Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn mein Hund durch einen anderen Hund verletzt worden ist?

Hund während Hunderauferei verletzt

Wenn viele Hunde aufeinander treffen, können schnell Spannungen entstehen. Denn Hunde haben ganz unterschiedliche Charaktere und reagieren auf ihre Artgenossen höchst unterschiedlich.

Häufig versteht ein Hund das Spielverhalten eines anderen Hundes falsch, oder es kommt zu Revierkämpfen, die in einer Hunderauferei enden können.

Wenn der eigene Hund verletzt wird, fühlen viele Hundehalter genau so mit, als wäre ein Familienmitglied verwundet worden. Darüber hinaus stellen sich aber auch eine Vielzahl von juristischen Fragen, die nach einer Hunderauferei, bei der der eigene Hund verletzt wurde, geklärt werden müssen. Insbesondere muss überprüft werden, wer die Tierarztkosten zu tragen hat.

Anspruchsgrundlagen

Das BGB kennt drei Anspruchsgrundlagen, welche zu einem Schadensersatzanspruch nach einer Hunderauferei führen können. Dabei ist zu beachten, dass Hunde selber vom BGB „keine Sachen sind“ aber „wie Sachen behandelt“ werden. Dies bedeutet, dass es keinen Schmerzensgeldanspruch geben kann, wenn der eigene Hund verletzt wurde. Vielmehr handelt es sich bei der Verletzung von einem Hund um einen „Sachschaden“, also eine Eigentumsverletzung.

§ 833 BGB

833 BGB regelt die sogenannte „Tierhalterhaftung“. Wenn ein Hund zu einem Schaden führt, dann muss der Halter des Tieres hierfür aufkommen. Es handelt sich dabei um eine „verschuldensunabhängige“ Haftung des Tierhalters. Dies bedeutet, dass dem Tierhalter selber kein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Er haftet, weil er ein Tier hält, welches potentiell unvorhersehbar reagieren kann. Man spricht auch von der „Tiergefahr“. Damit der Tatbestand des § 833 BGB erfüllt ist, muss also der Hund nur einen Schaden verursacht haben.

§ 834 BGB

834 regelt grundsätzlich den gleichen Sachverhalt wie § 833 BGB, nur dass hierbei nicht der Hundehalter der Anspruchsgegner ist, sondern der Hundeführer. Wenn jemand also den Hund von seinem Nachbarn oder einem Familienmitglied ausführen lässt, ist diese Person zwar nicht Hundehalter, aber zur Aufsicht über das Tier verpflichtet, und haftet dann neben dem Hundehalter selber.

§ 823 Abs. 1 BGB

Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet derjenige, der die Aufsicht über das Tier hatte dann, wenn ihn hinsichtlich der Rechtsgutverletzung (also dem verletzten Tier) eine zurechenbare Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hundehalter trotz entsprechender Auflage der Stadt es unterlässt, dem Hund eine Leine oder einen Maulkorb anzulegen. Unterlässt der Tierhalter solche „Sicherungspflichten“, obwohl sie ihm persönlich vorgegeben worden sind, oder durch Stadtverordnung erlassen wurden, handelt er fahrlässig und somit auch schuldhaft.

 Die Rechtsfolgen sind zwar dieselben, wie bei den verschuldensunabhängigen Haftungsgrundlagen (§§ 833, 834 BGB), jedoch kann es am Ende hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens durchaus einen Unterschied machen, ob der Tierhalter nur nach § 833 BGB haftet, oder daneben verschuldensabhängig auch nach § 823 BGB.

Ansprüche, nachdem der eigene Hund gebissen wurde

Wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt worden sind, muss der Halter des bissigen Hundes den Zustand des verletzen Hundes so herstellen, wie dieser grundsätzlich stände, wenn es zu keiner Hunderauferei gekommen wäre (§§ 249 ff. BGB).

Dies bedeutet: Er muss die Tierarztkosten übernehmen. Ein Schmerzensgeldanspruch für den Halter des verletzten Hundes gibt es aber nicht. Zwar mag ein Hund subjektiv ein Familienmitglied darstellen, objektiv gesehen behandelt die deutsche Rechtsordnung Hunde jedoch anders. 

Lesen Sie in diesem Beitrag, warum die Versicherung kein Schmerzensgeld zahlt, wenn der eigene Hund gebisswen worden ist.

