Arbeitnehmer nach Unfall arbeitsunfähig: Rechtslage für Arbeitgeber

Lohn bei Arbeitsunfähigkeit

Es ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ärgerlich, wenn der Arbeitnehmer nach einem Unfall für längere Zeit nicht mehr zu Arbeit erscheinen kann. In den meisten Fällen entsteht dem Arbeitnehmer hierdurch aber kein (unmittelbarer) finanzieller Nachteil:

Denn der Arbeitgeber ist zumindest für sechs Wochen verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin seinen Lohn auszuzahlen. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Doch der Arbeitgeber bleibt im Rahmen der fortwährenden Arbeitsunfähigkeit häufig anteilig auf Gehaltsfortzahlungen sitzen. Doch der Reihe nach:

Wann und wie lange muss ich als Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit zahlen?

Wann das Entgelt fortgezahlt werden muss, bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz. (EntFG).

§ 3 EntFG normiert:

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.[…]

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

Daneben sind noch weitere, recht komplizierte Ausnahmen normiert, die aber bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles des Arbeitnehmers selten einschlägig sein werden.

Aus dem Gesetzestext ergeben sich somit folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitnehmer muss aufgrund von Krankheit / Verletzung arbeitsunfähig sein.
  2. Das Arbeitsverhältnis muss seit vier Wochen durchgängig bereits bestanden haben.

Rechtsfolge ist dann, dass für sechs Wochen weiterhin das Entgelt (anteilig) gezahlt werden muss. Sollte einer der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sind Sie als Arbeitgeber also gar nicht zur Lohnzahlung während des Krankheitsfalles verpflichtet und erleiden hierdurch dann auch keinen Schaden.

Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, muss der Lohn für sechs Wochen weitergezahlt werden, danach erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld durch die Krankenkasse und Sie sind von der Lohnfortzahlung befreit.

Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit höchstens 30 Mitarbeitern wird die Umlagezahlung U1 abgeführt, wodurch im Krankheitsfall die Krankenkasse zwischen 40 bis 80 % der Lohnfortzahlung für Sie als Arbeitgeber übernimmt. 

Größere Unternehmen schließen entweder eine Entgeltfortzahlunsgversicherung ab oder bringen die Entgeltfortzahlung aus eigenen, finanziellen Mitteln auf.

Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor?

Mit Krankheit verbindet man zwar grundsätzlich eher einen grippalen Infekt und nicht die Folgen eines Unfalles. Beides fällt jedoch unter § 3 EntFG. Denn unter Krankheit versteht man die Störung der normalen Funktion eines Körpers oder der Psyche. Ob diese aufgrund eines Unfalls eintritt, oder aufgrund eines Viruses, ist unerheblich. Die Arbeitsunfähigkeit wird vom Gesetzgeber folgendermaßen definiert:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.

Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer verschuldet ist?

§ 3 EntFG macht ausdrücklich eine Ausnahme von der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war. Dies ist etwas missverständlich formuliert:

Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Nur wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles vorliegt, oder dieser grob fahrlässig verursacht wurde, kann die Lohnfortzahlung verweigert werden.

Unter grober Fahrlässigkeit versteht man dabei, dass der Arbeitnehmer alles außer Acht gelassen hat, was ein vernünftiger Mensch normalerweise beachten würde. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an. Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Lohnfortzahlung wegen grobem Verschulden des Arbeitnehmers bereits abgelehnt haben, waren:

  • Ein Autounfall, bei dem der Arbeitnehmer unter Drogeneinfluss stand
  • Autounfall nach Einnahme von Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen
  • Ein Autounfall nach Alkoholeinfluss
  • Grober Verstoß gegen Verkehrsregeln, wie Fahren in falscher Richtung einer Einbahnstraße.

Dies bedeutet: Im Regelfall muss, auch wenn ein Unfall fahrlässig (mit)verursacht wurde, der Lohn weiterhin gezahlt werden.

Kann ich die Entgeltfortzahlung erstattet bekommen?

Wenn Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, bedeutet dies nicht, dass Sie auf dieser finanziellen Einbuße sitzen blieben müssen: In diesen Fällen greift dann nämlich § 6 EntFG. Dieser normier Ihre Rechte als Arbeitgeber.

 (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

Sie können also von Ihrem Arbeitnehmer verlangen, dass er Ihnen die Angaben zu dem Unfallgegner oder dessen Versicherung gibt, damit Sie dann einen Schadensersatzanspruch gegen diesen geltend machen können. Denn grundsätzlich hat bei einem Verkehrsunfall der Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 7 StVG gegen den Halter des Wagens, und aufgrund der Pflicht-KfZ-Haftpflichtversicherung auch einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Diese können Sie dann anschreiben und durch Auszüge nachweisen, dass Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet waren, und somit nun einen Anspruch besitzen.

Was ist bei einem Mitverschulden?

Der Arbeitgeber wird nur Rechtsnachfolge des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass er den Schadensersatzanspruch auch nur in dem Anteil erhält, in dem der Arbeitnehmer den Schaden nicht mitverursacht hat. Dies klingt komplizierter als es ist, wie folgendes Beispiel zeigt:

Der Arbeitnehmer trägt zu 40 % die Schuld an dem Verkehrsunfall. Er hat hierdurch einen Anspruch auf Ersatz von 60 % aller verursachten Schäden gegen den Unfallgegner und seine Versicherung. Dieser Anspruch betrifft auch den Lohn. In diesem Fall müssen Sie zwar 100 % des Lohns zahlen, erhalten als Rechtsnachfolger aber nur 60 % durch den Schadensersatzanspruch zurück.

Dies ist für Sie als Arbeitgeber natürlich recht unbefriedigend. Im Regelfall können aber hierfür auch Versicherungen abgeschlossen werden.

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