Ob und wo Hunde an der Leine zu führen sind, wird durch das jeweilige Bundesland oder dessen einzelnen Kommunen bestimmt. Daher kann es von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune variieren. Wichtig ist diese Frage nicht nur für Hundehalter, die kein Bußgeld zahlen möchten, sondern auch für Opfer von Hundebissattacken.
Hundebiss und Leinenpflicht
Grundsätzlich haftet ein Hundehalter nach einem Hundebiss aus § 833 BGB gegenüber dem Verletzten. Dabei müssen sowohl Schäden an Kleidung und Körper, als auch an fremden Tieren ersetzt werden. Daneben kann ein Hundehalter aber auch nach § 823 Abs. 1 BGB haften. Doch wo liegt der Unterschied?
Nach § 833 BGB haftet der Hundehalter „verschuldensunabhängig“. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, dass der Hundehalter selber einen Fehler gemacht hat. Allein aus der Halterstellung bei Schäden durch den eigenen Hund kommt es zu einer Schadenersatzpflicht. Man spricht hierbei von einer „Gefahrenhaftung“, weil der Halter die Tiergefahr seines Hundes zu tragen hat.
Neben einer Haftung aus § 833 BGB haftet ein Hundehalter auch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn ihm bezüglich des Hundebisses auch noch Fahrlässigkeit (oder sogar Vorsatz) vorgeworfen werden kann. Unter Fahrlässigkeit versteht man in der deutschen Rechtsordnung, dass jemand (unabsichtlich) eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, also sich nicht so verhalten hat, wie ein vergleichbarer sorgfältiger Mensch sich verhalten würde. Es kann somit unter Umständen fahrlässig sein, seinen eigenen Hund nicht anzuleinen, wenn dies vorgeschrieben ist.
Wie wirkt sich das auf Schadensersatzansprüche aus?
In der Regel wirkt sich die Anspruchsgrundlage, also § 823 I BGB oder § 833 BGB, nicht auf die Anspruchshöhe nach einem Hundebiss aus. Etwas anderes gilt aber für folgenden Fall:
Ein Hund, der nicht an der Leine geführt wurde, obwohl Leinenpflicht bestand, beißt und verletzt einen anderen Hund und /oder den Gassigänger.
In vielen Fällen müssten Sie sich als Gassigänger ein Mitverschulden aus der Tiergefahr auf Ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Auch wenn Ihr Hund sich friedlich verhalten hat, kann es sein, kann es zu einer Haftungsquote kommen, wobei hier eine gründliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.
Dies bedeutet, dass man als Hundehalter eines verletzten Hundes dann zum Beispiel Teile der Tierarztkosten selber tragen muss oder nur ein Schmerzensgeld i.H.v. z.B. 50 % erhält.
Wenn aber dem anderen Hundehalter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, wird kein Mitverschulden des eigenen Hundes angenommen. Dies hat der BGH zuletzt im Jahr 2015 so bekräftigt.
Ein Verstoß gegen die Leinenpflicht kann dann unter Umständen eine solche Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Dies hängt von dem Sinn und Zweck der Leinenpflicht ab, welcher sich je nach Kommune und Bundesland unterscheiden kann. Insgesamt handelt es sich bei der Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung durch einen anderen Hundehalter also um eine komplexe Frage, die von haftungstechnischen Elementen und der Divergenz der verschiedenen Regelungen modifiziert wird.
Sie sollten deshalb, wenn es zu Hundebissen oder Hundeangriffen zwischen Tieren kommt, von Beginn an rechtliche Unterstützung hinzuziehen, um nicht durch falsche Haftungsquoten hunderte Euros an Schmerzensgeld und Schadenersatz zu verlieren.
TIPP: Wurden Sie von einem Hund gebissen? Lesen Sie in diesem Beitrag, was nach einem Hundebiss zu tun ist!
