Mit Snackautomaten „passives Einkommen“ oder „24/7 Umsatz“ erzielen? Das Automaten-Business ist zurzeit insbesondere in sozialen Netzwerken im Fokus mit vermeintlich sechsstelligen Umsätzen innerhalb weniger Monate.
Doch das Snackautomaten Business muss nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich nachhaltig aufgebaut werden. Wir zeigen deshalb in diesem Beitrag, welche rechtlichen Voraussetzungen und Pflichtangaben umgesetzt werden müssen.
Video: Rechtliche Fallstricke mit Snack-Automaten
Gewerbeanmeldung
Grundvoraussetzung ist für die gewerbliche Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder dem Kreis, an dem das Unternehmen den Geschäftssitz hat. Als Einzelunternehmer ist dies im Zweifel die Wohnanschrift.
Die Gewerbeanmeldung ist erforderlich, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Anmeldung als Lebensmittelunternehmer
Ist das Gewerbe angemeldet, muss nun auch das Lebensmittelgewerbe angemeldet werden. Dies muss bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen. Zuständig
Hygienevorschriften
Wesentliche Hygienevorschriften für Automaten sind in Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführt.
Dort heißt es allgemein:
„Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.“
Für klassische Snackautomaten sind dabei (nur) folgende Punkte relevant:
- Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;
- Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese müssen nicht am Automaten gelagert werden;
- soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;
- es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;
- es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;
- die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.
Es handelt sich dabei im Wesentlich um Selbstverständlichkeiten, die bereits durch die richtige Auswahl des Automaten erfüllt werden können.
Zusätzlich muss ein s.g. „HACCP“ (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und
kritische Lenkungspunkte) eingerichtet werden. Dies ist in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgehalten. Für einzeln verpackte, nicht kühlpflichtige Lebensmittel kann ein solches Eigenkontrollsystem jedoch entfallen.
Lebensmittelkennzeichnung
Durch die LMIV (VO (EU) 2011/1169) sind gem. Art. 9 folgende Pflichtangaben zu berücksichtigen:
- die Bezeichnung des Lebensmittels;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebens mittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol gehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration.
Abhängig von den weiteren Produkten und der Verkaufssituation des Snackautomatens können weitere Pflichtangaben hinzukommen.
Widerrufsbelehrung
Bei Automaten bzw. Snackautomaten muss als Fernabsatzgeschäft eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgen. Diese sollte gänzlich unverändert aus Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) wie folgt entnommen werden: „
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
–
An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
–
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
–
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
–
Name des/der Verbraucher(s)
–
Anschrift des/der Verbraucher(s)
–
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
–
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Verbraucherhinweise
Daneben sollten auch die weiteren Informationspflichten gem. Artikel 246a § 1 EGBGB umgesetzt werden. Für Snackautomaten sind dies im Wesentlichen folgende Punkte:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
- seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
- seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
- zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,
- den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
- gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
Datenschutzhinweise
Soweit personenbezogene Daten, z.B. über elektronische Zahlungssysteme oder Kamerasysteme verarbeitet werden, so sind gem. Art. 13 DSGVO folgende Hinweise anzubringen:
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; - gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
Zusätzlich stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen zur Verfügung.
Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein besonders häufiger Abmahngrund, weshalb auch hier die Angaben besonders gründlich umgesetzt werden sollten.
Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere:
- Gesamtpreis
- Grundpreis. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
- Angabe, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sowie sonstige Kosten
- Angaben bei Preisnachlässen und vorbehaltenen Preisänderungen
Abhängig von den verkauften Waren können noch weitere Pflichtangaben hinzukommen.
Wir helfen Automaten-Unternehmern
Die Checklisten sollen pro Rechtsthema einen ersten Überblick bieten. Insbesondere bei der Entwicklung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine individuelle Prüfung und Entwicklung je nach Business dringend zu empfehlen. Hierbei stehen wir Unternehmern auch im Rahmen einer kostengünstigen Dauerberatung zur Verfügung, um rechtliche Fallstricke effektiv zu vermeiden.