Eigenbedarf im Mietrecht
Das Thema Eigenbedarf spielt im deutschen Mietrecht eine zentrale Rolle und ist mit der häufigste Grund für Mietkündigungen seitens des Vermieters. Es ist ein sensibles und emotional aufgeladenes Thema, das oft zu Missverständnissen und Konflikten zwischen Mieter und Vermieter führt.
Wann darf der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen? Wann ist dieser Kündigungsgrund berechtigt und wann nicht? Und gibt es Möglichkeiten sich gegen Missbrauch zu schützen?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rechte sowie Pflichten beider Parteien, wenn Eigenbedarf geltend gemacht wird.
Was bedeutet Eigenbedarf im Mietrecht?
Eigenbedarf ist einer der wenigen rechtlich zulässigen Gründe, die es einem Vermieter ermöglichen, das Mietverhältnis zu kündigen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland ein sehr starker Mieterschutz: Mieter können nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Allerdings erlaubt das Gesetz dem Vermieter, eine Wohnung zu kündigen, wenn er oder nahe Angehörige die Wohnung für sich selbst benötigen.
§ 573 BGB regelt dies folgendermaßen:
„Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.“
Das bedeutet, dass Eigenbedarf vorliegen kann, wenn der Vermieter die Wohnung entweder selbst nutzen will oder sie für bestimmte Personen aus seinem näheren Umfeld benötigt. Zu diesen Angehörigen zählen zum Beispiel:
Kinder
Eltern
Enkelkinder
Geschwister
Lebenspartner
Pflegekräfte oder Haushaltsangehörige
Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung
Konkreter Nutzungswunsch
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung ist der konkrete Nutzungswunsch des Vermieters.
Dies bedeutet, dass der Vermieter klar und nachvollziehbar darlegen muss, warum er oder eine ihm nahestehende Person die Wohnung benötigt. Allgemeine Aussagen wie „Ich brauche die Wohnung für Familienangehörige“ sind nicht ausreichend. Der Vermieter muss detailliert erklären:
– Für wen der Eigenbedarf geltend gemacht wird: Hier muss der Vermieter angeben, ob er selbst, ein Familienmitglied oder eine haushaltsnahe Person das Mietobjekt beziehen soll. Gängige Beispiele sind Kinder, Eltern oder Lebenspartner des Vermieters. Es reicht aber nicht, nur die Person zu benennen, also voller Name zur Überprüfung durch den Mieter, sondern es muss auch die Beziehung und Nähe zum Vermieter dargelegt werden.
– Warum die Wohnung benötigt wird: Der Vermieter muss den Grund für den Eigenbedarf erläutern. Dieser muss plausibel und nachvollziehbar sein. Beispiele:
Ein Familienmitglied zieht wegen eines neuen Jobs oder Studiums in die Stadt.
Ältere Familienmitglieder ziehen in die Nähe des Vermieters, um Pflege oder Unterstützung zu erhalten.
Der Vermieter möchte selbst in die Wohnung ziehen, weil seine aktuelle Wohnung zu klein oder zu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist.
– Zeitpunkt des Einzugs: Der Vermieter muss auch darlegen, dass der Bedarf konkret und aktuell ist, also dass die Wohnung in naher Zukunft benötigt wird. Ein nur vager Wunsch („vielleicht in einigen Jahren“) reicht nicht aus. Der BGH hat entschieden, dass diese Kündigungen „auf Vorrat“ nicht zulässig sind.
Beispiel: Ein Vermieter kündigt einer Familie und erklärt, dass seine Tochter, die bisher in einer anderen Stadt studiert hat, einen Job in der Nähe angenommen hat und jetzt in die Wohnung ziehen will. Der Vermieter sollte detailliert angeben, warum seine Tochter die Wohnung genau jetzt braucht (z.B., weil sie bald umziehen wird und ihre jetzige Wohnung kündigt) und warum keine andere Wohnung zur Verfügung steht, die geeignet wäre.
Einhaltung der Kündigungsfristen
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB):
Mietdauer bis zu 5 Jahren: Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Mietdauer länger als 8 Jahre: Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate.
Die Kündigungsfrist beginnt, sobald der Mieter das Kündigungsschreiben erhalten hat.
Kein Missbrauch des Eigenbedarfs
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs darf nicht missbraucht werden, um den Mieter aus unrechtmäßigen oder wirtschaftlichen Motiven zu verdrängen. Missbrauch liegt vor, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht oder als Vorwand genutzt wird, um beispielsweise:
Die Wohnung zu modernisieren und teurer weiterzuvermieten.
Den Mieter loszuwerden, weil er als unliebsam empfunden wird.