Leinenpflicht nach Bundeslandlage
Im Folgenden werden die Regelungen der Leinenpflicht nach Bundesland aufgeschlüsselt:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird die Leinenpflicht nicht durch ein Landesgesetz geregelt, sondern von den Kommunen selber bestimmt. So gilt für
- Mannheim,
- Karlsruhe und
- Stuttgart
beispielsweise im innerstädtischen Bereich, dass in öffentlichen Anlagen, Fußgängerzonen, bei großen Menschenansammlungen, sowie bei gängigen Grünanlagen und dem gesamten ÖPNV und öffentlichen Straßen der Hund anzuleinen ist. Außerhalb des innenstädtischen Gebietes existiert keine Leinenpflicht, solange diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wird. Der Verzicht auf die Leinenpflicht ist aber nur dann einschlägig, wenn der Hundehalter seinen Hund unter Kontrolle halt. Hat er seinen Hund nicht unter Kontrolle, unterliegt er immer einen Leinenzwang.
Bayern:
Auch in Bayern existiert keine landesweite Leinenpflicht.
München hat für große Hunde (Schulterhöhe höher als 50 cm.) sowie für bestimmte Rassen (Schäferhunde, Boxer, Deutsche Dogge und Dobermann) eine Leinenpflicht innerhalb des Altstadtrings sowie in Fußgängerzonen und in der Nähe von Kinderspielplätzen verhängt. Auch bei großen Menschenansammlungen müssen diese Hunde angeleint werden. Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde, unabhängig von der Art oder der Größe des Hundes gilt im Westpark sowie auf allen Wegen von städtischen Grünanlagen.
Nürnberg hat eine Leinenpflicht für große Hunde (Schulterhöhe höher als 50 cm.) in Grünanlagen und auf Wochen- und Jahrmärkten. Zusätzlich müssen alle Hunde in der städtischen Fußgängerzone sowie dem Tiergärtnertorplatz und der Königstorpassage und in allen verkehrsberuhigten Bereichen an der Leine gehalten werden.
Augsburg hat eine ausdrückliche Leinenpflicht für den Autobahnsee, den Kuhsee, beziehungsweise das Hettenbachufer.
Berlin:
In Berlin gibt es eine generelle Leinenpflicht, hiervon ausgenommen sind aber bestimmte Gebiete wie unbelebte Straßen und Plätze (Brachflächen).
Generelle Voraussetzung für das Ableinen des Hundes ist jedoch, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Unter strengen Voraussetzungen dürfen gefährliche Hunde abgeleint werden, jedoch nur, wenn diese vom Hundehalter voll kontrollierbar sind und einen Maulkorb tragen. Gefährliche Hunde dürfen jedoch nie unangeleint in Mehrfamilientreppenhäusern, Büros und Geschäftsräumen, bei Menschenansammlungen und in Fußgängerzonen sowie im ÖPNV sein.
Brandenburg:
In Brandenburg besteht eine Leinenpflicht für Hunde nach § 3 Abs. 1 HundehV:
Hunde sind
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- auf Sport- oder Campingplätzen,
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
- in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
Bremen:
In Bremen existiert eine generelle Leinenpflicht vom 15. März bis zum 15. Juli, in der ausnahmslos alle Hunde in Wäldern und Parks an die Leine genommen werden müssen, um brütende Vögel nicht zu gefährden. Daneben gilt eine Leinenpflicht für läufige Hündinnen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren sowie bei Menschenansammlungen. (§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden)
Hamburg:
In Hamburg gilt eine generelle Leinenpflicht nach § 8 Abs. 1 HundeG für das Laufen außerhalb des eingefriedeten Besitztums/ außerhalb der eigenen Wohnung. Darüber hinaus gilt eine „2 Meter“-Leinenregel, wonach unter besonderen Umständen (aufdringliche Hunde/ läufige Hündinnen/ Einkaufszentren / Spielplätzen usw.) die Hunde an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden dürfen. (§ 8 HundeG)
Hessen:
In Hessen gibt es eine umfangreiche Leinenpflicht nach § 9 HundeVO. Hier müssen Hunde immer bei Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint sein.
