Angst und Panik nach Hundebiss – bekomme ich hierfür Schmerzensgeld?

Angst und Panik nach Hundebiss

Die meisten Menschen, die Angst vor Hunden haben, haben schlechte Erfahrung mit einem Hund gemacht. Dieser Kontakt kann dann das ganze Leben prägen. Die Abneigung gegen Hunde kann mit der Zeit weniger werden, oder sich irgendwann wieder in ein offenes Verhältnis zu den Vierbeinern wandeln. Doch gerade im Zeitraum nach einem Hundebiss klagen Betroffene über Panik und Angstzustände, wenn ihnen ein Hund in der Öffentlichkeit begegnet. Wenn Sie unter Panikzuständen nach einem Hundebiss leiden, stellt sich für Sie die Frage, ob Sie hierfür ein Schmerzensgeld fordern können, wie für die körperliche Bissverletzung.

Schmerzensgeld bei psychischen Beeinträchtigungen

Grundsätzlich unterscheidet die deutsche Rechtsordnung bei Verletzungen nicht nach physischen und psychischen Verletzungen. Auch psychische Beeinträchtigungen, die durch Fremdeinwirkung hervorgerufen worden sind, können ein Schmerzensgeldanspruch auslösen.

Die psychische Verfassung gehört zur Gesundheit des Menschen nun mal dazu. Aus diesem Grund besteht nach einem Hundebiss grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn hierauf eine kausale psychische Verletzung beruht.

§ 833 BGB formuliert hierbei:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

253 Abs 2 BGB formuliert:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit […]Schadensersatz zu leisten, kann […] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die Antwort lautet also: Ja, wenn Sie nach einem Hundebiss unter Angstzuständen und Panik leiden, kann ein Schmerzensgeldsanspruch bestehen. Allerdings kommt es auf die Intensität Ihrer Angst- und Panikreaktion an.

Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigung/ Bagatellgrenze

Damit eine psychische Beeinträchtigung einen Schmerzensgeldanspruch auslösen kann, muss diese Beeinträchtigung eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten. Die Rechtsprechung definiert eine Bagatellverletzung als Verletzung,

  „die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische […]Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.“

Das heißt, dass für Fälle, in denen man sich zum Beispiel nur „unwohl“ in der Nähe eines Hundes fühlt, oder Hunden versucht, aus dem Weg zu gehen, kein Schmerzensgeld gezahlt werden muss.

Als Beispiel: Das OLG Köln entschied bei einem Fall, in dem ein Mann von einem Hund in den Finger gezwickt wurde, dass dieses Zwicken alleine eine Bagatellverletzung sei. Der Kläger hatte vorgebracht, seit dem Hundebiss unter „innere Unruhe sowie verstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in geringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit motorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens“ gelitten, was durch ein Badrian-Hopfen-Präparat behandelt wurde. Insoweit sah das Gericht hinsichtlich des Klagebegehrens wenig Aussicht auf Erfolg. [OLG Köln, Beschluss vom 06. Mai 1998 – 13 W 52/97 –].

Allerdings können die Angst- und Panikstörungen nach einem Hundebiss auch einen krankhaften Zustand erreichen. 

Neben einer akuten Belastungsreaktion kommt es gelegentlich auch zu einer ausgeprägten, Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer Depression. In diesen Fällen sind die Angststörungen nicht nur leicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, sondern begründen schon einen Schmerzensgeldanspruch unabhängig von der eigentlichen Hundebisswunde.

 

Beweisschwierigkeiten

Grundsätzlich gilt, wie für körperliche Verletzungen auch, dass Sie in der Beweispflicht sind, tatsächlich unter psychischen Beeinträchtigungen durch den Hundebiss zu leiden. Ihr eigener Vortrag zu den eigenen Beschwerden kommt dabei aber keine sogenannte „Beweiskraft“ zu. Dies ist grundsätzlich auch logisch:

Man kann schließlich alles mögliche behaupten, die eigene Behauptung kann aber kein Nachweis sein. Insofern benötigen Sie zum Durchsetzen eines Schmerzensgeldanspruch also neben der eigenen Darlegung (Behauptung) weitere Unterlagen, mithilfe derer Sie beweisen können, tatsächlich unter psychischen Beschwerden zu leiden.

Arztbericht

Von großer praktischer Bedeutung ist hierbei der Arztbericht, ein ärztliches Attest oder Gutachten. Wenn ein medizinischer Fachmann aufgrund Ihrer Schilderung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie unter einer psychischen Beeinträchtigung leiden, ist diese Diagnose Dreh- und Angelpunkt Ihrer Beweisführung. Denn dem Urteil eines medizinischen Fachmannes kommt große Bedeutung bei. 

Allerdings ist auch deutlich zu machen, dass es nicht ausreicht, dass der Arzt Ihre geäußerten Ängste unkritisch in einen Arztbericht überführt. Er muss eine eigene Diagnostik durchführen und damit eigene Befunde erheben. Zudem ist ein Mindestmaß an Sensibilisierung und Expertise erforderlich, um hier sachdienliche Bewertungen Ihrer psychischen Leidenssituation vornehmen zu können. 

Schmerztagebuch

Es bietet sich zusätzlich an, ein Schmerztagebuch oder auch Angsttagebuch zu führen. Hierin können Sie festhalten, in welchen Situationen Sie psychisch unter dem Hundebiss leiden.

Beispielsweise, wenn Sie im Bus eine Haltestelle früher aussteigen, weil ein Hund zugestiegen ist und Sie eine Panikattacke befürchten, oder wenn Sie Nacht unter Alpträumen leiden und deshalb nicht mehr durchschlafen können. Das Schmerztagebuch alleine ist zwar nur eine eigene Form der Darlegung, und damit kein Beweis. Wenn es aber über einen gewissen Zeitraum geführt wird, kann es Ihre Beschwerden glaubhafter machen.

Schmerzensgeld dem Grunde / der Höhe nach

Sollten Sie keinen Arztbericht hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung haben, bedeutet dies nicht, dass Ihre psychische Beeinträchtigung gar nicht beeinträchtigt wird. Im Regelfall wird ein Schmerzensgeld aufgrund einer psychischen Verletzung nach einem Hundebiss zusammen mit dem Schmerzensgeld aufgrund der körperlichen Verletzung geltend gemacht. Selbst wenn Sie hierbei nicht nachweisen können, dass eine psychische Beeinträchtigung mit eigenem Krankheitswert besteht, kann eine glaubhaft gemachte Beeinträchtigung zumindest zu einem höheren Schmerzensgeld führen.

Allein auf die psychische Beeinträchtigung kann der Schmerzensgeldanspruch dann aber voraussichtlich nicht begründet werden.

Praktische Tipps / Dokumentation

Bitte dokumentieren Sie nach einem Hundebiss sowohl die körperlichen als auch die psychischen Verletzungen. Dabei sollten Sie sich an Ihren Hausarzt wenden. Dieser kann Ihnen nicht nur eine Diagnose stellen, sondern auch geeignete Behandlungsmaßnahmen aufzeigen, damit Sie in der Zukunft wieder ohne Angst leben können. Neben dem Arztbericht eigenen sich auch Fotos von der Verletzung sowie das angesprochene Schmerztagebuch.

Fazit

Wir von VINQO helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach einem Hundebiss. Dabei legen wir größten Wert auf eine umfassende Durchsetzung aller Ihrer Ansprüche, auch gerade bei psychischen Folgen einer Hundeattacke. Und zwar ohne Kostenrisiko!

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