Eine kurzfristige oder spekulative Umnutzung der Wohnung (z.B. für den Verkauf oder die Umwandlung in eine Ferienwohnung) zu ermöglichen.
Das Gesetz schützt den Mieter vor vorgetäuschtem Eigenbedarf. Sollte der Mieter später erfahren, dass die Wohnung nicht wie angekündigt genutzt wird, kann er den Vermieter auf Schadensersatz verklagen oder darauf bestehen, in die alte Wohnung zurückzukehren. Dies umfasst in der Regel:
Umzugskosten,
die Differenz zur Miete der neuen Wohnung,
eventuell sogar Rückkehr in die alte Wohnung.
Beispiel: Ein Vermieter kündigt einen Mieter wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn, der angeblich in die Wohnung einziehen soll. Einige Monate nach der Kündigung stellt sich heraus, dass der Sohn nicht eingezogen ist und die Wohnung stattdessen leer steht. In diesem Fall hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz, da der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.
Härtefallregelungen
Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung erfüllt sind, hat der Mieter das Recht, sich auf einen Härtefall zu berufen (§ 574 BGB). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Auszug für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde, die schwerer wiegt als das Interesse des Vermieters an der Wohnung. Mögliche Härtefälle sind:
- Hohes Alter: Ein Mieter, der schon sehr alt ist und seit vielen Jahren in der Wohnung lebt, könnte argumentieren, dass ein Umzug seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden ernsthaft gefährden würde.
- Schwere Krankheit: Ein kranker Mieter könnte sich auf die Härtefallregelung berufen, wenn der Umzug zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde.
- Schwangerschaft oder Kinder: Auch besondere familiäre Umstände wie eine Schwangerschaft oder schulpflichtige Kinder können als Härtefall geltend gemacht werden.
- Lange Wohnzeit: Mieter, die seit vielen Jahren in der Wohnung leben, haben oft eine tiefere Bindung zu ihrem Wohnort. Ein Umzug könnte mit erheblichen emotionalen und sozialen Belastungen verbunden sein.
- Keine angemessene Ersatzwohnung: Wenn der Mieter keine zumutbare Ersatzwohnung findet, könnte dies ebenfalls einen Härtefall darstellen. Dieser Fall ist nochmal explizit in § 574 BGB (2) erwähnt.
Wenn der Mieter erfolgreich einen Härtefall geltend macht, kann das Gericht entscheiden, dass das Mietverhältnis trotz des Eigenbedarfs weiter bestehen bleibt oder dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
Alternativangebot
Sollte der Vermieter eine andere, gleichwertige Wohnung zur Verfügung haben, ist er verpflichtet, dem Mieter diese als Alternative anzubieten, bevor er eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Das Gericht sieht dies als „milderes Mittel“ an, um dem Mieter den Auszug zu erleichtern. Allerdings muss die Ersatzwohnung ähnlich groß und in vergleichbarem Zustand sein.
Beispiel: Ein Vermieter besitzt zwei Wohnungen in demselben Gebäude. Er meldet Eigenbedarf für die Wohnung des Mieters an, obwohl die zweite Wohnung leer steht und vergleichbar ist. In diesem Fall könnte der Vermieter verpflichtet sein, dem Mieter die leerstehende Wohnung anzubieten, bevor er den Eigenbedarf geltend macht.
Rechte und Pflichten des Mieters bei Eigenbedarf
Mieter sind in Deutschland gut geschützt und können nicht ohne Weiteres vor die Tür gesetzt werden. Selbst bei einer berechtigten Eigenbedarfskündigung haben sie einige Möglichkeiten, um ihre Rechte wahrzunehmen:
Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht ist eines der zentralen Instrumente, das Mietern in Deutschland zur Verfügung steht, um sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Wehr zu setzen. Es ist in § 574 BGB verankert und ermöglicht es Mietern, der Kündigung zu widersprechen, wenn sie eine besondere Härte darstellen würde.
Prozess des Widerspruchs
Der Mieter muss seinen Widerspruch schriftlich und innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung erheben. Es empfiehlt sich, den Widerspruch per Einschreiben zu senden, um einen Nachweis über den Versand und den Erhalt zu haben.
Wenn der Vermieter auf den Widerspruch nicht eingeht oder die Kündigung dennoch durchsetzen möchte, kann der Mieter Klage beim zuständigen Gericht einreichen, um die Unwirkamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
Wichtige Fristen für den Widerspruch
Der Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter in der Kündigung über diese Widerspruchsfrist zu belehren. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unzureichend, kann sich die Frist für den Mieter verlängern.
