Polizeihunde sind meistens sehr gut ausgebildete Tiere, die vollständig unter der Kontrolle des Polizeibeamten stehen und sich mustergültig verhalten. Die Ausbildung eines Polizeihundes beträgt zwischen sechs und 12 Monaten. Allein deshalb sind Bissverletzungen sehr selten, denn die Tiere sind darauf trainiert, auch in unübersichtlichen Situationen ruhig zu bleiben.
Nichtsdestotrotz: Auch Polizeihunde sind Tiere. Daher kann es durchaus sein, dass auch ein gut ausgebildeter Polizeihund zubeißt. Doch gibt es Unterschiede hinsichtlich eines Schmerzensgeldes, wenn man von einem Polizeihund gebissen wird?
Gesetzliche Haftungsgrundlage
Um das gröbste vorwegzunehmen: Selbst wenn der Polizist Halter des Hundes ist, also den Hund auch privat versorgt und für sein Wohlergehen verantwortlich ist, haftet er nicht als Hundehalter nach § 833 Abs. 1 BGB. In den Fällen, in denen ein Polizeihund jemanden beißt, liegt vielmehr ein Fall der Amtshaftung vor. Diese wird in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geregelt:
839 Abs. 1 BGB
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Da es sich bei einem Hundebiss jedoch gleichzeitig auch um eine Tiergefahr handelt, werden noch Modifizierungen der Voraussetzungen vorgenommen
Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld
Damit Sie nach einem Biss durch einen Polizeihund ein Schmerzensgeld beanspruchen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Handeln eines Amtsträgers
Hiermit ist nicht der Hund, sondern der Polizist gemeint. Das vorgeworfene Handeln kann auch ein Unterlassen sein, beispielsweise wenn der Polizist die Leine nicht richtig festhielt.
In Ausübung seines Dienstes
Wie bereits gesagt sind die Polizisten teilweise auch in Freizeit mit dem Hund unterwegs. In solchen Fällen wird dann der Polizeihund wie ein gewöhnlicher Hund behandelt.
Verletzung einer Drittbezogenen Amtspflicht
Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Polizist verpflichtet ist, niemand während seiner Dienstzeit zu gefährden und zu verletzen. Damit liegt bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch einen Hund normalerweise eine Amtspflichtverletzung vor.
Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der Einsatz des Polizeihundes eine rechtmäßige Amtshandlung darstellt, beispielsweise eine Form der angemessenen Gewalt zum Selbstschutz des Polizeibeamten. In diesem Fall liegt keine Amtspflichtverletzung vor.
Sollte der Einsatz des Hundes rechtwidrig gewesen sein, liegt auch eine Amtspflichtverletzung vor. Denn der Hundeführer ist gehalten, nur in angezeigten Fällen den Polizeihund verhältnismäßig einzusetzen.
Verschulden des Amtsträgers
Grundsätzlich würde hierbei nach § 833 S.1 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung im Raum stehen. Der BGH betont jedoch seit 1972, dass ein Polizeihund im Dienst unter den § 833 S. 2 BGB fällt. Dies bedeutet, dass der Hundehalter (also der Staat) den Beweis erbringen kann, dass der Schaden auch ohne Pflichtverletzung eingetreten wäre.
Beispiel: Sie haben den Hund getreten. In diesem Fall hätte der Hund Sie auch gebissen, wenn der Amtswalter sich vollständig mustergültig verhalten hätte.
Kausaler Schaden
Wenn aus der Amtspflichtverletzung heraus ein Schaden entstanden ist, kann somit Schmerzensgeld verlangt werden.
Vor welchem Gericht kann ein Schmerzensgeld eingeklagt werden?
Für Fälle der Amtshaftung sind gemäß Art. 34 GG die ordentlichen Gerichte zuständig. Gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist in erster Instanz immer das Landgericht zuständig. Die Berufungsinstanz ist hierbei das Oberlandesgericht.
Für Sie als Geschädigten ist dabei zu beachten, dass vor einem Landgericht grundsätzlich nach § 78 ZPO Anwaltszwang herrscht. Dies bedeutet, dass Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Auf der einen Seite bedeutet das, dass hierdurch der Prozess geordnet wird. Auf der anderen Seite steigen hierdurch auch die Gerichtskosten, die Sie bei (teilweisem) Unterliegen selber tragen müssen.
Bei der Durchsicht der bisher entschiedenen Fälle fällt häufig auf, dass die Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten recht schwer nachzuweisen ist. In vielen Fällen steht es hierbei Aussage gegen Aussage und der Aussage des Diensthundeführers bzw. der seiner Kollegen wird geglaubt.
Urteile zu Polizeihundebissen
Es gibt nicht viele Fälle von Polizeihundbissen, die durch die Rechtsprechung entschieden worden sind. Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt über bereits ergangene Urteile:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2015 – 9 U 23/14 –
Eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Hund „unverhältnismäßig“ häufig zubeißt. Wenn jemand durch einen Polizeihund während eines Festnahmeversuchs gebissen werden soll, muss der Polizeibeamte sicherstellen, dass es bei einem Biss bleibt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2013 – 1 U 69/13 –
Wenn jemand innerhalb eines rechtmäßigen Einsatzes eines Polizeihundes gebissen wird, weil er andere vor dem Hund schützen will, kann er zwar keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen, jedoch einen Anspruch aus den allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen geltend machen.