Fahrradunfall: Wie finde ich die gegnerische Versicherung heraus?

Gegnerische Versicherung nach Fahrradunfall ausfindig machen

Wenn Sie Geschädigter eines Fahrradunfalls sind, möchten Sie sowohl die Sachschäden ersetzt bekommen, als auch ein angemessenes Schmerzensgeld für Verletzungen wie Prellungen erhalten – doch von wem?

Grundsätzlich können Sie sich sowohl an den Unfallverursacher, als auch an dessen Versicherung halten. Hierfür müssen Sie die Versicherung aber erstmal ermitteln können. Wie Sie die Versicherung ermitteln, unterscheidet sich abhängig vom jeweiligen Schädiger. 

Der Unfallverursacher ist Autofahrer

Auch wenn bei einem Fahrrad-Auto-Unfall das größtmögliche Verletzungspotential besteht, ist die Durchsetzung des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes weitgehend unproblematisch im Hinblick auf die Solvenz des Gegners.

Autofahrer, beziehungsweise Fahrzeughalter, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für den Wagen abzuschließen. Sobald ein Autofahrer als jemanden im Straßenverkehr verletzt, kann immer auch gegen eine gegnerische Versicherung die Ansprüche durchgesetzt werden.

Noch ein Vorteil: Selbst wenn der Autofahrer sich vom Unfallort entfernt, können Sie mithilfe des Kennzeichens seine Versicherung relativ unkompliziert herausfinden. Denn die Polizei (die Sie in einem Fall der Fahrerflucht unbedingt benachrichtigen sollten!) oder der Zentralruf der Autoversicherer können mithilfe des Kennzeichens die Versicherung ermitteln. Den Autofahrer selber kann man hierdurch als Privatperson zwar nicht identifizieren, jedoch können Sie nach einem Unfall zunächst nur den Unfall bei der gegnerischen Versicherung anmelden.

Der Schaden wurde durch einen Hund verursacht

Gerade in Freizeitanlagen wie Parks oder Wäldern können Fahrradfahrer und Hunde kollidieren. Wenn der Hund frei herumläuft, realisiert er nicht, dass er für Fahrradfahrer ein gefährliches Hindernis darstellen kann. Bei manchen Hunden wird durch ein Fahrrad auch der Jagdinstinkt geweckt, sodass sie versuchen, das Fahrrad zu verfolgen. Umsichtige Hundehalter kennen natürlich ihren Hund, und sollten eigentlich wissen, wann es besser wäre den Vierbeiner an die Leine zu nehmen.

Grundsätzlich gibt es keine bundesweit einheitliche Verpflichtung, eine Hundehaftpflichtversicherung für das Haustier abzuschließen. Dies wird von Land zu Land anders geregelt.

Sollten Sie durch einen Hund geschädigt werden, sprechen Sie den Hundehalter auf eine möglicherweise bestehende Versicherung an. Der Hundehalter wird dann den Fall im besten Fall selber der Versicherung melden. Wenn er dies nicht vornimmt, können Sie aber mithilfe der Versicherungsscheinnummer des Hundes die Versicherung auch selber kontaktieren.

Falls neben der Tiergefahr den Halter ein eigenes Verschulden trifft, beispielsweise weil er den Hund nicht angeleint hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann unter Umständen auch die private Haftpflichtversicherung des Hundehalters eingreifen.

Der Unfallgegner war Fahrradfahrer oder Spaziergänger

Für Spaziergänger und andere Fahrradfahrer gibt es keine Sonderform der Versicherung wie bei Hundehaltern und Wagenhaltern. Hier müssen Sie überprüfen, ob eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Für ein gewisses Verwirrungspotential sorgt die „Fahrradversicherung“. Diese soll aber nicht die Kosten und Schäden eines Fahrradfahrers regulieren, sondern das Fahrrad in den meisten Fällen vor Diebstahl oder Beschädigung versichern.

Fahrradunfall aus Expertensicht: Lesen Sie hier das wichtigste und klassische Stolperfallen zu dem Thema Fahrradunfall!

