Wie teuer ist ein Arztbericht für Schmerzensgeld?

Arztbericht für Schmerzensgeld

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall, Fahrradunfall oder Hundebiss verletzt worden sind, müssen die Verletzungen dargelegt und bewiesen werden, um das Schmerzensgeld erzielen zu können. 

Häufig sind Entlassungsberichte, Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht hinreichend aussagekräftig, um Ihren Schmerzensgeldanspruch fundiert prüfen und geltend machen zu können. 

Deshalb will die gegnerische Haftpflichtversicherung zumeist weitergehende Arztberichte einholen. Hierzu benötigt die Haftpflichtversicherung eine Einwilligungserklärung und Schweigepflichtentbindungserklärung, die Sie keinesfalls unterzeichnen und stattdessen die Arztberichte selbst einholen sollten. 

Tipp: Auf VINQO übernehmen wir nicht nur das Einholen aller ergänzenden Arztberichte für Sie, wir übernehmen auch die Kosten für die Einholung der ergänzenden Arztberichte!

Doch wie teuer ist so ein Arztbericht eigentlich? Und müssen Sie die Kosten des Arztberichts selber tragen?

Zahlt die Krankenkasse die Kosten für den Arztbericht?

Die Krankenkasse zahlt Heilbehandlungskosten, also auch Arztrechnungen für Sie, soweit diese unter diese unter Versicherungsbedingungen fallen.

Dazu gehören natürlich auch die Heilbehandlungskosten für die Versorgung Ihrer Verletzungen. Keine Heilbehandlungskosten sind aber der Kosten für die Dokumentation Ihre Verletzungen durch einen Arztbericht, wenn dieser nur dazu dient, dass Sie der Gegenseite des Unfalls einen Nachweis der erlittenen Verletzungen vorlegen. Denn dann ist der Arztbericht nicht Teil einer Heilbehandlung, sondern Ihrer Rechtsverfolgung!

Wie teuer ist ein Arztbericht?

Die Kosten für einen Arztbericht ergeben sich aus der GOÄ. Das ist die Gebührenordnung für Ärzte. Der Arzt darf zwar vertraglich andere Beträge mit einem Patienten absprechen, doch sobald die Kosten regulär von einer Krankenkasse übernommen werden sollen, muss sich der Arzt an die GOÄ halten. Die GOÄ ist dabei eine Tabelle, in der die verschiedenen Leistungen, die ein Arzt erbringen kann, aufgezählt werden, und dann erklärt wird, welcher Betrag dafür gefordert werden kann.

Ein ärztlicher Bericht kann dabei unter die Tabellennummer 70 oder 75 fallen:

  • Nr. 70 ist eine „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, also in den meisten Fällen ein vorformulierter Druck, den der Arzt nur noch unterschrieben muss. Dies nutzt Ihnen zum Nachweis gegenüber der gegnerischen Versicherung nicht all zu viel.
  • Nr. 75 ist hingegen ein „ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“. Er wird auch großes Attest genannt und im Regelfall nur auf Wunsch des Patienten ausgestellt, z.B. für die Schule oder eine Reiserücktrittsversicherung. Dieses große Attest darf zwischen 7,58 € und 17,43 € kosten.
  • Neben den Arztberichten kann sich der Arzt auch als „Gutachter“ äußern. Dies fällt dann unter die GOÄ Nr. 80 und 85.  Nr. 80 ist dabei eine „Schriftliche gutachterliche Äußerung“, wobei der Patient ggfs. auch erneut untersucht wird. Die schriftliche gutachterliche Äußerung kann dabei zwischen 17,40 € und 40,22 €, je nach Aufwand kosten.
  • Die ausführliche schriftliche gutachterliche Äußerung fällt unter Nr. 85. Sie wird von der Nr. 80 insoweit differenziert, als dass hier ein außerordentlicher Aufwand, wie zum Beispiel eine wissenschaftliche Begründung der Ansicht des Arztes enthalten ist. Diese aufwändigere gutachterliche schriftliche Äußerung kann zwischen 29,14 € und 67,03 € kosten.

Der Unterschied zwischen einer gutachterlichen schriftlichen Äußerung und einem Bericht ist hierbei , dass im Regelfall der Bericht eine Wiedergabe der bereits erfolgten Behandlung und Diagnose darstellt, während das Gutachten zumeist eine erneute Untersuchung fordert.

Welcher dieser Form der ärztlichen Berichte Sie benötigen, ist vom Umfang der Verletzungen, der Verletzungsfolgen und auch der Behandlung abhängig. Formulare zur Anforderung eines ergänzenden Arztberichts, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlen werden, können kostenfrei, jedoch mit einem technischen Aufwand, hier konfiguriert und heruntergeladen werden

Müssen Sie Kosten des Arztberichts selbst tragen?

