Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin, hat sich in der Februar-Ausgabe des Bafin Journals zu den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln geäußert und appelliert, dass die Bankinstitute
von sich aus auf ihre Kunden zu gehen und diese über die Unwirksamkeit der bislang von ihnen verwendeten Klauseln informieren.
Dabei sollen die Vorgaben des Bundesgerichtshof zur ergänzenden Vertragsauslegung berücksichtigt werden.
Dabei macht die Bafin warnend und unmissverständlich deutlich:
Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), bei dem sie eingreifen kann.
UPDATE: Dieser aufsichtsrechtlichen Aufforderung sind die betroffenen Sparkassen und Kreditinstitute jedoch offensichtlich nicht nachgekommen, sodass die Bafin am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der die betroffenen Institute verpflichtet werden, die Vorgaben der Bafin umzusetzen und Verbraucher aktiv auf die unwirksamen Zinsklauseln aufmerksam zu machen.