Das AG Göttingen hat einen Versicherungsnehmer der HUK COBURG zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten rechtskräftig verurteilt, die von der HUK COBURG zur Verhinderung verbraucherfreundlicher Rechtsangebote nach aktiv verweigert werden. Auch das AG Göttingen bestätigt damit das kostenrisikofreie Verbraucherangebot VINQO.DE.
Das Urteil zeigt exemplarisch, welches Kostenrisiko wir für unsere Kunden tragen, damit am Ende nicht die böse Überraschung kommt. Wir führen die Gerichtsprozesse auf eigene Kosten und im eigenen Namen, damit wir wirklich risikofreie Rechtsprodukte anbieten können.
Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO
Amtsgericht Göttingen
24 C 91/21
Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
Legal Data Technology GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Beklagter
hat das Amtsgericht Göttingen im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 29.07.2021 am 03.08.2021 durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXXXXXXXXX für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zuzahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert: bis zu 500 Euro.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die entstanden sind, weil die Klägerin von Herrn XXXXXX beauftragt war, außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsverfolgungskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens.
Der Beklagte haftete Herrn XXXXXXX wegen eines Bisses durch seinen Hund.
Die Klägerin hat für Herrn XXXXXXX 350,00 Euro geltend gemacht, die auch gezahlt worden sind. Offen sind die entsprechend dem RVG berechneten Rechtsverfolgungskosten.
Es kann hier dahinstehen, ob Herr XXXXXXX gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er einen Rechtsdienstleister, der nicht selbst für ihn klagen kann, beauftragt hat, weil dann eine Anrechnung von 0,65 Gebühren nicht erfolgt. Hier werden nur die vorgerichtlichen Gebühren eingeklagt; eine Anrechnung wäre auch bei einem Anwalt nicht erfolgt; durch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters statt eines Anwalts sind keine Mehrkosten entstanden.
Einwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB, nachdem die Versicherung den Anspruch für den Beklagten endgültig zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 71, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.