Fahrtkosten
Nach einem Fahrradunfall erhöhen sich häufig die Fahrtkosten. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für die Bahn oder für einen PKW, da man sein eigenes Fahrrad nicht mehr nutzen kann. Zusätzlich müssen gerade nach Verletzungen auch vermehrt Termine wie Arztbesuche oder Krankengymnastikbesuche wahrgenommen werden. Auch hierfür steht Ihnen ein Ersatz zu, wenn diese Kosten kausal auf dem Fahrradunfall beruhen. Die Kosten sind kausal, wenn Sie ohne den Fahrradunfall nicht entstanden wären. Neben Bustickets oder Taxikosten stehen Ihnen für die Nutzung Ihres PKWs 0,25 € pro Kilometer zu.
Gutachterkosten
In manchen Fällen muss vor der Reparatur eines Fahrrades zunächst ein Gutachten bezüglich der Reparaturkosten eingeholt werden. Hierfür müssen Sie einen Sachverständigen aufsuchen, der sich mit dieser Materie besonders gut auskennt. Sie sind nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zu wählen, den Ihnen beispielsweise die gegnerische Versicherung empfohlen hat. In welchen Fällen ein Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt genügt, und in welchen Fällen ein Gutachter beauftragt werden sollten, können Sie hier nachlesen.
Haushaltsführungsschaden
Nach einem Fahrradunfall, bei dem Sie schwerer verletzt worden sind, können Sie unter Umständen aufgrund der Verletzungen Ihren Haushalt nicht wie gewohnt führen. Sie müssen dann entweder Freunde und Familie um Hilfe bitten, oder eine Haushaltskraft bestellen. Gemäß § 843 Abs. 1 BGB können die Kosten für die eingestellte Hauskraft, oder eine „fiktive“ Haushaltsführung als Schadensersatzanspruch von dem Unfallverursacher oder seiner Versicherung geltend gemacht werden.
Heilbehandlungskosten
Grundsätzlich werden die Heilbehandlungskosten (Zuzahlung für Medikamente, Physiotherapie etc.) durch Ihre Krankenversicherung beglichen. Es können aber Ansprüche auf Leistungen bestehen, die die Versicherung nicht im Leistungskatalog aufführt. Eine Behandlung durch einen Heilpraktiker muss beispielsweise finanziell dann von der Gegenseite übernommen werden, wenn dieser Heilpraktiker staatlich anerkannt ist und eine Chance auf Linderung oder Heilung besteht. (LG München, Az: 5 O 1837/09)
Kostenpauschale
Grundsätzlich können Sie eine pauschale Zahlung dafür verlangen, dass Sie Ihre Schaden abwickeln mussten. Durch einen Fahrradunfall kann Ihnen ein Mehraufwand entstehen. Je nach Aufwand, die Sie aufbringen mussten, um diesen Schaden zu reparieren, kann eine Kostenpauschale von 15 bis 50 € gefordert werden. Die ständige Rechtsprechung erkennt 25,00 € an.
Mietfahrrad
Wenn Ihr Fahrrad beschädigt wurde, und daher nicht mehr genutzt werden kann, können Sie sich ähnlich wie bei einem Autounfall auch ein Fahrrad für die Zeit mieten, in der Ihr Fahrrad in der Werkstatt verweilt oder bis Sie ein neues Fahrrad erworben haben. Dabei müssen Sie aber darauf achten, dass das Fahrrad, dass Sie mieten, und Ihr beschädigtes Fahrrad in der gleichen Preisklasse liegen.
Nutzungsausfall
Den meisten Unfallopfern ist nicht bewusst, dass sie wie bei einem Autounfall auch auf ein Mietfahrrad verzichten können, und stattdessen einen Nutzungsausfall verlangen dürfen. Dieser beträgt pro Tag zwischen 6 und 10 €. Der Nutzungsausfall wird für die Zeit bezahlt, in der das eigene Fahrrad in der Werkstatt ist. Wurde das eigene Fahrrad so weit beschädigt, dass keine Reparatur mehr möglich oder wirtschaftlich ist, wird Ihnen zumindest Nutzungsersatz für 14 Tage gezahlt.
Persönlicher Sachschaden
Hierunter versteht man alles, was bei dem Unfall an persönlichen Eigentum neben dem Fahrrad noch beschädigt wurde. Beispielsweise fallen hierunter eine zerstörte Jeans, aber auch die Kosten für einen neuen Fahrradhelm. Auch wenn ein technisches Gadget wie Ihr Smartphone bei dem Unfall zerstört wurde, können Sie hierfür Ersatz verlangen. Dabei können Sie entweder einen Anspruch auf Reparatur geltend machen, oder sich die Reparaturkosten auszahlen lassen. Sollte es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln, beispielsweise weil das Smartphone bereits ein paar Jahre älter ist, und die Reparaturkosten den Wert des Smartphones übersteigen, können Sie den Zeitwert als Schaden geltend machen.
Reparaturkosten
Reparaturkosten und Sachschaden sind eng miteinander verbunden. Wie unter persönlichen Sachschaden dargestellt können Sie entweder die Reparaturkosten ersetzt verlangen oder die Reparatur verlangen. Grundsätzlich gilt zwar die Regel, dass Reparaturkosten nur verlangt werden dürfen, wenn diese den Wert des Gegenstandes nicht überschreiten. Genauso wie bei einem Auto gilt hier aber auch, dass die Reparaturkosten ausnahmsweise 130 % des Zeitwerts des Gegenstandes betragen dürfen. Die wird mit dem Integritätsinteresse des Eigentümers begründet
Schmerzensgeld
Unter dem Schmerzensgeld versteht man den Ersatz für immaterielle Schäden, wie zum Beispiel körperliche und psychische Beeinträchtigungen. Gerade aufgrund der hohen Unfallgefahr, und der schwere der Verletzungen, können hier relativ Hohe Zahlung realisiert werden. Das Schmerzensgeld soll dabei eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion besitzen. Seine Höhe bemisst sich dabei an der Schwere der Verletzungen. Weitere Faktoren finden Sie hier.
Verdienstausfall
Wenn Sie durch den Unfall so schwer verletzt wurden, dass Sie für einen gewissen Zeitraum keine Arbeit ausüben können, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Dienstausfalles. In den ersten sechs Wochen zahlt in der Regel der Arbeitgeber Ihren Lohn weiter. Nach sechs Wochen erhalten Sie hingegen ein Krankengeld durch Ihre Krankenkasse, beziehungsweise bei einem Wegeunfall durch die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers. In diesem Fall haben Sie nach einem Fahrradunfall einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem normalen Lohn, und dem gezahlten Krankengeld.
Sollten Sie Selbstständiger sein, wird die Berechnung des Dienstausfalles und des Gewinnes ein wenig komplizierter. Mehr dazu finden Sie hier: Entgangener Gewinn als Selbstständiger
Wertverlust
Wenn Ihr Fahrrad beschädigt und repariert wurde, kann es trotzdem auch nach der Reparatur weniger Wert sein, als vor der Reparatur. Auch hier sind erneut parallelen zu einem Auto nach einem Unfall zu ziehen: Dadurch, dass ein Unfallwagen auf dem markt weniger wert ist, als ein unfallfreier Wagen, entsteht ein merkantiler Minderwert.