Bei einem Autokauf kommt es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten.
Auch Privatverkäufer haften
Ob Mängel, Unfallfreiheit oder Vorbesitzer: Insbesondere bei einem Autokauf von „Privat zu Privat“, bei denen häufig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, kommt es auf Verkäuferseite nicht selten zu Fehlvorstellungen hinsichtlich der Reichweite eines solchen Gewährleistungsausschlusses.
Denn der Gewährleistungsausschluss gilt nicht uneingeschränkt. So heißt es in § 444 BGB:
„Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Das heißt, ein Gewährleistungsausschluss ist dann unwirksam, wenn
- Der Verkäufer eine Eigenschaft zugesichert hat oder
- Der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Andernfalls könnte der Verkäufer eines Autos in einem Kaufvertrag beliebige Punkte zusichern und sich anschließend auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, der Inhalt eines Kaufvertrages hätte dann nahezu keine Relevanz mehr.
Deshalb gilt vereinfacht: Auch der Privatverkäufer mit Gewährleistungsausschluss haftet für Mangel, die er entweder arglistig verschwiegen hatte oder die er explizit zusicherte.
Der konkrete Fall
In einem solchen Fall haben wir eine Mandantin gegen einen Vespa-Verkäufer vertreten. Dies bot auf ebay Kleinanzeigen eine Vespa für über 5.000,00 € an. In. der Beschreibung wurde die deutsche Zulassung angepriesen und ein Importfahrzeug im Kaufvertrag explizit verneint.
Als unsere Mandantin die Vespa zulassen wollte, bemerkte sie jedoch Unstimmigkeiten in den Zulassungspapieren, die einer deutschen Zulassung entgegenstanden: Die Vespa konnte damit nicht genutzt werden.
Wir forderten den Vespa-Verkäufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Statt dem Anspruch unserer Mandantin nachzukommen, wandte sich der Verkäufer an den Youtube-Channel „GI5“, der zu dem Fall seine persönliche Einschätzung veröffentlichte.
Das Video von GI5 und unsere „Reaction“ hierauf haben wir hier veröffentlicht:
Was das LG München I entschied
Das LG München I verurteilte auf unsere Klage hin den Vespa-Verkäufer aus gleich zwei Anspruchsgrundlagen:
- Rücktritt wegen eines Sachmangels in Form einer zugesicherten Eigenschaften (deutsche statt italienische Zulassung) und
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Vespa mit anderer VIN als auf den Inserats-Fotos zu sehen geliefert)
Der Verkäufer muss die Vespa deshalb zurücknehmen un den vollen Kaufpreis zurückzahlen.
Denn bei einer übernommenen Garantie für eine Eigenschaft greift kein Gewährleistungsausschluss. Es kommt hierbei auch nicht auf die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft an. Denn diese Frage wäre nur relevant, wenn der Mangel durch einen Gewährleistungsausschluss umfasst sein könnte. Denn Unternehmer dürfen grundsätzlich keinen Gewährleistungsausschluss mit Verbrauchern vereinbaren. Die Frage stellt sich aber nicht bei zugesicherten Eigenschaften im Sinne einer Garantie, da diese von einem Gewährleistungsausschluss ohnehin umfasst sein können.
Die arglistige Täuschung ist ebenfalls nicht überraschend: Bei der Vespa handelt es sich um eine Stückschuld. Wenn eine Vespa inseriert wird und eine andere Vespa geliefert wird und der Verkäufer dies verschweigt, täuscht er den Käufer hierüber auch vorsätzlich. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten.