Schmerzensgeld, wenn eigener Hund verletzt / getötet wurde

Schadensersatz für toten Hund

Zu keinem anderen Tier hat der Mensch eine so enge Verbindung entwickelt, wie zu seinem „besten Freund“, dem Hund. Und wenn der eigene Hund verletzt wird oder krank ist, ist das für viele so, als würde ein Familienmitglied leiden. Im juristischen Bereich wird aber zwischen einem Hund und einem Familienmitglied ein großer Unterschied gemacht. Nach § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber teilweise von dem Zivilrecht wie Sachen behandelt. Das führt zu einer Konsequenz, die viele Hundebesitzer subjektiv nicht nachempfinden können: Wenn der Hund durch einen anderen Hund, Menschen oder sonstiges verletzt wurde, gilt dies nur als „beschädigtes Eigentum“ des Herrchens.

Und damit kommen wir zur Frage: Gibt es Schmerzensgeldansprüche, wenn der Hund von einem anderen Hund gebissen oder sogar getötet wurde? Denn häufig leiden Hundebesitzer auch psychisch unter den Folgen eines solchen Vorfalls.

Schockschäden bei Dritten

Grundsätzlich gilt: Nur die verletzte Person bekommt nach dem Schadensfall Schmerzensgeld. Schockschäden von Menschen, die die Verletzung mit ansehen mussten oder durch die Mitteilung des Unfalls traumatisiert werden, können jedoch in Extremfällen auch zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann ein eigener Gesundheitsschaden des Dritten gegen den Schädiger entstehen:

  • Der Verletzte oder Getötete ist ein naher Angehöriger. Dazu zählen beispielsweise Eltern oder Kinder. (Vgl. AG Oberhausen, Urteil v. 30.01.2014, Az.: 37 C 2749/12)
  • Die Gesundheitsschäden haben einen „Krankheitswert“. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine Heilungsbehandlung mit Beruhigungsmedikamenten oder eine Therapie hiernach nötig sind.
  • Der Anlass des Schocks muss objektiv betrachtet solche Krankheitsbilder hervorrufen können. Beispiel: Von außen Betrachtet ist es eine nachvollziehbare Folge, dass jemand, der den Tod eines Kindes mit ansehen musste, seelische Qualen erleidet, welche über das erträgliche Maß weit hinausgehen. (Vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 01.08.1995, Az.: 3 U 468/95) Hingegen ist eine „einfachere Verletzung“, wie zum Beispiel der Bruch eines Armknochens nach einem Fahrradunfall, nicht gleich traumatisierend.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht werden.

 

Schockschäden bei Hunden

Lässt sich diese Rechtsprechung auch auf Hundeverletzungen übertragen? Schließlich leiden viele Hundebesitzer mit ihrem Hund sehr mit. In manchen Fällen werden sie sogar nachhaltig traumatisiert, beispielsweise wenn sie den Hund später einschläfern lassen müssen. Die Hilflosigkeit in solchen Momenten kann eine schwere seelische Belastung darstellen. Von einer Vergleichbarkeit zu Familienangehörigen könnte man also eigentlich ausgehen.

Der BGH sieht dies leider anders: 2012 hatte er einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Junghund von einem Traktor überfahren wurde und danach von der Besitzerin eingeschläfert werden musste. Diese erlitt daraufhin eine schwere depressive Episode mit entsprechender Medikamentierung. Daraufhin forderte die Besitzerin nicht nur den materiellen Schadensersatz, sondern auch ein Schmerzensgeld für die seelischen Qualen. Der BGH urteilte hierzu:

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. […] Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine […] Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. […] Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. […] Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen. […] (BGH Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 114/11)

Damit steht (leider) höchstrichterlich fest: Schockschäden nach dem Unfall des Hundes lösen keinen Schmerzensgeldanspruch des Besitzers aus, da sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.

Zusätzlich: Besonderes bei Tierarztkosten

Wenigstens bei den Tierarztkosten nach einer Verletzung des Hundes kommt die deutsche Judikatur aber Hundehaltern entgegen: Zwar gilt grundsätzlich, dass nur dann „Wiederherstellung“ einer Sache (also des Hundes) gezahlt werden muss, wenn diese wirtschaftlich vernünftig ist, bei Tierarztkosten nach einer Verletzung des Hundes sieht dies aber anders aus.

Beispiel: Der Schädiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die Wiederherstellung des beschädigten Rechtsguts vorzunehmen. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann aber auch die Geldsumme gefordert werden, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich ist. Im Falle einer beschädigten Vase kann also entweder gefordert werden, dass der Schädiger die Vase selber repariert, oder die Rechnung für den Handwerker übernimmt, der zur Reparierung angefordert wurde.

Dieser Grundsatz findet aber seine Grenzen in dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit: Nach § 251 Abs. 2 BGB  kann die Kostenübernahme zur Wiederherstellung verweigert werden, wenn sie „unverhältnismäßig“ ist. Hatte die Vase zum Beispiel nur einen Wert von 10,00€, kann vom Schädiger nicht verlangt werden, dass er für die Reparatur der Vase 50,00 € zu zahlen hat. In diesem Fall muss er nur den Wert der Vase vor der Zerstörung ersetzen.

 

Wie sieht Schadensersatz bei einem verletzten / getöteten Hund aus?

Grundsätzlich könnte der Schädiger zwar verpflichtet werden, die Behandlung des Hundes zur Wiederherstellung der Gesundheit zu übernehmen. Doch Tierarztkosten können leicht in die Höhe schnellen. Würde man den vorherigen Beispielfall auf einen Hund übertragen, sähe er beispielsweise wie folgt aus: Der Hund kostete in der Anschaffung 500,00 Euro, die Tierarztkosten betrugen aber bereits 800,00 €. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Schädiger nun darauf verweisen kann, dass dies ja nicht verhältnismäßig zum Wert des Hundes stehe. Der BGH urteilte jedoch anders:

„Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. […] So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen. […] Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind.“ (BGH, Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 23/15)

Zusammengefasst bedeutet dies also, dass der Schädiger sich nicht einfach auf die Unwirtschaftlichkeit der Tierbehandlungskosten berufen kann, solange aus der Sicht eines „vernünftigen“ Hundehalters die Tierarztbehandlung verständlich sind.

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