Wieso eine Versicherung der bessere Anspruchsgegner sein kann – aber nicht muss!

Anders als eine Privatperson ist die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bei einer Versicherung verschwindend gering. Sollte der Schädiger jedoch nicht haftpflichtversichert sein, können gerade hohe Schmerzensgelder nicht realisiert werden.

Auf der anderen Seite kann es aber auch nachteilig sein, einen Schmerzensgeldanspruch gegen eine Versicherung durchzusetzen. Denn es gehört quasi zum täglichen Brot der gegnerischen Versicherung, Auszahlungen möglichst gering zu halten. Als wirtschaftliches Unternehmen steht daher der ökonomische und nicht altruistische Gedanke im Vordergrund. Die gegnerischen Versicherungen kämpfen darüber hinaus durchaus mit harten Bandagen. Sie sollten jedes Schreiben der gegnerischen Versicherung somit sorgfältig auf versteckte Stolpersteine untersuchen. Achten Sie insbesondere auf:

Einwilligungserklärungsaufforderungen

Im Regelfall wird die gegnerische Versicherung Sie auffordern, dass Sie eine Einwilligungserklärung in die Verarbeitung Ihrer Daten geben. Teilweise kann sich da sogar auf die medizinischen Daten nach einem Unfall beziehen. Eine allgemeine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten braucht es grundsätzlich nicht. Daher sollten Sie diese auch nicht erteilen.

Besonders bei der Entbindung Ihres Arztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht, sollten Sie genau überprüfen, in was für einem Ausmaß der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Sie sollten überprüfen, dass der Arzt nicht insgesamt entbunden wird, sondern nur bezüglich des exakten Schädigungsereignisses und dessen Verletzungsfolgen. Die gegnerischer Versicherung kann ansonsten versuchen, einen Teil Ihrer Verletzungen mit einer Vorerkrankung oder ähnlichem in Verbindung zu bringen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn die Versicherung Druck auf Sie aufbaut und eine Regulierung aufgrund der fehlenden Einwilligungserklärung verweigert. Das OLG Düsseldorf entschied:

Ein Unfallopfer ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen verpflichtet, insbesondere durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung seinen Beitrag dazu zu leisten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz des Vorerkrankungsverzeichnisses gelangt oder dass dieses zumindest in den Rechtsstreit zu dem Zweck eingeführt wird, der Gegenseite eine fundierte und gegebenenfalls beweiskräftige Stellungnahme zu einer Kausalitätsproblematik im Hinblick auf gesundheitliche Vorschäden zu ermöglichen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2013 – I-1 U 115/12)

 

Sachverhaltsangaben

Die gegnerische Versicherung kennt den Sachverhalt regelmäßig bereits durch den Unfallgegner. Selbst wenn Sie selber den Fall als erstes melden, sollten Sie bei den Sachverhaltsangaben möglichst knapp und objektiv bleiben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein eigenes Verschulden darzustellen. Es ist vielmehr Aufgabe der gegnerischen Versicherung, dieses nachzuweisen.

Abfindung

Unter Umständen wird die gegnerische Versicherung Ihnen eine Abfindung anbieten, um den Streitfall aus der Welt zu schaffen. Eine solche Abfindung sollten Sie nur mit juristischer Überprüfung zustimmen! Es geht der Versicherung nämlich weniger darum, Ihnen einen finanziellen Gefallen zu tun. Durch eine Abfindung kann eine Versicherung vielmehr verhindern, dass später auftretende Folgeschäden geltend gemacht werden. Insbesondere wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie auch mit dieser Rücksprache halten. 

Wie wir Ihnen helfen

Wir von VINQO sind ein spezialisiertes Team von Juristen und Schadenssachbearbeitern, die sich auf die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen, gerade auch gegen Versicherungen spezialisiert haben. Wir unterstützen Sie auf dem gesamten Weg der Schadensregulierung und verhindern dann unnötige Anspruchskürzungen. Das ganze ohne jegliches Kostenrisiko! Sie können unser gerne jederzeit Ihren Fall melden. 

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