Jährlich ereignen sich ca. 900.000 Arbeitsunfälle in Deutschland. Ihren Arbeitsunfall müssen Sie der Berufsgenossenschaft melden. Diese kommt für den Arbeitsausfall und die Behandlungskosten der Verletzung auf. Doch wie sieht es mit Schmerzensgeld aus? Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, ob und wann Sie Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall haben.
Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall?
Bei einem Unfall während der Arbeitszeit wird Ihnen in der Regel kein Schmerzensgeld gezahlt. Diese Regelung dient zum Schutz des Arbeitgebers vor Insolvenz. Jedoch gibt es zwei Fälle, in denen Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben:
- wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
- sich auf dem Hin- oder Rückweg (Wegeunfall) ereignete.
So steht es in § 104 SGB Vll:
Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Vorsätzlicher Arbeitsunfall
Wenn der Arbeitgeber sich über eine Gefahr bewusst ist und die Risiken kennt, er Sie unter billigender Inkaufnahme der Risiken diesen aussetzt, dann handelt er u.U. mit Vorsatz. Der Nachweis von Vorsätzlichkeit bei einem Arbeitsunfall ist jedoch sehr schwer, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass kein Arbeitgeber gewollt einen Arbeitsunfall verursacht.
Der Wegeunfall
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn sich der Unfall auf dem Hinweg zur Arbeit oder auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause ereignet hat. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seiner Versicherung.
Einen Wegeunfall haben Sie Ihren Arbeitgeber zu melden, denn dieser ist dazu verpflichtet, den Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden. Sind Sie selbst nicht dazu in der Lage den Unfall zu melden, dann liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall als erstes erfährt. Dies gilt nicht nur für den Wegeunfall, sondern auch bei allen Arbeitsunfällen.
§ 28 Absatz 2 DGVU: Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Hundebiss während der Arbeit
Sind Sie von einem Hund während Ihrer Arbeitszeit gebissen worden, wie es zum Beispiel bei Postboten und Paketzustellern häufig der Fall ist, dann haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Den Anspruch haben Sie dem Hundehalter bzw. dem Hundeaufseher gegenüber. Häufig wird eine Hundehaftpflichtversicherung die Regulierung übernehmen.
§ 833 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen […].
Um Ihr Schmerzensgeld durchsetzen zu können, ist Voraussetzung, dass Sie die Daten des Hundehalters haben. Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema Hundebiss während der Arbeit haben wir für Sie bereits veröffentlicht. Alles wichtige erfahren Sie hier.