Eigener Hund von anderem Hund gebissen – was muss ich tun?

Hund wird von anderem Hund gebissen

Für viele Familien ist ein Hund nicht nur ein Haustier, sondern ein eigenes Familienmitglied. Darum fühlt man mit dem eigenen Hund auch mit, wenn er verletzt wurde. Besonders emotional aufwühlend ist es für Hundehalter, wenn ihr geliebter Vierbeiner von einem anderen Hund angegriffen wurde und Verletzungen erlitten hat.

Natürlich möchte man, dass es dem eigenen Hund schnell wieder besser geht und bringt ihn daher zum Tierarzt. Wenn der erste Schock über den Angriff auf den eigenen Hund überwunden ist, stellt sich dann aber häufig die Frage, wer die Kosten für die Behandlung vom Hund zu tragen hat.

Habe ich nach einer Hunderauferei Anspruch auf Schadenersatz?

Wenn der eigene Hund von einem anderen Hund angegriffen wurde, besteht zunächst ein Schadensersatzanspruch nach § 833 BGB gegen den Hundehalter und zwar unabhängig davon, ob der Hundehalter gerade die Aufsicht über den Hund hatte. Hundehalter ist grundsätzlich derjenige, der für das Wohl des Tieres verantwortlich ist. Davon zu unterscheiden ist der Hundeaufseher, also der „Gassigänger“, der zum Zeitpunkt der Hunderauferei die Aufsicht über den angreifenden Hund hatte. Auch dieser haftet gem. § 834 BGB für die durch den eigenen Hund verursachten Verletzungen Ihres Hundes.

Sowohl § 833 (Tierhalterhaftung) als auch § 834 (Tieraufseherhaftung) sprechen für die Haftung von Schäden an Menschen und Sachen, nicht jedoch von Schäden an Tieren. Dies liegt daran, dass in der deutschen Rechtsordnung nach § 90 a BGB normiert wird, dass Tiere keine Sachen sind, aber wie Sachen behandelt werden.

Wenn die Voraussetzungen des § 833 BGB vorliegen, muss jedoch noch bestimmt werden, was alles als „Schadensersatz“ geltend gemacht werden kann. Es gilt grundsätzlich, dass der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wäre das schädigende Ereignis nicht vorgefallen (sog. Differenztheorie).

Wurde der eigene Hund von einem anderen Hund verletzt, muss der Hundehalter bzw. der Hundeaufseher die Tierarztkosten tragen, denn wäre es nicht zu dem Hundeangriff auf den eigenen Hund gekommen, wären Ihnen keine Tierarztkosten für Ihren verletzten Hund entstanden.  

 

Wer zahlt die Tierarztkosten für meinen Hund nach einem Hundebiss?

Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Hundehalter (also der Eigentümer des Tieres) oder der Hundeaufseher (also zum Beispiel jemand, der mit dem Hund Gassi geht). Nach einem Hundebiss sollte man sich daher immer die Kontaktdaten des Halters des fremden Hundes geben lassen. Häufig haben Hundehalter für diesen Fall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Schadenersatz zahlt.

Es gibt keine deutschlandweite Regelung darüber, dass eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Jedoch haben die Bundesländer teilweise die Hundehalter dazu verpflichtet: In

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Hamburg,
  • Niedersachsen und in
  • Thüringen

müssen Hundehalter eine Versicherung abgeschlossen haben.

In Nordrhein-Westfalen besteht eine Pflicht, eine Hundehaftpflichtversicherung für Hunde abzuschließen, die größer als 40 cm sind oder mehr als 20 kg auf die Waage bringen. Für die Bundesländer

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern und
  • Rheinland-Pfalz

gilt eine Pflicht zur Versicherung des Hundes nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist.

In Sachsen-Anhalt wird eine Versicherung für einen Hund nach der Rasse (nachlesbar in der Rassenliste) gefordert. Nach einer Hundeattacke eines anderen Hundes sollte man dessen Halter also auch immer fragen, ob eine Haftpflichtversicherung für den Hund besteht, und sich die Versicherung sowie die Versicherungsscheinnummer für den beißenden Hund geben lassen.

 

Sie wurden von einem Hund gebissen?

Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich richtig verhalten und worauf Sie besonders beachten müssen!

 

Es macht für die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, zwar keinen Unterschied, ob der Gegner nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 833 BGB haftet. Diese juristische Feinheit kann aber am Ende auf die Höhe des Anspruchs Einfluss nehmen. Dazu mehr unter dem Punkt:

 

Mitverschulden

Grundsätzlich gilt bei einem Schadensersatzanspruch, dass ein eigenes Mitverschulden bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe miteinbezogen werden muss. 

Gerade gegnerische Hundehaftpflichtversicherungen kürzen häufig den Schadensersatz, in dem sie auf das Mitverschulden des verletzten Hundes oder dessen Halters hinweisen. 

