Das Wichtigste im Überblick
- Als Beschuldigter/Betroffener müssen Sie zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Tatvorwurf machen.
- Sie sind als Beschuldigter/Betroffener lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, § 110 OWiG.
- Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich auch Angaben zur Sache machen, wenn Sie damit nicht nahe Angehörige oder sich selbst belasten.
Vorladung der Polizei - Jetzt kommt es auf die Rolle im Verfahren an.
Wenn Sie von der Polizei oder oder der Bußgeldbehörde eine Ladung oder Vorladung erhalten, kommt es für die weiteren Schritte entscheidend darauf an, welchen Status Sie in diesem Verfahren haben. Zu unterscheiden sin dabei
- Beschuldigter (Strafverfahren) oder Betroffener (Bußgeldverfahren)
- Zeuge
- Geschädigter als Sonderform des Zeugen
Wie sich am besten verhalten wenn Sie eine solche Ladung erhalten, haben wir für Sie kurz und kompakt im nachfolgenden Video zusammengefasst:
Vorladung = Einladung - mit einer Ausnahme!
Wenn sich das Verfahren gegen Sie als Betroffener oder Beschuldigter richtet, haben Sie nicht nur ein umfassendes Schweigerecht – das Sie unbedingt vollumfänglich nutzen sollten – Sie müssen auch nicht zum Vernehmungstermin der Polizei erscheinen, auch wenn die Polizei dies mit der amtlichen Bezeichnung „Ladung“ gerne suggerieren möchte.
Sie müssen den Termin auch nicht absagen. Dies ist allenfalls eine Frage der Höflichkeit und sollte möglichst schriftlich erfolgen, um Nachfragen von Beginn an zu unterbinden.
Es gibt lediglich eine einzige und im Strafverfahren seltene Ausnahme: die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. In § 163a Abs. 3 StPO heißt es nämlich:
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.