[VIDEO] FTI-Touristik Insolvenz: Was Mitarbeiter jetzt wissen müssen

FTI Insolvenz

Der Reiseanbieter FTI Touristik GmbH ist pleite. Am 03.06.2024 teilte das Unternehmen mit, dass man den Insolvenzantrag stellen werde. Dies gab das Unternehmen im Rahmen einer Videomitteilung am Vormittag und im Verlauf des Tages auch auf ihrer Webseite bekannt. 

Doch was passiert jetzt mit den Arbeitsverträgen der über 8.500 Mitarbeiter? 

Wir erklären in dem tagesaktuellen Video, wie es für Arbeitnehmer der FTI-Touristik weitergeht. 

Video zur FTI-Touristik Insolvenz

Zahlt FTI-Touristik die Löhne?

Die künftigen Gehaltszahlungen nach dem Zeitpunkt der Insolvenz sind nicht gesichert. Der Insolvenzverwalter wird die Lohnzahlungen verantworten. 

Sollte es hierbei zu Verzögerungen kommen, sollten Sie schnellstmöglich die Gehaltszahlung unter kurzer Frist anmahnen und anschließend die anwaltliche Durchsetzung veranlassen. 

Für bis zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages ausstehende Gehälter (also vor dem 03.06.2024) haben Arbeitnehmer, auch Minijobber, Anspruch auf Insolvenzgeld.  Dieses muss

  • spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt werden und
  • deckt die letzten drei Monatsgehälter bis zur Eröffnungsverfahren ab. 

Der Antrag auf Insolvenzgeld kann auch im Falle des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer der Anträge sollte ein Vorschuss auf Insolvenzgeld gestellt werden. 

Was tun, wenn FTI Touristik mir kündigt 

Die Insolvenz stellt noch keinen Kündigungsgrund dar. Insbesondere ist eine außerordentliche Kündigung wegen Insolvenz unzulässig. 

Es gelten deshalb erst einmal die regulären Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung. Hierzu zählen z.B. 

  • Anhörung des Betriebsrats
  • Schriftform und Vertretungsvollmacht 
  • Kündigungsschutzgründe 
  • Kündigungsgründe 

Bei einer Insolvenz wird insbesondere der betriebsbedingte Kündigungsgrund angeführt werden.  An eine betriebsbedingte Kündigung werden durch die Sozialauswahl hohe Voraussetzungen gestellt, die von Arbeitgebern insbesondere bei Massenentlassungen häufig nicht erfüllt werden. 

Arbeitnehmer, die eine Kündigung von FTI-Touristik erhalten, sollten deshalb im Sinn einer höchstmöglichen Abfindung Kündigungsschutzklage erheben lassen. Dabei ist die dreiwöchige Kündigungsfrist zwingend zu beachten. Danach gilt die Kündigung als wirksam. 

Abfindung nach Kündigung durch FTI Touristik 

Arbeitnehmer der FTI-Touristik haben im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1a KSchG Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Allerdings handelt es sich hierbei um die Regelabfindung

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage werden zumeist deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt und erzielt. sodass gekündigte Mitarbeitende der FTI-Touristik für eine höhere Abfindung Kündigungsschutzklage erheben lassen sollten. 

Aufhebungsvertrag durch FTI-Touristik annehmen?

Sollte die FTI-Touristik gekündigten Arbeitnehmern mit der Kündigung ein Aufhebungsvertrag/Abfindungsvertrag vorlegen, sollten Arbeitnehmer keinesfalls diesen ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen. 

Fehlen dort Vorbehaltsklauseln, kann die Abfindung der Insolvenzmasse zum Opfer fallen. Das Ergebnis ist dann: keine Abfindung durch Insolvenz. Dies wäre für betroffene Arbeitnehmer fatal. 

Wie FTI-Mitarbeiter jetzt vorgehen sollten 

Wichtig in der angespannten Situation: Ruhe bewahren

Bei einer Massenentlassung kommt es in der Praxis nicht selten zu einem „Wettlauf“ der entlassenen Mitarbeitenden. Durch die Insolvenz können Ansprüche verloren oder uneinbringlich werden, sodass die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht selten so sinnvoll ist, wie in der konkreten Situation. 

Für Mitarbeitende der FTI-Touristik bieten wir eine kostenfreie Erstberatung an, um die persönliche Situation zu besprechen und die konkreten nächsten Schritte zu planen. 

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so vertreten wir Sie auch im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegen die FTI-Touristik.

Soweit Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann abhängig von Ihren persönlich-wirtschaftlichen Verhältnissen eine Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen. 

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