Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Auto nicht weiter genutzt werden kann, können Sie unter Umständen einen Mietwagen nehmen und hierfür dann Ersatz vom Unfallverursacher, bzw. dessen Versicherung, verlangen, wenn die Gegenseite die Alleinhaftung trägt. Doch wie lange können Sie den Mietwagen nutzen, wenn dieser von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden soll? Hierbei muss zwischen der Reparatur eines Wagens sowie dem wirtschaftlichen Totalschaden unterschieden werden.
Mietwagen bei Reparatur
Wenn Ihr Wagen repariert wird, können Sie grundsätzlich für den Zeitraum, den die Reparatur andauert, einen Ersatzwagen anmieten. Sollte die Reparatur länger dauern als zunächst gedacht, muss der Unfallgegner die Kosten des Mietwagens auch länger tragen. Grundsätzlich fällt es in den Risikobereich des Schädigers, wie lange die Reparatur andauert. Sobald Ihr Wagen aber wiederhergestellt ist, sind Sie verpflichtet, diesen auch abzuholen. Wichtig ist, dass Sie einen Ersatzwagen höchstens aus der gleichen Fahrzeugklasse nehmen. Kosten für ein Fahrzeug, welches in eine bessere Fahrzeugklasse fällt, werden in der Regel nicht übernommen.
Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder gar nicht fahrtüchtig sein, so haben Sie bereits vor der Reparatur Anspruch auf einen Mietwagen. Sie müssen dann jedoch darauf hinwirken, dass möglichst schnell mit der Reparatur begonnen werden kann. Hierfür sollten Sie zur schnellstmöglichen Klärung der Haftung von Beginn an rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen – diese ist für sie 100% kostenfrei!
Mietwagen bei einem Totalschaden
Wenn Ihr Wagen nach einem fremdverursachten Unfall einen Totalschaden erlitten hat, ändert sich die Dauer der möglichen Ersatzfahrzeugmiete. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, die Reparatur als teurer als der Erwerb eines gleichaltrigen Fahrzeugs mit vergleichbarer Ausstattung etc. wäre.
Dauer für die Untersuchung
Zunächst dürfen Sie, bis das Fahrzeug durch einen Sachverständigen untersucht wird, einen Ersatzwagen anmieten. In der Regel dauert die Erstellung des Gutachtens wenige Tage.
Dauer der Wiederbeschaffung
Grundsätzlich kann der Gutachter neben der Feststellung, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, auch die Feststellung treffen, wie lange eine Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges dauern wird. Im Regelfall setzt der Sachverständige hierfür ca. 11 bis 14 Tage an.
Sie können den Mietwagen also noch so lange in Anspruch nehmen, bis Sie innerhalb des angesetzten Zeitraumes ein neues Fahrzeug erworben haben. Sollte dies aufgrund von besonderen Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen, ist es wichtig, dass die Gründe hierfür dokumentiert und vorgetragen werden. Hier sind rechtliche Schwierigkeiten regelmäßig zu erwarten.
Entscheidungsspielraum
Ihnen als Geschädigten kommt zusätzlich ein Entscheidungsspielraum zu Gute. Denn Sie dürfen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, den Wagen reparieren lassen. Der Unfallverursacher muss dann aber nicht die vollkommenen Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen.
Der Wiederbeschaffungswert ist meistens der Zeitwert des Fahrzeuges, welches es vor dem Unfall hatte, abzüglich des Restwerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Für die Entscheidung, ob Sie eine Reparatur wollen, können Sie sich bis zu drei Tage Zeit nehmen.
Expertentipp: Eine Reparatur muss die Gegenseite auch dann in voller Höhe erstatten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert höchstens um 30% übersteigen und das Fahrzeug mindestens weitere sechs Monate genutzt wird. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten Sie vorher das richtige Vorgehen rechtlich prüfen lassen. Mit VINQO können Sie dies ohne Kostenrisiko prüfen lassen!
Fazit
Ein Mietwagen steht Ihnen abhängig von der Abrechnungsmethode unterschiedlich lange zu. Sie sollten darauf achten, dass der Mietwagen mit Ihrem Unfallfahrzeug vergleichbar ist. Zudem sollte vorab schnellstmöglich auf die Anerkennung der Haftung durch die Gegenseite hingewirkt werden, da erst dann die grundsätzliche Kostentragung geklärt ist.