§ 833 BGB stellt nämlich (für Haustiere) eine „verschuldensunabhängige Haftung“ für Tierhalter dar. Das bedeutet, dass ein Hundehalter nicht haftet, weil er etwas falsch gemacht hat, sondern allein schon aus dem Umstand, dass er einen Hund hält und von diesem eine unbeherrschbare Gefahr eines Angriffs ausgeht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedes Tier das Risiko von unberechenbarem Verhalten in sich trägt. Man spricht insoweit auch von einer „Tiergefahr“, welche dann fairnesshalber der Tierhalter zu tragen hat.

Der Vorteil, der sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung aus § 833 BGB für den eigenen Anspruch ergibt, wird dann zum Nachteil. Es kann dann nämlich sein, dass die Tiergefahr des eigenen Tieres sich anspruchsmindernd auswirkt. Der Tierhalter des verletzten Hundes muss sich also entgegenhalten lassen, dass auch von seinem Hund eine abstrakte Tiergefahr ausgegangen ist, die die Verletzungen mitverursacht hat. Dafür genügt es, dass das eigene Tier sich wie ein Tier verhält, also bei einem Angriff beispielsweise versucht, sich zu verteidigen oder vorher bellt / jault. Die Tiergefahr des eigenen Vierbeiners hat sich dann auch im Schaden „realisiert“.

Dann wird nach einer Hunderauferei zumeist eine Haftungsquotelung von 50% vorgenommen. Sie erhalten also nur 50% der Tierarztkosten vom Gegner.

Die Tiergefahr des eigenen Vierbeines wird nur in Ausnahmefällen nicht angenommen, beispielsweise wenn der eigene Hund bewusstlos war oder der vollständigen Kontrolle des Tieraufsehers unterlag. Auch bei deutlichen Unterschieden in der Größe und Aggressivität der Hunde kann es zu einem geringeren Mitverschulden kommen.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie Sie 100% Ihres Schadenersatzes nach einer Hunderauferei erhalten: Ist dem anderen Hundeaufseher / Hundehalter ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, haftet er wegen Fahrlässigkeit gem. § 823 Abs. 1 BGB.

Hat er beispielsweise trotz entgegenstehender Anordnung von der Gemeinde seinem Hund keinen Maulkorb angelegt, oder ihn unangeleint laufen gelassen, kann ihm das als Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Die Rechtsprechung geht von einer Sorgfaltspflichtverletzung aus, wenn das Grundstück des schädigenden Hundes nicht ausbruchssicher war oder ein Hund nicht rechtmäßig beaufsichtigt wurde (BGH, 28. April 1992 – VI ZR 314/91). 

Um nun auf die Unterschiede zwischen einer Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB und § 833 BGB zurückzukommen: Nach der Rechtsprechung des BGH wird die „eigene Tiergefahr“ bei einer Fahrlässigkeitshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht als Mitverschulden angerechnet. (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15). 

Hat sich der Hundehalter / Hundeaufseher des angreifenden Hundes fahrlässig verhalten (keine Leine trotz Leinenpflicht o.ä.), so wird die Tiergefahr des eigenen, verletzten Hundes nicht mehr anspruchsmindernd berücksichtigt. Sie erhalten also den vollen Schadenersatz. Somit wirkt es sich auf die Frage nach der Übernahme der Tierarztkosten aus, ob der angreifende Hund unangeleint war oder von einem Grundstück ausbrechen konnte.

Eigene Hundekrankenversicherung

Unter Umständen haben sie für Ihren eigenen Hund eine Hundekrankenversicherung abgeschlossen. In diesem Fall wird zumindest ein Teil der durch den Hundeangriff anfallenden Kosten von ihrer Versicherung gezahlt. Das ist dann sinnvoll, wenn eben aus der Tiergefahr Ihres eigenen Hundes nur 50% der Tierarztkosten gezahlt werden. 

Ihre Hundekrankenversicherung kann sich die Kosten für die Tierarzt-behandlung des Hundes von dem Anspruchsgegner auch „zurückholen“, das heißt, dass der Anspruchsgegner der Hundekrankenversicherung die Kosten erstatten muss, die bei der Behandlung angefallen sind. Bei Hunde-krankenversicherungen gibt es sowohl Tarife, die 100 % der Arztbehandlung übernehmen, als auch solche mit einer Eigenbeteiligung. Sollten Sie eine Eigenbeteiligung zahlen müssen, muss hier auch erneut der gegnerische Hundehalter die Eigenbeteiligung an Sie als Schadensersatz zurückzahlen.

Wenn Sie die rechtliche Thematik zu schwierig finden, zögern Sie bitte nicht, uns mit der Abwicklung Ihres Hundeangriffs zu beauftragen! 

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