 

Zumindest bei Tierarztkosten kommt die Rechtsprechung aber Hundehaltern entgegen. Denn der Anspruchsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass eine „Reparatur“ (also Behandlung) des Hundes unwirtschaftlich sei, und stattdessen einfach ein neuer Hund gekauft werden solle. Nach § 251 Abs. 2 BGB gibt es diese Einrede bei Sachschäden zwar grundsätzlich, doch wurde richterlich festgehalten, dass aufgrund der emotionalen Verbindung von Hund und Mensch und dem Wert von tierischem Leben die Tierarztbehandlungskosten zur Rettung des Hundes um ein Vielfaches höher sein dürfen, als der Kaufpreis eines „vergleichbaren“ Tieres.

BGH: „Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. […] So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen. […] Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind.“ (BGH, Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 23/15)

Gegen wen mache ich die Tierarztkosten nach einer Hunderauferei geltend?

Wie oben bereits beschrieben, gibt es grundsätzlich zwei Anspruchsgegner:

  • den Hundehalter und
  • den Hundeführer.

Es kann jedoch noch eine dritte (juristische) Person Anspruchsgegner sein: Die Hundehaftpflichtversicherung. Es gibt keine bundesweite Regelung darüber, dass eine Hundehaftpflichtversicherung von Hundehaltern abgeschlossen werden muss. Teilweise wurde das jedoch durch die Länder geregelt. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und in Thüringen ist eine Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Hundehaftpflichtversicherung für Hunde, deren Schulterhöhe über 40 cm. liegt oder die mehr als 20 kg. wiegen. In Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gilt eine Pflicht zur Versicherung des Hundes nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt wird eine Versicherung für einen Hund nach der Rasse (nachlesbar in der Rassenliste) gefordert.

Wichtig: Lassen Sie sich von dem „gegnerischen“ Hundehalter immer die Hundehaftpflichtversicherung mitteilen und am besten zusätzlich noch die Versicherungsscheinnummer nennen.

Lesen Sie hier, welche die 5 wichtigsten Schritte nach einem Hundebiss sind!

Mitverschulden bei einer Hunderauferei

Schlussendlich muss die Frage gestellt werden, ob ein Mitverschulden besteht. Wenn ein Mitverschulden festgestellt wird, kann der Schadensersatzanspruch gekürzt werden, sodass Sie Teile der Tierarztkosten selber tragen müssen, wenn Sie keine Hundekrankenversicherung besitzen.

Hier kann sich der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass es sich bei § 833 BGB und § 834 BGB um verschuldensunabhängige Haftungen handelt, zu einem Nachteil werden: Denn im Falle einer Haftung nach § 833 BGB oder § 834 BGB wird regelmäßig eine Kürzung vorgenommen, weil sich in der Hunderauferei auch die Tiergefahr Ihres eigenen Hundes realisiert hat.

Die deutsche Rechtsordnung geht in diesem Fall also davon aus, dass die Verletzungen zwar durch den anderen Hund verursacht worden sind, sich hierin aber auch die Tiergefahr des eigenen Hundes widerspiegelt. Dafür genügt es quasi, dass das eigene Tier sich wie ein Tier verhält, also bei einem Angriff beispielsweise versucht sich zu verteidigen oder bellt / jault. Die Tiergefahr des eigenen Vierbeiners hat sich dann auch im Schaden „realisiert“. Nur in Ausnahmefällen kann ein Mitverschulden ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der eigene Hund „bewusstlos“ war oder wenn dieser strikt angeleint war und keine Interaktion zwischen den Hunden vorausgegangen war. Dies ist aber nur in den wenigen Fälle tatsächlich gegeben.

Deshalb ist es vorteilhaft, wenn dem anderen Hundehalter eine zu vertretene Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen wird dann nämlich § 823 Abs. 1 BGB bejaht werden. Innerhalb des § 823 Abs. 1 BGB wird aber ein Mitverschulden des eigenen Hundes nicht geprüft, da die Verletzung und Rauferei auf der Fahrlässigkeit des Gegners beruht, und nicht auf der Tiergefahr. Dies hat der BGH so entschieden (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15). Dies wird aus § 840 Abs. 3 BGB quasi herausgelesen.  (BGH, Urteil 27.10.2015 – VI ZR 23/15 Rn 26;  BGH 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94; BGH, Urteil 23. September 2010 – III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 31)  

Im Ergebnis wird, wenn dem anderen Hundehalter eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, dann der gegnerische Tierhalter die Tierarztkosten vollständig zahlen müssen. 

In den meisten wird aber eine Haftungsquote zu bilden sein. 

Eigene Haftung nach Hunderauferei

Zu beachten ist für Sie als Hundehalter, dass Sie unter Umständen dem anderen Hundehalter zum Schadensersatz nach §§ 833, 834 BGB verpflichtet sind. Für solche Fälle ist es hilfreich, eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die die Schäden nach einer Hunderauferei für Sie trägt. Ansonsten müssen Sie die Tierarztkosten der Gegenseite unter Umständen privat tragen.

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