Mecklenburg-Vorpommern:
In Mecklenburg-Vorpommern muss nach § 1 Abs. 3 und 4 der HundehVO ein Hund bei Menschenansammlungen, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Verkaufsstätten oder Tiergärten angeleint werden.
Niedersachen:
In Niedersachen gilt ähnlich wie in Bremen eine generelle Leinenpflicht vom 1. April bis zum 15. Juli für freie Landschaften. Innerhalb der Gemeinden selber kann eine Leinenpflicht auch für bebaute Flächen festgelegt werden, dies wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Nordrhein-Westfalen:
Das LHundG NRW regelt die Leinenpflicht in § 2 Abs. 2: LHundG NRW:
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Rheinland-Pfalz:
In Rheinland-Pfalz herrscht keine landesgesetzlich geregelte Leinenpflicht. Jedoch haben die Gemeinden selber teilweise eine Leinenpflicht normiert:
In Ludwigshafen ist es nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung verboten, dass Hunde in im Zusammenhang bebauten Orteilsteilen außerhalb der Hundekaufzonen umangeleint sind.
In Mainz und Koblenz gilt nach der jeweiligen GefahrenabwehrVO, dass alle Hundearten im Rahmen von öffentlichen Anlagen der Stadt angeleint werden müssen.
Koblenz hat darüber hinaus auch eine Anleinepflicht für außerhalb der bebauten Gebiete, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Saarland:
Im Saarland existiert kein genereller Leinenzwang, außer in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni in Jagdbezirken, damit die Vögel und Waldbewohner nicht in ihrer Kinderpflege gestört werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Hunde „zuverlässig den Gehweg nicht verlassen“.
Sachsen:
In Sachen wurde keine landesweite Leinenpflicht normiert, Leipzig, Chemnitz und Dresden haben aber selber eine Leinenpflicht in ihren Verordnungen festgesetzt.
In Leipzig muss beispielsweise nach § 16 der PolVO zur Tierhaltung ein Hund auf „öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen […] ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.“
In Dresden regelt § 7 der „PolVO Sicherheit und Ordnung“, dass Hunde von Kinderspielplätzen, Sportplätzen und öffentlichen Brunnen festzuhalten sind. Im Stadtgebiet von Dresden gilt nach Abs. 5, dass Leinenzwang bei Menschenansammlungen besteht, sowie innerhalb der Haltestellen und bestimmten Ortsamtsbereichen.
Sachsen-Anhalt:
Eine Leinenpflicht besteht in Sachsen-Anhalt Landesweit in der Brut- und Pflegezeit für die freie Landschaft, (§ 28 LwaldG).
Darüber hinaus haben hat Magdeburg in seiner GefahrenabwehrVO eine Leinenpflicht für bebaute Gebiete mit einer 1-Meter-Regel erlassen, wonach der Hund sich nicht mehr als einen Meter vom Herrchen entfernen darf. In Halle müssen Hunde nach der GefahrenabwehrVO auf öffentlichen Straßen und Gebäuden angeleint werden.
Schleswig-Holstein:
In Schleswig Holstein gibt es Regelungen zu einer landesweiten Anleinpflicht.
Nach § 3 Abs. 2 HundeG: „Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen.
Thüringen:
In Thüringen müssen Hunde in Waldgebieten grundsätzlich angeleint werden. (§ 6 Abs. 2 ThürWaldG) Darüber hinaus haben aber die Städte teilweise eigene Regelungen:
In Erfurt gilt nach § 6 der Stadtordnung, dass Hunde überall, außer in den ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, angeleint sein müssen, insbesondere bei Menschenansammlungen.
In Jena hingegen dürfen Hunde in Grünanlagen nur an der Leine geführt werden, sowie bei verschiedenen Formen der Menschenansammlung maximal 1.20 Meter Leinenradius besitzen. (§ 13 Abs. 5 Ordnungsbehördliche VO Sicherheit und Ordnung)