Abwehr vorgetäuschten Eigenbedarfs
Wenn sich herausstellt, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat, stehen dem Mieter verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung.
Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter keinen echten Bedarf hat, sondern die Kündigung aus anderen Gründen aussprechen wollte (z.B. um die Miete zu erhöhen oder um unliebsame Mieter loszuwerden).
Rechtliche Schritte bei vorgetäuschtem Eigenbedarf:
Schadensersatzansprüche: Der Mieter kann Schadensersatz für Umzugskosten, zusätzliche Mietkosten für eine neue Wohnung und andere damit verbundene finanzielle Belastungen geltend machen. Dies umfasst:
Umzugskosten: Kosten, die durch den Umzug entstehen, wie Transport, Möbelpacker oder neue Möbel.
Differenz der Mietpreise: Wenn die neue Wohnung teurer ist als die alte, kann der Mieter die Differenz für die Dauer des Mietverhältnisses oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einklagen.
Rückkehr in die alte Wohnung: In bestimmten Fällen kann der Mieter auch Anspruch auf Rückkehr in die alte Wohnung geltend machen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Dies kann insbesondere dann durchsetzbar sein, wenn der Mieter nachweisen kann, dass der Eigenbedarf nicht realisiert wurde (z.B. die Wohnung steht leer oder wurde nicht bezogen).
Beweislast:
Der Mieter trägt die Beweislast, um nachzuweisen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde. Dies kann durch verschiedene Beweismittel geschehen, wie Zeugenaussagen, Schriftverkehr mit dem Vermieter oder andere Dokumente, die die wahren Absichten des Vermieters belegen.
Gerechtfertigter Eigenbedarf:
Ein Vermieter kündigt, um die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung zu stellen, die aus einer anderen Stadt in die Nähe ihres Arbeitsplatzes ziehen muss.
In diesem Fall liegt ein klassischer Fall von gerechtfertigtem Eigenbedarf vor. Der Vermieter kann nachvollziehbar erklären, warum seine Tochter die Wohnung benötigt: Sie zieht in die Stadt, um näher an ihrem Arbeitsplatz zu sein. Dieser Grund erfüllt die Anforderungen an einen berechtigten Eigenbedarf, da es sich um ein enges Familienmitglied handelt (Tochter) und der Bedarf konkret und plausibel ist.
Der Vermieter muss außerdem nachweisen, dass die Tochter tatsächlich beabsichtigt, in die Wohnung einzuziehen. Hierbei muss auch erklärt werden, warum gerade diese Wohnung geeignet ist, zum Beispiel, weil sie sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet oder aus anderen praktischen Gründen besser geeignet ist.
Die Eltern des Vermieters wollen sich altersbedingt verkleinern und benötigen daher die vermietete Wohnung, um in die Nähe des Vermieters zu ziehen.
Auch dies ist ein legitimer Eigenbedarfsgrund. Die Eltern des Vermieters möchten aufgrund ihres Alters in eine kleinere Wohnung ziehen, die für ihre Bedürfnisse besser geeignet ist. Oft geht es in solchen Fällen auch darum, dass ältere Familienangehörige näher bei ihren Kindern wohnen möchten, um Unterstützung im Alltag zu bekommen. Der Vermieter kann so den nachvollziehbaren Wunsch seiner Eltern erfüllen, sich altersgerecht zu verkleinern und näher bei ihm zu sein, um sie besser versorgen zu können. Dieser Grund ist im Sinne des Gesetzes legitim, weil er die familiären Beziehungen betrifft und die gesundheitliche oder altersbedingte Notwendigkeit klar begründet ist.
Ein Vermieter möchte selbst in die Wohnung einziehen, da seine aktuelle Wohnsituation aus beruflichen oder familiären Gründen nicht mehr passt.
Angenommen, der Vermieter wohnt derzeit in einer kleineren Wohnung oder einem Haus, das aufgrund von Familienzuwachs (z.B. durch die Geburt eines Kindes) zu klein geworden ist. Der Umzug in die vermietete Wohnung würde eine wesentliche Verbesserung der Lebensumstände darstellen. Auch wenn der Vermieter aus beruflichen Gründen in die vermietete Wohnung ziehen will, etwa weil sie näher am Arbeitsplatz liegt, ist dies ein legitimer Grund für Eigenbedarf. Wichtig ist, dass der Bedarf konkret und nachvollziehbar ist und nicht nur vorgeschoben wird.
Ungerechtfertigter Eigenbedarf
Der Vermieter kündigt, um die Wohnung zu modernisieren und dann teurer weiterzuvermieten.
