Als Fahrradfahrer von Hund gebissen – Besteht ein Mitverschulden?

Hund und Fahrradfahrer

Sobald die ersten Sonnenstrahlen die Freizeitgestaltung im Außenbereich wieder zulassen, kommt es auch zu vermehrten Zusammenstößen zwischen den verschiedenen Akteuren in deutschen Park- und Grünanlagen. Gerade Hunde und Fahrradfahrer kommen sich besonders häufig in die Quere. 

In manchen Fällen kommt es dann leider zu einem Beißvorfall oder einem Sturz, wenn ein Vierbeiner plötzlich über die Fahrspur des Fahrradfahrers läuft. Häufig werden die Fahrradfahrer als Unfallverursacher bezeichnet: Entweder sei man zu schnell gefahren, habe nicht geklingelt, oder zu nahe am Hunde vorbei. Doch können Ihre entstandenen Ansprüche hierdurch abgelehnt oder gekürzt werden?

Welche Ansprüche habe ich nach einem Hundebiss

Wenn ein Fahrradfahrer von einem Hund gebissen wurde, steht ihm ein Schadensersatzanspruch aber auch ein Schmerzensgeld zu. Während der reguläre Schadensersatzanspruch z.B. die Schäden am Fahrrad, Helm, der Kleidung oder sonstigen materiellen Gegenständen umfasst, soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich sowie Genugtuung für den Geschädigten erreichen.

Es wird dabei einzelfallabhängig ermittelt und muss der Verletzung angemessen sein.  Anspruchsgrundlage hierfür ist der § 833 S. 1 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Gefährdungshaftung“. Dies bedeutet, dass der Hundehalter nicht haftet, weil er schuldhaft einen Fehler begangen hat. Er haftet, weil er als Halter des Hundes dafür einzustehen hat, dass der Hund ein autonomes Lebewesen ist, dass auch unvorhersehbar reagieren kann und sich die Tiergefahr verwirklicht.

 

Wann besteht eine Mitschuld?

Wenn ein nachweisbares Mitverschulden vorliegt, können Ihre Ansprüche um die eigene Mitverschuldensquote gekürzt werden.

Wenn Sie beispielsweise ein Mitverschulden in Höhe von 25 % tragen, dann muss der Gegner nur 75 % der verursachten Schäden ersetzen. Das Schmerzensgeld wird ebenfalls vor dem Hintergrund der Quote anteilig gekürzt. Die Höhe des Mitverschuldens ist dabei ein häufiges Streitthema zwischen den Parteien. Doch auch über die Frage, ob das eigene Verhalten überhaupt eine Mitverschuldensquote begründet, bestehen in der Praxis häufig Streitigkeiten. 

Zu schnell mit dem Fahrrad gefahren

Grundsätzlich kann in einem zu schnellen Fahren tatsächlich ein Mitverschulden begründendes Verhalten liegen.

Dies kommt aber immer darauf an, in was für einer Umgebung Sie Fahrrad fahren. Sollten Sie sich beispielsweise auf einem Fahrradstreifen bewegen, müssen Sie hierbei Ihre Geschwindigkeit nicht an Fußgänger neben dem Fahrradstreifen anpassen. Auch müssen Sie nicht damit rechnen, dass ein Hund plötzlich Ihren Weg kreuzt. Anders sieht dies aber aus, wenn es sich um gemischte Nutzwege handelt. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, die Geschwindigkeit so anzupassen, dass Sie jederzeit reagieren können.

Insbesondere in Fällen des angeblich zu schnellen Fahrens liegt die Beweislast, dass Sie tatsächlich zu schnell gefahren sind, bei der Gegenseite. Diese beruft sich häufig auf die Wahrnehmung des Hundehalters oder anderer Spaziergänger. Nur die subjektive Wahrnehmung, dass Sie „schnell“ waren, kann nur in seltenen Fällen überzeugen: Menschen sind im Regelfall nicht besonders gut in der Geschwindigkeitseinschätzung. Vor Gericht werden Geschwindigkeitsangaben von Zeugen daher regelmäßig mit deutlicher Vorsicht gehandhabt.  In solchen Fällen lohnt es sich also, die Kürzung der Gegenseite nicht vorschnell zu akzeptieren.

Mit Fahrrad zu nah an Hund  vorbeigefahren

Auch ein zu dichtes Auffahren an den Hund kann ein Mitverschulden begründen. Wenn eine Stelle besonders eng oder unübersichtlich ist, müssen Sie eventuell vom Rad absteigen. Doch auch bei der Frage nach dem Abstand handelt es sich schlussendlich um eine Tatsache, für die der Schädiger die Beweislast trägt.

Nicht geklingelt

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Sie als Radfahrer dazu verpflichtet sind, Fußgänger rechtzeitig auf Ihre Anwesenheit hinzuweisen. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn Sie sich von hinten nähern.

So hat OLG Oldenburg vom 09.03.2004 – 8 U 19/04 – ausgeführt:

„den Radfahrer treffen aber im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten, weil er sich mit höherer Geschwindigkeit fortbewegt und wegen der geringen Geräuschentwicklung oft vom Fußgänger unbemerkt, insbesondere von hinten, nähert. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.“

Fazit

Als Fahrradfahrer sollten Sie auf gemischt genutzten Wegen in der Nähe von freilaufenden Hunde besser nur Schrittgeschwindigkeit fahren und auch rechtzeitig klingeln. Wenn Sie dies unterlassen, kann Ihnen eine Kürzung Ihrer Ansprüche drohen. Sie sollten sich jedoch nicht durch eine reine Behauptung des Mitverschuldens von der Gegenseite zu schnell verunsichern lassen.

Gerade bei Bissfällen kann ein Mitverschulden eines Fahrradfahrers nicht angenommen werden. Es lohnt sich daher, gerade bei Zusammenstößen mit Hunden von Rechtsexperten unterstützen zu lassen.

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