Fahrbahnrichtung dem Fahrradfahrer (im Regelfall) nur eine Teilschuld von 1/3 auferlegt. Bei der Nutzung von Gehwegen steht die Rechtsprechung jedoch eher auf der Seite des motorisierten Verkehrs.. 

Ihr Fahrrad wurde bei dem Unfall beschädigt? Lesen Sie in diesem Beitrag, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten notwendig ist!

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