Ein Autounfall ist häufig eine kostspielige Angelegenheit und das Ausmaß der Kosten ist am Anfang nicht vollständig vorhersehbar. Die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat hängt grundsätzlich davon ab, wer Unfallverursacher war. Dieser muss dann den Schaden tragen. Schwieriger kann es werden, wenn dritte Parteien in die Schadensregulierung miteinbezogen werden. Besonders wichtig ist für viele Unfallgeschädigte die Frage, ob neben der Kosten der allgemeinen Reparatur auch die Kosten für einen Gutachter tragen muss.
Reparaturkosten
Die Kosten für die Reparatur zählen zu den materiellen Schäden, die die Gegenseite zu tragen hat. Bevor aber überhaupt repariert werden kann, wird ein Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt erstellt oder von einem Gutachten bestimmt, wie teuer eine Reparatur wäre und ob diese sich noch lohnt. Daraus ergeben sich für Unfallbeteiligte drei wichtige Fragen:
1. Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Gutachten?
2. Wer muss im Falle des eines Gutachtens hierfür aufkommen?
3. Was passiert, wenn der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt?
Unterschied Kostenvoranschlag / Gutachten
Ein Kostenvoranschlag wird durch die Werkstatt, zu der der Wagen gebracht wird, erstellt. Hierbei wird der Wagen zunächst inspiziert und dann definiert, was alles erneuert und repariert werden muss, und wie viel dies kosten wird. Es handelt sich bei dem Kostenvoranschlag also um eine Art Angebot, wie viel die Reparatur in dieser Werkstatt kosten wird.
Ein Gutachten ist viel ausführlicher: Der Sachverständige übernimmt dann eine vollständige Bestandsaufnahme des Wagens, in der er nicht nur berechnet, was die Reparatur kostet, sondern auch welchen Wert das Auto vor dem Unfall hatte. Der Wagen wird hierfür nicht nur fotografiert, der Sachverständige prüft das gesamte Auto auf Herz und Nieren. Dabei werden auch Sonderausstattungen oder bisher bereits erfolgte Reparaturen miteinbezogen.
Zusätzlich kann nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens der merkantile Minderwert erfasst werden. Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wert, den Ihr Fahrzeug unfallbedingt weniger wert ist, weil es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Die Ergebnisse dieser kleinteiligen Prüfung fasst der Sachverständige dann in einem Gutachten zusammen, wobei er auch tabellarisch aufzählt, welches Teil des Autos ersetzt wird, welche Kosten hierfür veranschlagt werden müssen usw.
Auch die erstellten Bilder werden als Beweis in das Gutachten eingefügt. Das Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen dauert somit auch meist länger und ist um einiges teurer, als der Kostenvoranschlag der Werkstatt. Jedoch gibt das Gutachten dem Unfallbeteiligten auch einen besseren Einblick, welche Schäden am Wagen behoben werden müssen und wieviel Geld er hierfür von dem Unfallgegner und/ oder dessen Versicherung fordern kann.
TIPP: Wissen Sie, welche Ansprüche Sie nach einem Verkehrsunfall haben? Lesen Sie hier alle Schadenseratzansprüche von A bis Z!
Wer trägt die Kosten für ein Gutachten?
Grundsätzlich kann jeder Unfallgeschädigte nach einem Autounfall die Kosten für einen Kostenvoranschlag oder eines Gutachtens vom Unfallgegner / dessen Haftpflichtversicherung zurückverlangen.
Jedoch muss hier aufgepasst werden: Sollte sich nur ein Kratzer im Lack befinden, wäre es unbillig ein Gutachten im drei- bis vierstelligen Bereich hierfür anzufertigen. Somit werden die Kosten für ein Gutachten nicht übernommen, wenn der Schaden nicht mehr als 750,00 € – 1.000,00 € beträgt. In den meisten Fällen wird die Werkstatt, wenn Sie Ihren Unfallwagen dort vorstellen, Ihnen mitteilen können, ob der Schaden diese Grenze überschreitet und somit ein Gutachten angefertigt werden kann. Dadurch schützt sich die Werkstatt auch selber: Veranschlagt die Werkstatt die Kosten gegenüber der Versicherung und dem Auftraggeber zu gering, muss sie im Zweifelsfall die Mehrkosten der Reparatur selber zahlen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Unter Umständen wird der Gutachter feststellen, dass sich eine Reparatur des Wagens nicht mehr wirtschaftlich lohn. In diesen Fällen spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. .
Bei Autounfällen hat die Rechtsprechung entschieden, dass man die Reparaturkosten verlangen kann, wenn sie nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschreiten. Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Wert, der eine Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges mit gleicher Qualität (Ausstattung, Laufleistung etc.) entspricht.
Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, muss die Versicherung die Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen, abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Reparaturkosten
Die Abrechnung der Reparaturkosten kann entweder aufgrund des Kostenvoranschlags oder des Gutachtens erfolgen.
In manchen Fällen tritt man seine Ansprüche, die man gegen den Unfallgegner oder dessen Versicherer hat, dann an die Werkstatt ab. Diese repariert dann den Wagen und wendet sich bezüglich der Rechnung direkt an den Unfallgegner oder dessen Versicherer, ohne dass Sie die Kosten vorstrecken müssen. Nur für den Fall, dass die Gegenseite nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, werden Sie dann in Verantwortung für die Kosten genommen.
In den meisten Fällen wird die Werkstatt oder der Sachverständige bereits vorgefertigte Abtretungserklärungen vorbereitet haben, mithilfe derer Sie Ihre Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung für das Gutachten oder die Reparatur abtreten können.
Zusammengefasst ist die Schadensregulierung nach einem Autounfall häufig langwierig und rechtlich komplex. Die Frage nach der Kostenverteilung steht dabei für viele Unfallgeschädigte im Mittelpunkt. Wir unterstützen Sie gerne bei der Schadensregulierung und stehen mit unserem Fachwissen an Ihrer Seite.