Grundsätzlich muss der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Arztberichts tragen, soweit dieser in Art und Umfang erforderlich war. Dies ist stets der Maßstab für die Kostentragungspflicht des Schädigers. 

Dabei gibt es jedoch einige Aspekte zu beachten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben: 

  • Ist die Haftung noch nicht bestätigt worden oder trifft Sie ein Mitverschulden, kann die Kostenerstattung ganz oder anteilig verweigert werden. Sie bleiben dann auf den Kosten sitzen. 
  • Ist ein vermeintlich zu umfangreicher Arztbericht angefordert worden, so wendet die gegnerische Versicherung ggfs. ein, dass der Arztbericht  nicht erforderlich gewesen sei. Hier empfiehlt es sich, den beabsichtigten Arztbericht hinsichtlich des Kostenumfangs bestätigen zu lassen oder um Übersendung des Blankoformulars zu bitten.
  • Ist – insbesondere bei einer HWS-Distorsion – streitig, ob die Verletzung überhaupt nachgewiesen und unfallkausal ist, so kann es sein, dass die Kosten des ergänzenden Arztberichts als nicht schadenbezogen verweigert werden. Hier ist die Rechtsprechung höchstrichterlich gefestigt, jedoch ausdifferenziert, weshalb bei bestimmten Verletzungen das Kostenrisiko außerordentlich hoch ist. 
  • Sie sollten zu dem prüfen, bei welchem Arzt Sie einen ergänzenden Arztbericht sinnvoller Weise anfordern.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welchen Arztbericht Sie wo und in welchem Umfang anfordern sollten, können Sie Ihren Fall auf VINQO ohne Kostenrisiko melden. Wir übernehmen die gesamte Abwicklung und übernehmen auch die Kosten eines ergänzenden Arztberichts, wenn dieser von der Gegenseite nicht erstattet werden sollte. 

Mit welchen maximalen Kosten muss ich für einen ergänzenden Arztbericht rechnen?

Wie oben ausgeführt zahlt die Krankenkasse den Arztbericht nicht, wenn dieser nur der Rechtsverfolgung dient. Auf der anderen Seite muss der Arzt die GOÄ anwenden, wenn Kostenträger die Krankenkasse ist. Er kann deshalb für einen ergänzenden Arztbericht die Gebühren der GOÄ übersteigen. 

Während Krankenhäuser üblicherweise nach GOÄ auch bei Patientenanfragen abrechnen, beanspruchen Arztpraxen überwiegend eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung, die nicht selten bei bis zu 110,00 €  – zzgl. Porto- und Schreibkosten – liegt.

Um als Geschädigter nicht bei drei angeforderten Arztberichten plötzlich mit 350,00 € Kosten für Arztberichte konfrontiert zu werden, sollten Sie die Anfrage zur Erteilung des ergänzenden Arztberichts bereits von Beginn an auf die Kostenfreigabe bis zur GOÄ beschränken. Verlangt der behandelnde Arzt ein höheres Honorar, so sollten Sie hierzu unbedingt die Kostenfreigabe der gegnerischen Haftpflichtversicherung einholen.

 

Kostenfreie Patientenakte mittels DSGVO Auskunft erhalten

Eine kostenfreie Alternativ ist die Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO. In diesem Fall muss Ihnen die Patientenakte kostenfrei überlassen werden. Aber Achtung: die bisherige Behandlungsdokumentation ist zumeist nicht ausreichend, da beispielsweise Fragen zur Unfallkausalität oder Dauerschäden zumeist nicht dokumentiert sind, jedoch wichtige Informationen für Ihr Schmerzensgeld darstellen. 

 

Fazit

Bei der Anforderung von Arztberichten sollten Sie stets sorgfältig und mit Bedacht vorgehen. Alternativ können Sie VINQO beauftragen, um ohne Kostenrisiko Arztberichte bequem einholen zu lassen. 

Soforthilfe vom Anwalt

Sie haben ein ähnliches rechtliches Problem? Jetzt kostenfreien Rückruf erhalten!

Soforthilfe Anwalt
Ihre Ansprechpartner
Tim Platner

Jurist
Geschäftsführer

Maria Basgal

Rechtsanwältin
Geschäftsführerin

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt
Dez. Leiter Vertragsrecht

Sabrina Muth

Rechtsanwältin

Gökalp Artas

Rechtsanwalt

Martin Hermann

Rechtsanwalt