Wenn Sie verletzt worden sind, haben Sie einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
Dafür müssen Sie jedoch nicht nur die Verletzung sondern auch die Verletzungsfolgen beweisen müssen. Hierbei gilt: Mehr ist mehr!
Durch eine penible Aufzählung und Dokumentation wird erst die Schwere einer
Verletzung für Außenstehende verständlich und greifbar. Auch kann so besser
gezeigt werden, dass es sich gerade nicht um eine Bagatellverletzung handelt,
die ggfs. zu gar keinem Schmerzensgeld führt.
Im Folgenden Abschnitt zeigen wir deshalb, wie Sie Ihre Verletzungen bestmöglich beweisen:
Arztberichte:
Dreh- und Angelpunkt Ihres Schmerzensgeldanspruchs ist die frühzeitige, ärztliche Dokumentation.
Dabei wird zwischen
biomechanischen Auswirkungen (also zum Beispiel dem blauen Fleck oder dem Bruch des Knochens) und
psychischen Auswirkungen (wie zum Beispiel Schlafstörungen oder Panikattacken)
unterschieden. Sollte bei Ihnen aufgrund des Verdachts eines Schleudertraumas oder einer anderen Wirbelverletzung eine Röntgenaufnahme oder ein MRT gemacht worden sein, sind dies wichtige Beweise für die biomechanischen Verletzungen.
Der Arztbericht dokumentiert, welche Behandlungen vorgenommen wurden und welche Diagnosen gestellt worden sind. Es handelt sich dabei um ein notwendiges Dokument: Wenn der Arzt eine Verletzung feststellt, kann der Anspruchsgegner nicht mehr ohne Weiteres behaupten, dass „alles halb so wild“ sei. Jeder einzelne Arztbesuch sollte dokumentiert werden, genau wie Heilbehandlungen (etwas Physiotherapie oder Psychotherapie).
Je schneller Sie nach dem Schadensvorfall zum Arzt gehen, desto besser. Nicht nur, um gesundheitliche Schäden auszuschließen, es erschwert auch die Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldes, wenn die Verletzung erst Wochen nach dem Unfall dokumentiert wird, weil hierdurch die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung angezweifelt werden kann. Das gilt jedoch nicht bei Verletzungen oder Symptomen, die typischerweise erst verzögert auftreten.
Schmerztagebuch
Um lückenlos die Schwere der Verletzung und die daraus resultierenden Folgen festzuhalten, bietet sich ein Schmerztagebuch an.
Es empfiehlt sich, dass Sie im Schmerztagebuch detailliert festhalten, welche
Beschwerden Sie wann gehabt haben (Kopfschmerzen, Übelkeit, Nackenschmerzen, Schlafprobleme, stechender, drückender oder pulsierender Schmerz etc.).
Sie sollten das Schmerztagebuch mindestens alle 24 Stunden um einen Eintrag ergänzen, falls erforderlich, können Sie dies auch detaillierter führen.
Zusätzlich sollten Sie festhalten, welche Therapiemaßnahmen oder was für
Medikamente Sie eingenommen haben.
Auch wenn Sie nach einer Verletzung unter psychischen Beschwerden leiden, bietet sich ein Schmerztagebuch an: Hierin kann zum Beispiel festgehalten werden, in welchen Situationen es zu Panikattacken kam, wie häufig Sie in der Nacht aufgrund von Albträumen bezüglich der Verletzung aufgewacht sind oder ob Alltagshandlungen durch die psychische Belastung erschwert oder sogar unmöglich sind.
Im besten Fall führen Sie das Schmerztagebuch tabellarisch und dokumentieren Datum, Uhrzeit, Beschwerden, besondere Umstände und Medikation.
Schlussendlich dient das Schmerztagebuch dem Zweck, konkret nachweisen zu können, wie schwerwiegend der Eingriff in das Alltagsleben durch die Verletzung war. Je mehr Details eingebracht werden, desto besser kann ein Schmerzensgeld beziffert werden.
Beispiel: Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man nur behauptet, dass man in der Kopfrotation eingeschränkt war, oder ob man ausführlich beschreibt, dass mangels Kopfrotation eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich war, gesellschaftliche Aktivitäten ausfallen mussten und man im Alltag auf Hilfspersonen angewiesen war.
Arbeitsunfähigkeit
Sind Sie durch die Verletzung arbeitsunfähig, zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber den Lohn weiter (Lohnfortzahlung) und fordert diesen beim Schädiger ein. Auch wenn nach sechs Wochen das geminderte Krankengeld ausgezahlt wird, kann die Krankenkasse beim Schädiger Regress nehmen. Sie können vom Schädiger die Differenz zwischen Krankengeld und Lohn verlangen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Schmerzensgeld sondern um normale Schadensersatzansprüche.
Dafür müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vorlegen. Diese gibt über die eigentliche Arbeitsunfähigkeit hinaus auch noch Anhaltspunkte für die Schwere der Verletzung: Wenn Sie lange Zeit am Erwerb gehindert sind, spricht das für eine beträchtliche Verletzung, welche ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt. Jedenfalls sollten die durch den Arzt ausgestellten Bescheinigungen gut verwahrt werden, um lückenlos die Schwere und Dauer der Verletzungen dokumentieren zu können.
Kostenbelege
Sollten durch die Verletzung Kosten entstanden sein, handelt es sich dabei grundsätzlich um Vermögensschäden, die natürlich auch geltend gemacht werden können. Vermögensschäden gehören aber nicht zum Schmerzensgeld, dieses gleicht nämlich „immaterielle“ Schäden aus.
Um die verauslagten Kosten erstattet zu bekommen, ist es wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sinnvoll, die Kostenbelege zu sammeln. Denn auch aus ihnen lassen sich Rückschlüsse auf die Schwere einer Verletzung ziehen. Wenn zum Beispiel Krücken oder eine Schiene gekauft werden mussten oder sogar zusätzliche Anschaffungen wie ein behindertengerechtes Auto getätigt werden mussten, zeigt das, wie schwerwiegend die Verletzungen Ihren Alltag beeinträchtigt haben. Erneut sei darauf hingewiesen: Ein „zu viel“ an Nachweisen kann es nicht geben!
Wir helfen Ihnen
Die eigene Geltendmachung Ihrer Ansprüche kann nicht nur zeitintensiv und stressig sein, sie auch gefährlich! Denn auf der Seite des Schädigers steht nahezu immer eine Haftpflichtversicherung, die mit Tricks und Regulierungsstrategien möglich wenig Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen will.
Zusätzlich wissen Sie als juristischer Laie zumeist nicht, auf welche fiktiven Schäden (Haushaltsführungsschaden uvm.) Sie überhaupt Anspruch haben – woher auch?
Wir stehen Ihnen von Beginn an bei der Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes zur Verfügung – und das zu 100% kostenfrei! Der Schädiger muss nämlich Ihre Rechtsverfolgungskosten tragen. Zögern Sie deshalb bitte nicht, uns bei Fragen jederzeit gerne zu kontaktieren.