In diesem Fall liegt kein echter Eigenbedarf vor, da die Kündigung nicht zum Zwecke der Eigennutzung durch den Vermieter oder seine Familienangehörigen erfolgt. Vielmehr ist hier das Ziel, durch Modernisierungen die Miete nach der Neuvermietung zu erhöhen. Dieser wirtschaftliche Vorteil rechtfertigt jedoch keinen Eigenbedarf. Eine solche Kündigung ist unrechtmäßig, da das Gesetz nur dann Eigenbedarf anerkennt, wenn der Vermieter oder eine ihm nahestehende Person die Wohnung tatsächlich selbst bewohnen will. Modernisierungsarbeiten oder andere Pläne zur Erzielung von Gewinnsteigerungen können keine Grundlage für eine Kündigung aus Eigenbedarf darstellen.
Der Vermieter gibt an, dass sein Neffe die Wohnung beziehen möchte, doch dieser hat keine wirkliche Absicht, einzuziehen.
Wenn der Vermieter Eigenbedarf für eine Person geltend macht, die nachweislich keine ernsthafte Absicht hat, die Wohnung zu beziehen, handelt es sich um einen „vorgeschobenen Eigenbedarf“. In diesem Fall wird die Kündigung nur als Vorwand genutzt, um den Mieter aus der Wohnung zu entfernen, möglicherweise um die Wohnung anschließend gewinnbringend zu verkaufen oder teurer zu vermieten. In solchen Fällen kann der Mieter rechtlich dagegen vorgehen und Schadensersatz fordern, wenn der Schwindel nachgewiesen wird. Typischerweise kommt es dann zu rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen die Absichten des Vermieters genau untersucht werden.
Der Vermieter kündigt, um die Wohnung vorübergehend leer stehen zu lassen, weil er sie vielleicht irgendwann selbst nutzen möchte.
Hier handelt es sich ebenfalls um unrechtmäßigen Eigenbedarf. Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter oder ein Familienmitglied die Wohnung tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst bewohnen will. Eine unsichere oder spekulative Absicht („Ich könnte irgendwann die Wohnung nutzen wollen“) reicht nicht aus. Eigenbedarf muss konkret, gegenwärtig und in naher Zukunft bestehen. Ein bloßes „Vorratshalten“ der Wohnung, um sich Optionen offen zu halten, ist gesetzlich nicht zulässig.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie streng die rechtlichen Anforderungen an den Eigenbedarf sind. Ein Vermieter muss den Eigenbedarf glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, damit die Kündigung wirksam ist. Mieter sollten in jedem Fall prüfen, ob der Eigenbedarf tatsächlich berechtigt ist, und haben die Möglichkeit, gegen unrechtmäßige Kündigungen vorzugehen.
Eigenbedarf bei befristeten Mietverträgen
Auch bei befristeten Mietverträgen kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, jedoch nur dann, wenn der Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss bekannt war und dies auch im Mietvertrag festgehalten wurde. Wird der Eigenbedarf erst nachträglich erkannt, kann er nicht als Kündigungsgrund verwendet werden.
Sonderfälle und Ausschluss des Eigenbedarfs
Es gibt einige Sonderfälle, in denen eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen oder erschwert ist:
- Mietvertrag mit Kündigungsausschluss: Es kann vertraglich vereinbart werden, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen ist. Solche Vereinbarungen sind insbesondere bei Neubauwohnungen oder nach Modernisierungen üblich.
- Sozialwohnungen: In bestimmten sozialen Wohnungsbauten oder Wohnungen von öffentlichen Trägern kann Eigenbedarf grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
- Eigenbedarf in Eigentumswohnungen: Wenn der Vermieter eine Wohnung im Rahmen einer Umwandlung in Eigentumswohnungen verkauft hat, darf der neue Eigentümer erst nach drei Jahren Eigenbedarf anmelden. In einigen Städten oder bei speziellen Förderungen kann diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Fazit
Eigenbedarf ist ein legitimer Kündigungsgrund im Mietrecht, birgt jedoch viele Fallstricke für beide Parteien. Vermieter sollten sicherstellen, dass sie den Eigenbedarf glaubhaft und konkret nachweisen können, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Mieter hingegen haben die Möglichkeit, gegen eine unberechtigte Kündigung vorzugehen oder zumindest Härtefallregelungen geltend zu machen. Eigenbedarfskündigungen sind oft der letzte Ausweg, wenn der Vermieter eine Wohnung benötigt. Dennoch sollten beide Seiten respektvoll und mit gegenseitigem Verständnis vorgehen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.
In jedem Fall ist es ratsam, bei Konflikten frühzeitig juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Lösung zu finden.
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